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Aktuelle Themen:

Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

1 Allgemeine Verwaltungsaufgaben
17.0 Stadtverfassung
17.001 Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 04.Juli 1995 ( in der Fassung vom 08.Juli 2003)
Redaktioneller Stand: November 2009


Neufassung ohne Stadtkarte, ohne Verhaltensregeln für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen und ohne Bezirkssatzung.
(Ddf. Amtsblatt Nr. 28 vom 12. 7. 2003)


Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 26. Juni 2003 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/(SGV NRW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Bezeichnung der Ratsmitglieder

Die Ratsmitglieder führen die Bezeichnung Ratsfrau/Ratsherr.


§ 2 Oberbürgermeister/ Oberbürgermeisterin

Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt den Vorsitz im Rat und leitet die gesamte Verwaltung.


§ 3 Bürgermeisterinnen/Bürgermeister

(1) Der Rat wählt gemäß § 67 Abs. 1 GO aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin; sie führen die Bezeichnung Bürgermeisterin/Bürgermeister.

(2) Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister vertreten den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.


§ 4 Bezeichnung der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin

Die/Der zur allgemeinen Vertretung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin bestellte Beigeordnete führt die Bezeichnung Stadtdirektorin/Stadtdirektor.


§ 5 Zahl der Beigeordneten

Die Zahl der Beigeordneten wird auf acht festgesetzt.


§ 6 Teilnahme von Bediensteten an Rats- und Ausschusssitzungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

(1) Die Teilnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und der Beigeordneten an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse regelt sich nach § 69 GO.

(2) Andere Bedienstete sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Rates oder der Ausschüsse berechtigt und verpflichtet, wenn dies der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder die/der zuständige Beigeordnete anordnet.

(3) Der Rat und die Ausschüsse können im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder der/dem zuständigen Beigeordneten die Hinzuziehung von Bediensteten zu ihren Sitzungen beschließen.


§ 7 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt

(1) Über die Unterrichtung entscheidet der Rat im Einzelfall. Dabei bestimmt er Form (z. B. Presseveröffentlichung, Einwohnerbrief, Einwohnerversammlung), Inhalt und Zeitpunkt der Unterrichtung. Die Unterrichtung findet frühestens statt, nachdem sich der zuständige Fachausschuss oder das sonst zuständige Ratsgremium erstmals mit der Angelegenheit befasst hat.

(2) Bei der Unterrichtung, die nicht durch Einwohnerversammlung stattfindet, besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung; ein Schriftwechsel findet in der Regel nicht statt. Die Unterrichtung enthält die Angabe, wann und wo Äußerungen vorgebracht und mündliche Erörterungen stattfinden können. Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Zeit, Ort und Thema der Einwohnerversammlung macht der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin öffentlich bekannt; hierbei kann eine zeitliche Begrenzung der Einwohnerversammlung bestimmt werden.

(4) Der Rat kann die Einwohnerversammlung auf einen oder mehrere Stadtbezirke beschränken.

(5) Den Vorsitz in der Einwohnerversammlung hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder stellvertretend eine Bürgermeisterin/ein Bürgermeister. Wird die Einwohnerversammlung auf einen Stadtbezirk beschränkt, kann die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin die Versammlungsleitung übernehmen. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin bestimmt im Benehmen mit den Fraktionen des Rates bzw. der Bezirksvertretungen, wer aus dem Kreis der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen die Berichterstattung übernimmt. Über die Teilnahme von Mitgliedern der Verwaltung an der Einwohnerversammlung entscheidet der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin.

(6) Schriftliche Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner sind in der Einwohnerversammlung nicht zugelassen; schriftliche Auskünfte werden nur im Ausnahmefall gegeben. Grundsätzlich sollen je Fragestellerin/Fragesteller nicht mehr als zwei Fragen zugelassen werden; die Redezeit soll drei Minuten nicht überschreiten.

(7) Die/Der Vorsitzende der Einwohnerversammlung trifft die weiteren verfahrensmäßigen Entscheidungen; sie/er übt das Hausrecht aus.


§ 8 Unterrichtung über bedeutsame Verhandlungsgegenstände
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

Die Öffentlichkeit wird durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin über bedeutsame Verhandlungsgegenstände des Rates unterrichtet.


§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 01.09.2006 (Ddf. Amtsblatt Nr. 37 vom 16.09.2006); In-Kraft-Treten: 17.09.2006

(1) Beschlüsse des Rates, die nach den geltenden Bestimmungen im Wortlaut öffentlich bekanntzumachen sind, und sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden im Düsseldorfer Amtsblatt bekanntgemacht mit Ausnahme der Tierseuchenverordnungen, die in der Tageszeitung "Rheinische Post" - Ausgabe Düsseldorf - verkündet werden.

