Baumschutzsatzung

Baumschutzsatzung

Die Baumschutzsatzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr hat.

Der Umfang ist dabei jeweils in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

Nicht unter die Vorschrift dieser Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.

Eine Ausnahme von dieser Satzung wird erteilt:

  •     Wenn die Bäume durch den Eigentümer oder einen sonstigen Berechtigten aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entfernen sind.
  •    Wenn die Bäume in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern sind und der Eigentümer sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.
  •     Wenn die Bäume, eine nach baurechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung oder nur unter wesentlichen Beschränkungen sonst nicht zulassen.
  •     Wenn die Bäume, Personen oder Sachen gefährden und die Gefahr nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben ist.
  •     Wenn die Bäume, krank sind und ihre Erhaltung, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
  •     Wenn die Bäume, aus überwiegenden auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend zu beseitigen oder wesentlich zu verändern sind.
  •     Wenn die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während der Helligkeit des Tages bei gewöhnlichen Lichtverhältnissen nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Der Wohnraum aber ohne Einwirkung des betroffenen Baumes ohne künstliches Licht nutzbar wäre.

Der Bescheid ist gebührenpflichtig:

  • bei Genehmigung: 76 Euro
  • bei Ablehnung: 57 Euro

Von den Verboten des §2 der Baumschutzsatzung kann eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

  • Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, wie zum Beispiel Lagepläne in denen Standorte, Arten und Stammumfänge der geschützten Bäume eingetragen sind.
  • Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht. Eine telefonische Beratung vorab ist möglich.
  • Fällanträge, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, sind als Anlage zum Bau- bzw. Abbruchantrag beim Bauaufsichtsamt einzureichen. Hier ist jeweils ein Lageplan mit Angabe von Standorten, Arten und Stammumfängen der betroffenen Bäume erforderlich.
  • Der Antrag kann formlos gestellt werden. Für die Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung müssen die Gründe dargelegt werden.
  • Wenn möglich, senden Sie bitte mit dem Antrag Bildmaterial des betroffenen Baums.

Ihre Ansprechpartner

  • Garten-, Friedhofs- und Forstamt
    Kaiserswerther Straße 390
    40474 Düsseldorf

  • Telefon 0211 - 8992032 oder 0211 - 8993773

    E-Mail
  • Montag bis Freitag
    8.30 bis 16 Uhr