Ausbildungsförderung (BAföG)
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Als Auszubildender erhalten Sie BAföG, wenn Ihr Lebensunterhalt und die für eine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten und Ihrer Eltern gedeckt wird.
Das Amt für Ausbildungsförderung bei der Landeshauptstadt Düsseldorf ist zuständig für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im schulischen Bereich. Es ist dem Amt für soziale Sicherung und Integration angegliedert.
Bitte beachten Sie: Im schulischen Bereich ist für die Bearbeitung in den meisten Fällen das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern zuständig.
Hinweis:
Für Studenten und Hochschüler ist das Studentenwerk an der Universität oder Hochschule zuständig, an der Sie immatrikuliert sind.
Voraussetzungen
Die Bewilligung von BAföG ist an bestimmte schulische, persönliche und finanzielle Voraussetzungen gebunden. Sie kann beim Besuch folgender Schulen oder Ausbildungsgänge beantragt werden.
Weiterführende allgemeinbildende Schulen - frühestens ab Klasse 10 - wie beispielsweise
- Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule
- Berufsfachschule, die zu einem allgemeinbildendem Abschluss führt oder berufsgrundbildende Kenntnisse vermittelt, wie z.B. Handelsschule, Höhere Handelsschule, Berufsgrundschuljahr
- Fachoberschule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
Bitte beachten Sie: Bei den oben genannten Schulen ist eine Förderung nur möglich, wenn Sie aus den im Gesetz genannten Gründen (§ 2 Absatz 1a Nummer 1 - 3 BAföG) nicht im Haushalt der Eltern wohnen.
Schulen, die zu einem Berufsabschluss führen, wie beispielsweise
- zumindest zweijährige Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss
- zumindest zweijährige Fachschule, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, mit berufsqualifizierendem Abschluss
Schulen der beruflichen Weiterbildung, wie beispielsweise
- Fachschule, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
- Höhere Fachschule und Akademie
Schulen des zweiten Bildungswegs, wie beispielsweise
- Abendhauptschule und Abendrealschule
- einjährige Fachoberschule nach abgeschlossener Berufsausbildung
- Abendgymnasium und Kolleg
- Höhere Fachschule und Akademie
Ob Ihre Schule bzw. Klasse oder Semester in die Förderung einbezogen ist und welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, können Sie beim Amt für Ausbildungsförderung klären.
Erforderliche Unterlagen
Zusammen mit dem Antrag sind geeignete Nachweise über die gemachten Angaben einzureichen. Insbesondere das Einkommen Ihres Ehegatten bzw. Ihrer Eltern ist durch den Steuerbescheid zu belegen. In der Regel genügt die Einreichung unbeglaubigter Fotokopien.
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.Sollten Sie volljährig sein und jemanden beauftragen, so stellen Sie der Person bitte eine Vollmacht aus.
Formulare
Fragen zu Sicherheit, Datenschutz, usw. bei Formularen?
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Die Bearbeitung erfolgt bei Vorlage aller Unterlagen in der Regel innerhalb von zwei Monaten.
Was ist zu bezahlen?
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Anfertigung von Kopien durch das Amt gebührenpflichtig ist.
Befreiungen
NeinErmäßigungen
NeinWeiterführende Informationen
Kontakt
| Öffnungszeiten | Mo 8.30-12.00 Uhr und 14.00-15.30 Uhr
Di 14.00-16.00 Uhr Mi 14.00-17.00 Uhr Do 14.00-16.00 Uhr |
| Telefon 0211 | 89-26233 |
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ausbildungsfoerderung@duesseldorf.de |
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| Hausanschrift | Willi-Becker-Allee 8
Parkhäuser |
| Briefpostanschrift | Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für soziale Sicherung und Integration
40200 DüsseldorfAbteilung Wirtschaftliche Hilfen, Integration und Unterhalt |
| Im Überblick | Amt für soziale Sicherung und Integration
Abteilung Wirtschaftliche Hilfen, Integration und Unterhalt |