(2) Die durch Gesetz vorgeschriebene weitere Form der Bekanntmachung bleibt durch die Bestimmungen nach Abs. 1 unberührt.

(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen nach Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, werden sie durch Aushang (Anschlag) an der Anschlagtafel im Erdgeschoß des Verwaltungsgebäudes Willi-Becker-Allee 6-8 (Eingangsbereich) vollzogen.


§ 10 Entscheidungsbefugnisse für den Bereich der Personalverwaltung
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

(1) Der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin trifft gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Bedienstete in Führungsfunktionen gemäß § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW trifft der Rat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin die Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.


§ 11 Übertragung von Befugnissen für den Bereich der Schulverwaltung in Personalangelegenheiten
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

(1) Der Rat überträgt die Wahrnehmung des Vetorechtes des Schulträgers gemäß § 61 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102/(SGV NRW 223) bei der Bestellung der Schulleiterinnen und -leiter an städtischen Schulen auf den Schulausschuss.

(2) Der Rat überträgt das Anhörungsrecht gemäß § 91 Abs. 5 Satz 2 Schulgesetz NRW vor der Besetzung der Stellen der schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten des staatlichen Schulamtes auf den Schulausschuss.


§ 12 Anregungen und Beschwerden

(1) Der Rat überträgt die Erledigung der an ihn herangetragenen Anregungen und Beschwerden (Eingaben) im Sinne des § 24 der Gemeindeordnung auf den Anregungs- und Beschwerdeausschuss. Dadurch wird dem Anregungs- und Beschwerdeausschuss nicht die Entscheidung über eine Angelegenheit vorbehalten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich einer Geschäftsstelle.

(2) Bei den eingebrachten Anregungen und Beschwerden stellt der Anregungs- und Beschwerdeausschuss zunächst fest, ob er zuständig ist. Unzuständig ist der Anregungs- und Beschwerdeausschuss insbesondere, wenn

  1. die Stadt für die Angelegenheit offensichtlich nicht zuständig ist,
  2. lediglich eine Rechtsauskunft begehrt wird,
  3. die Eingabe nicht lesbar ist, keinen Absender enthält oder mangels Sinnzusammenhangs nicht weiter verfolgt werden kann,
  4. es sich um eine wiederholte Eingabe des gleichen Inhalts handelt, mit der sich der Beschwerdeausschuß schon einmal befaßt hat,
  5. § 73 Abs. 2 GO anzuwenden ist,
  6. Dienstaufsichtsbeschwerden, Rechtsbehelfe oder Gerichtsverfahren anhängig oder abgeschlossen sind.

Die Geschäftsstelle unterrichtet die Einsenderin/den Einsender davon, daß der Anregungs- und Beschwerdeausschuss unzuständig ist.

(3) Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss fasst über die Eingabe und die hierzu eingeholte Stellungnahme der für die Entscheidung zuständigen Stelle Beschluss. Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige Stelle und die Einsenderin/den Einsender über den Beschluss.

(4) Für Eingaben an eine Bezirksvertretung gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß. Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist nur für Eingaben in Angelegenheiten ihres Stadtbezirks gegeben, in denen sie entscheidungsbefugt ist. Eingaben in anderen Angelegenheiten werden an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss weitergeleitet.


§ 13 Gleichstellung von Frau und Mann
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte als Leiterin des Frauenbüros arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin, vorhandene Benachteiligungen von Frauen abzubauen. Damit sollen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und alle übrigen Gesetze, insbesondere das Landesgleichstellungsgesetz, verwirklicht werden, die der Herstellung der Gleichberechtigung dienen. In der Zuständigkeit des Frauenbüros liegen demnach alle frauenrelevanten Fragen und Angelegenheiten. Als frauenrelevant sind solche Fragen und Angelegenheiten zu betrachten, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern. Zur Zuständigkeit des Frauenbüros gehört folglich die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalpolitik und -verwaltung berühren können.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtliche Bedienstete der Stadt Düsseldorf.

(3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin beteiligt das Frauenbüro im Rahmen seines/ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig, dass dessen Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin stellt sicher, dass die Meinung des Frauenbüros zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Dem Frauenbüro sind die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Gleichstellungsbeauftragten sind zu diesen Sitzungen frühzeitig Einladungen und Unterlagen zu übermitteln.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin für den Rat und die Ausschüsse widersprechen; der Widerspruch mit Begründung muss schriftlich spätestens einen Arbeitstag vor der Sitzung, in der die betreffende Angelegenheit behandelt wird, dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin und der/dem zuständigen Beigeordneten vorliegen. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin hat den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen; für den Bereich der Ausschüsse nimmt diese Aufgabe die/der zuständige Beigeordnete wahr.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs nach vorheriger Information des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin unterrichten.


