Gartenamt Düsseldorf - Düsseldorfer Ausgleichsflächenpool
Räumliches Konzept
Auf Basis (naturschutz) fachlicher Grundlagen - Landschaftsplan, Biotopverbundplanung, Grünordnungsplanung, Gewässerrahmenplan, Klimagutachten, Belangen des Wasser- und Bodenschutzes - ist von der Projektgruppe ein - mit dem Flächennutzungs- und Gebietsentwicklungsplan abgestimmtes - Konzept von Suchräumen erarbeitet worden, in denen die Ausgleichsflächen liegen sollen. Die Räume sind hinsichtlich der fachlichen Dringlichkeit, der Nähe zu Eingriffen sowie des Anteils bereits städtischer Flächen priorisiert worden. Insgesamt umfassen sie eine Fläche von knapp 3.000 ha, darunter ca 1.500 ha in Priorität 1 und 2. In diesen sind etwa 370 ha ökologisch aufwertbar und somit für Kompensationszwecke geeignet.
Die Realisierung landschaftspflegerischer Konzepte in diesen Suchräumen steht nach Meinung der Projektgruppe an erster Stelle. Nach dem Baugesetzbuch können Kompensationsflächen auch außerhalb der Gemeindegrenze liegen, sofern eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet ist (§1a (3) BauGB). Die Planungshoheit der Nachbargemeinde ist dabei zu respektieren und bereits frühzeitig ein Dialog anzustreben. Empfehlenswert sind gemeindeübergreifende, den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege verpflichtete Konzepte, die den Verhandlungsspielraum der Kommunen beim Flächenerwerb erweitern. Dabei ist stets auch der funktionale Aspekt zu beachten, da das Naturschutzrecht vorschreibt, die durch den Eingriff beeinträchtigten Leistungen des Naturhaushalts zu kompensieren (§5 (1) LGNW). Die Lage der Ausgleichsflächen ist somit nicht beliebig.
Vor- und Refinanzierung
Der Finanzierung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen liegt das Verursacherprinzip zugrunde, der Eingriffsverursacher hat also für die Kompensation zu sorgen. Nach dem Baugesetzbuch soll die Kommune jedoch für Maßnahmen, die nicht auf den Baugrundstücken selbst durchgeführt werden, in Vorleistung treten (§135a (2) BauGB). Die Rückerstattung des entstandenen Aufwands kann mittels vertraglicher Vereinbarungen, über den Grundstückspreis bei städtischen Baugrundstücken oder durch Einforderung eines Kostenerstattungsbetrags mittels behördlichem Bescheid erfolgen.
Für die Vorfinanzierung ist die Einstellung außerplanmäßiger Mittel erforderlich; Umfang und Zeitpunkt stehen dabei in engem Zusammenhang mit den Prioritäten der Stadtplanung und erfordern ein gutes Management. In der Vergangenheit eingenommene Ersatzgelder dürfen dafür nicht herangezogen werden, da sie als "ökologischer Kredit" abzutragen - d.h. in Flächen und Maßnahmen ohne erneute Zuordnung umzusetzen - sind.
Die Refinanzierung soll weiterhin in erster Linie über vertragliche Vereinbarungen oder den Grundstückspreis erfolgen. In einer untergeordneten Zahl der Fälle greifen diese Regelungen jedoch nicht, so dass Kostenerstattungsbeträge erhoben werden müßten. Das damit verbundene Widerspruchsrecht läßt einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erwarten. Die Projektgruppe empfiehlt daher, von der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen sowie vom Erlaß einer entsprechenden Satzung zunächst abzusehen, bis die Rechtslage fundierter ist. Ein akuter Handlungsbedarf würde jedoch durch B-Pläne mit überwiegend privatem Einzelbesitz ausgelöst.
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