Einkommen u. Vermögen
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält nur, wer Einkommen und Vermögen über das verfügt werden kann, verbraucht hat. Hierzu zählt das gesamte Einkommen und Vermögen der Familienangehörigen, die in einem Haushalt leben. Das gleiche gilt für Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben.
Zum Einkommen gehören
- Erwerbseinkommen
- Leistungen nach dem dritten Sozialgesetzbuch(Arbeitslosengeld, usw.)
- Renten
- Unterhaltszahlungen
- Kindergeld
- Krankengeld
- Wohngeld
- Urlaubs - und Weihnachtsgeld
- Miet - und Pachteinnahmen
- sonstige Einnahmen
(die Liste ist nicht abschließend)
Sie sind daher verpflichtet alle Einkünfte anzugeben.
Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen werden Freibeträge gewährt.
Zum Vermögen gehört sämtliches Vermögen, wie z.B.
- Sparguthaben
- Bargeld
- Guthaben auf Girokonto
- Festgeld
- Sparbrief
- Bausparvertrag
- Wertpapiere
- Forderung aus dinglichen Rechten (Nießbrauch)
- Kraftfahrzeug
- Lebensversicherung
- Private Altersvorsorge
- Sterbeversicherung
- Grundvermögen (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück, usw.)
- Unfallversicherung
- Sachvermögen (Antiquitäten, wertvolle Bilder, Schmuck)
- Sonstiges Vermögen (Zugewinnausgleich, Genossenschaftsanteile, Erbschaftsansprüche, usw.)
Sofern Sie Einkünfte oder Vermögen nicht angeben, sind Sie zur
Rückzahlung von Leistungen verpflichtet.
Bestehende Ansprüche gegen Dritte (z.B. wenn ein Rentenantrag noch nicht bewilligt ist) werden bei Realisierung mit gezahlten Leistungen verrechnet.