§ 14 Integrationsausschuss
zuletzt geändert durch Satzung vom 10.11.2009 (Ddf. Amtsblatt Nr. 47 vom 21.11.2009); In-Kraft-Treten: 22.11.2009

Gemäß § 27 GO bildet der Rat einen Integrationsausschuss und bestimmt die Anzahl der nach Abs. 1 zu bestellenden und der nach Abs. 2 zu wählenden Mitglieder.


§ 15 Seniorenbeirat
eingefügt durch Satzung vom 12.02.2004 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 21.02.2004)

Zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Seniorinnen und Senioren wird ein Seniorenbeirat gebildet. Die näheren Vorschriften trifft die Wahlordnung für den Seniorenbeirat.


§ 16 Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen des Rates wird, soweit diese nicht durch die Hauptsatzung und die als Anlage dazu erlassene Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung) geregelt ist, durch eine vom Rat zu beschließende besondere Zuständigkeitsordnung festgelegt.

(2) Angelegenheiten, deren Übertragung nach gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 41 Abs. 1 Satz 2 GO) nicht ausgeschlossen ist und die weder nach dieser Hauptsatzung noch nach der Zuständigkeitsordnung in die Zuständigkeit des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen fallen, werden dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin zur Erledigung übertragen.

(3) Bestehen Zweifel darüber, ob nach Abs. 2 eine Angelegenheit zur Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gehört, so wird auf Antrag einer Ratsfraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder oder auf Antrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses eingeholt.


§ 17 Geschäfte der laufenden Verwaltung

(1) Als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO) gelten insbesondere die üblichen Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin entscheidet im Zweifelsfalle unter Vorbehalt des § 41 Abs. 3 GO nach pflichtgemäßem Ermessen, was als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.


§ 18 Akteneinsicht
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

Das Akteneinsichtsbegehren ist im Einzelfall persönlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin oder bei der/dem zuständigen Beigeordneten geltend zu machen. Akteneinsicht wird während der allgemeinen Dienststunden in den Diensträumen der Dienststelle gewährt, die die Akte verwaltet. Auszüge, Abschriften oder Kopien dürfen nicht gefertigt und Tonträger nicht besprochen werden. Akten mitzunehmen ist nicht zulässig.


§ 19 Zugriff auf das Intranet

Unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Datensicherheit gewährleistet ist, können Ratsmitglieder, Mitglieder einer Bezirksvertretung und sachkundige Bürgerinnen/Bürger Zugriff auf das städtische Intranet erhalten.

§ 20 Verdienstausfallentschädigung

(1) Der nach § 45 Abs. 2 GO festzusetzende Regelstundensatz beträgt 11,00 EUR.

(2) Der einheitliche Höchstbetrag je Stunde wird auf 18,00 EUR festgesetzt.

(3) Die nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt werden erstattet

  1. für schwer erkrankte Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. für andere Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wenn für die entsprechenden Zeiten keine Verdienstausfallentschädigung nach § 45 Abs. 2 GO beantragt wird.

(4) Die regelmäßige Arbeitszeit wird individuell ermittelt. Für Selbständige und für Personen nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 GO wird an den Tagen Montag bis Freitag - mit Ausnahme von Feiertagen - eine Zeit von bis zu neun Stunden täglich als regelmäßige Arbeitszeit anerkannt.

(5) Bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung wird die letzte angefangene Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit voll angerechnet, wenn die angefangene Stunde mehr als die Hälfte beträgt, ansonsten zur Hälfte.


§ 21 Aufwandsentschädigungen

zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten des Abs. 6 rückwirkend zum : 17.10.2007

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung, die sich aus einem monatlichen Pauschbetrag und aus Sitzungsgeld zusammensetzt.

Die Mitglieder der Ausschüsse erhalten Sitzungsgeld.

Die Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2) Die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Rat erhalten neben den Entschädigungen nach Abs. 1 eine weitere monatliche Entschädigung aufgrund des § 46 GO.

(3) Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und Fraktionsvorsitzende in den Bezirksvertretungen erhalten neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine weitere monatliche Entschädigung aufgrund des § 36 Abs. 4 GO.

(4) Sofern Bürgermeisterinnen/Bürgermeister, Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher oder stellvertretende Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher das Amt einer/eines Fraktionsvorsitzenden oder stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in dem Gremium, dem sie als Mitglied angehören, wahrnehmen, erhalten sie hierfür keine Aufwandsentschädigung.

(5) Die Höhe der Entschädigungen nach Abs. 1, 2 und 3 richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung- EntschVO) vom 22.Oktober 1994 (GV NRW S. 932/(SGV NRW 2023).
§4 Abs. 4 Satz 2 der EntschVO ist anzuwenden.

