Erschließungssicherung und -finanzierung

Durchführung von Straßenänderungsarbeiten

Wenn ein Straßenabschnitt durch genehmigte Baumaßnahmen vor einem Anliegergrundstück geändert werden muss (beispielsweise wegen einer neuen Garagenzufahrt), so hat der Bauherr die straßenbaulichen Änderungskosten (zum Beispiel Bordstein-/Gehwegabsenkung, Setzen von Rampensteinen, Versetzen von Bäumen oder Leuchten) zu übernehmen. Die Kosten werden durch einen Bescheid/Vertrag erhoben.

Rechtsgrundlage:
§ 16 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)

 Ansprechpartner/in

Städtebauliche Verträge

 

im Zuge von Bebauungsplänen und/oder Bauantragsverfahren

Voraussetzung für die Genehmigung von Bauvorhaben ist u.a. die Sicherung der Erschließung. Zur Erschließung gehören in einer Straße insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Kanäle, Straßenbeleuchtung, Lärmschutzeinrichtungen. Um die Finanzierung sowie die rechtzeitige Herstellung der Erschließung zu gewährleisten, wird zwischen dem Bauherrn/Investor und der Stadt ein so genannter städtebaulicher Vertrag (u.a. auch Erschließungsvertrag) abgeschlossen.

Der Bauherr/Investor muss bereit und in der Lage sein (Verfügbarkeit über das gesamte Grundstück sowie Bonität), sich mit diesem Städtebaulichen Vertrag zur Bebauung und zur Sicherung der Erschließung verpflichten zu können. Weitere, im öffentlichen Interesse liegende Infrastrukturmaßnahmen können erforderlich werden (zum Beispiel Kindertagestätten, Folgekosten für Grundschulneubau-/erweiterungen, Lichtzeichenanlagen, öffentliche Grünflächen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, öffentlich geförderter und preisgedämpfter Wohnungsbau), die Voraussetzung oder Folge des Bauvorhabens sind. Um auch hier die Finanzierung, die rechtzeitige Herstellung sowie Nutzung der Erschließungsanlagen und der oben genannten sonstigen Maßnahmen zu gewährleisten, wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Im Zuge eines Bebauungsplanes ist der städtebauliche Vertrag vor Rechtskraft des Bebauungsplanes abzuschließen. In diesem verpflichtet sich ein Bauherr/Investor dazu, alle notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten in Auftrag zu geben bzw. zur Zahlung von Folgekosten.

Rechtsgrundlage:                                                                                                                   § 11 Baugesetzbuch (BauGB)

Ansprechpartner/in

Durchführungsverträge

 

bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

Durchführungsverträge sind konkrete, einzelfallbezogene städtebauliche Verträge. Ein Investor beantragt, ein Gebiet oder ein Grundstück in einer konkret bestimmten Weise zu überplanen und zu bebauen. Ist die Stadt mit diesem Bauvorhaben einverstanden, so entsteht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, im Zuge dessen dann ein so genannter Durchführungsvertrag abzuschließen ist.

Der Investor muss bereit und in der Lage sein (Verfügbarkeit über das gesamte Grundstück sowie Bonität), sich mit diesem Durchführungsvertrag zur Durchführung des Vorhabens zu verpflichten. Neben der Sicherung der Erschließung können in einem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan weitere, im öffentlichen Interesse liegende Infrastrukturmaßnahmen erforderlich werden (zum Beispiel Kindertagestätten, Folgekosten für Grundschulneubau-/erweiterungen, Lichtzeichenanlagen, öffentliche Grünflächen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, öffentlich geförderter und preisgedämpfter Wohnungsbau), die Voraussetzung oder Folge des Bauvorhabens sind. Um auch hier die Finanzierung, die rechtzeitige Herstellung sowie Nutzung der Erschließungsanlagen und der oben genannten sonstigen Maßnahmen zu gewährleisten, wird ein Durchführungsvertrag vor Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einseitig durch den Investor bindend unterzeichnet und i.d.R. notariell beurkundet. In diesem verpflichtet sich ein Investor dazu, alle notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten in Auftrag zu geben bzw. zur Zahlung von Folgekosten. Anschließend wird der Durchführungsvertrag, der Vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

Rechtsgrundlage:                                                                                                                   § 12 Baugesetzbuch (BauGB)

Ansprechpartner/in