Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, wie der Unterhalt, nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich ab 01.01.2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:- für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 133 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 180 Euro
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Voraussetzungen
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistungen hat,- wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- wer bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
- wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des oben genannten Betrages erhält und
- wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausländischen Kindern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, besitzen.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil wird für die Beantragung eines Unterhaltsvorschusses nicht vorausgesetzt.
Erforderliche Unterlagen
- Pass, Personalausweis (Kopie) der Antragstellerin/des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- bei Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
- Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
- Vorhandene Titel im Original (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der ersten vollstreckbaren Ausfertigung
- Vaterschaftsanerkenntnis bzw. -feststellungsurkunde oder -titel
- Nachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, oder ähnliches
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, ggf. Scheidungsurteil
Die erforderlichen Unterlagen und benötigten Nachweise können Sie auch dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussantrag entnehmen.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.Alternativ können Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mit der Post an uns übersenden.
Formulare
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Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
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Weiterführende Informationen
Kontakt
| Öffnungszeiten | nach Vereinbarung |
| Telefon 0211 | 89-98979 |
| Telefax 0211 | 89-29332 |
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