(6) Hat der Rat oder ein städtischer Ausschuss auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts Gremien gebildet, die nicht Ausschüsse im Sinne der GO NRW sind, erhalten die als Mitglied in diese Gremien entsandten Mandatsträger Sitzungsgeld gemäß der Entschädigungsverordnung NRW. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, die der Rat aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmung bildet, wenn nicht von Dritten hierfür eine Entschädigung gezahlt wird.

(7) Die jährliche Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Anspruch auf Sitzungsgeld besteht, wird für jedes Fraktionsmitglied auf 120 Sitzungen festgesetzt und erhöht sich um die doppelte Anzahl der jeweiligen Fraktionsstärke. Für sachkundige Bürgerinnen/Bürger und sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner wird die Anzahl der entschädigungsfähigen Sitzungen auf die Hälfte der sich nach Satz 1 für ihre Fraktion ergebenden Höchstzahl festgesetzt.

§ 22 Verträge der Stadt mit den Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitgliedern sowie mit den leitenden Dienstkräften
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

(1) Verträge der Stadt mit Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitgliedern sowie mit den leitenden Bediensteten bedürfen der Genehmigung durch den Rat. Sie bedürfen dieser Genehmigung nicht, wenn

  1. sie zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören und die in ihnen festgelegte Gegenleistung den Betrag von 1.000,00 EUR im Einzelfall nicht übersteigt,
  2. sie die Benutzung städtischer Anstalten oder Einrichtungen zum Inhalt haben,
  3. sie aufgrund öffentlicher Ausschreibung nach Genehmigung durch einen Ausschuss abgeschlossen werden oder
  4. sie die Beauftragung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt betreffen und sich die Gegenleistung nach gesetzlichen Gebührensätzen richtet.

(2) Leitende Bedienstete im Sinne dieser Bestimmung sind neben dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin die Beigeordneten und die Leiterin/der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes.


§ 23 Stadtbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in zehn Stadtbezirke eingeteilt, zu denen folgende Stadtteile gehören:

  • Stadtbezirk 1
    mit den Stadtteilen Altstadt, Carlstadt, Stadtmitte, Pempelfort, Derendorf und Golzheim;

  • Stadtbezirk 2
    mit den Stadtteilen Flingern-Süd, Flingern-Nord und Düsseltal;

  • Stadtbezirk 3
    mit den Stadtteilen Friedrichstadt, Unterbilk, Hafen, Hamm, Volmerswerth, Flehe, Bilk und Oberbilk;

  • Stadtbezirk 4
    mit den Stadtteilen Oberkassel, Niederkassel, Heerdt und Lörick;

  • Stadtbezirk 5
    mit den Stadtteilen Stockum, Lohausen, Kaiserswerth, Wittlaer, Kalkum und Angermund;

  • Stadtbezirk 6
    mit den Stadtteilen Lichtenbroich, Unterrath, Rath und Mörsenbroich;

  • Stadtbezirk 7
    mit den Stadtteilen Gerresheim, Grafenberg, Ludenberg und Hubbelrath;

  • Stadtbezirk 8
    mit den Stadtteilen Lierenfeld, Eller, Vennhausen und Unterbach (einschl."Elb");

  • Stadtbezirk 9
    mit den Stadtteilen Wersten, Himmelgeist, Itter, Holthausen, Reisholz, Hassels, Benrath und Urdenbach;

  • Stadtbezirk 10
    mit den Stadtteilen Garath und Hellerhof.

(2) Die Grenzen der Stadtbezirke im einzelnen ergeben sich aus der amtlichen Stadtkarte, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.

(3) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung gewählt und eine Bezirksverwaltungsstelle eingerichtet. Die näheren Vorschriften für die Bezirksvertretungen und die Bezirksverwaltungsstellen trifft die als Anlage erlassene Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen, die Bestandteil dieser Hauptsatzung ist.


§ 24 Verhaltensregeln für die Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder der Landeshauptstadt Düsseldorf
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008); In-Kraft-Treten: 24.02.2008

Der Rat legt in einer besonders zu beschließenden Ordnung, welche Bestandteil der Hauptsatzung ist, Verhaltensregeln fest, die von den Rats-, Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitgliedern bei ihrer Tätigkeit im Rat, in den Ausschüsssen und in den Bezirksvertretungen zu beachten sind.


§ 25 Schutz des Hofgartens

Der Hofgarten, der sowohl aus historischer Sicht als Denkmal der Gartenkunst als auch im allgemeinen städtebaulichen Sinn einen besonders wertvollen Besitz der Landeshauptstadt Düsseldorf darstellt, ist in den wesentlichen Gestaltungsarten seiner Schöpfer Nicolas de Pigage und Maximilian Friedrich Weyhe zu erhalten und zu erneuern. Einzelheiten regelt eine Satzung zum Schutz des Hofgartens.


§ 26 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2003 in Kraft.




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24. Mai 2012 | 16:59 Uhr

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