Hilfen für ausländische Flüchtlinge
Leistungen für ausländische Flüchtlinge werden in der Regel nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Weiterhin leistungsberechtigt sind nach § 2 AsylbLG Personen, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Informationen zur Höhe der Leistungen für den Personenkreis nach
§1 i.V.m. §§ 3-7 AsylbLG (reduzierte Leistungen).
Informationen zur Höhe der Leistungen für den Personenkreis nach
§ 1 i.V.m. § 2 AsylbLG (in entsprechender Anwendung des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII).
| Wirtschaftliche Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- ohne oder nach abgeschlossenem Zuweisungsverfahren - | |
| Adresse |
Münsterstraße 64 Fahrplanauskunft Informationen zur Zugänglichkeit 40200 Düsseldorf |
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soziale-sicherung@duesseldorf.de |
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| Telefon 0211 | 89-92536 |
| Telefax 0211 | 89-29349 |
| Sprechzeiten | Mo-Do 8.00-11.30 Uhr |

