Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
| 1 | Allgemeine Verwaltungsaufgaben |
| 17.0 | Stadtverfassung |
| 17.003 | Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 27. Januar 2000 |
| Redaktioneller Stand: März 2010 | |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 27. Januar 2000 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/(SGV NRW 2023) und des § 15 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 11. Juni 1963 (Ddf. Amtsblatt Nr. 24 vom 22. 6. 1963), in der Fassung vom 04. 07. 95 (Ddf. Amtsblatt Nr. 28/29 vom 22. 7. 95), folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:
1. Zuständigkeit des Rates
§ 1 Rat
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
(1) Der Rat entscheidet außer in den ihm durch die Gemeindeordnung und sonstige gesetzliche Vorschriften vorbehaltenen Angelegenheiten insbesondere über
- die Stadtentwicklungsplanung;
- die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan), die Sicherung der Bauleitplanung durch Anordnung von Veränderungssperren und Festsetzung besonderer Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch;
- den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen sowie über die förmliche Festlegung und Aufhebung von Sanierungs-, Ersatz-, Ergänzungs- und Anpassungsgebieten sowie Entwicklungsbereichen nach dem Baugesetzbuch;
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 250.000 EUR;
- die Freimachung von Grundstücken mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR;
- die Festlegung und Aufhebung von Gebietsprogrammen zur Wohnumfeldverbesserung;
- die Klassifizierung sowie die Auf- und Abstufung von öffentlichen Straßen;
- die Einziehung von öffentlichen Straßen, wenn deren Bedeutung wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht;
- die Festsetzung von Ortsdurchfahrtsgrenzen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen;
- die Benennung von Straßen, wenn die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht, sowie die Umbenennung von Straßen;
- die Namensgebung von Schulen, wenn die Bedeutung der Schule oder des vorgesehenen Namens wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht und
- 11.1 bei den allgemeinbildenden Schulen die Schulbezeichnung neben den Angaben über den Schulträger und die Schulform als nähere Bezeichnung nicht nur den Straßennamen enthält,
- 11.2 bei den berufsbildenden Schulen nicht nur die Bezeichnung einer Schulform oder die Aufzählung der Schulformen geändert wird;
- Angelegenheiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l) GO NRW (Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von ....öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben....,die erstmalige, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in privater Rechtsform....);
- den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen)-Bedarfsbeschluss-
- 13.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
- 13.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing-oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP) gedeckt wird;
- die Ausführung aller Maßnahmen nach Ziffer 13-Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
- 14.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
- 14.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing-oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP)) gedeckt wird;
- den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) und dessen Deckung durch Abschluss (Ausführung) eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR-Erschließungssicherungsbeschluss-;
- die Änderung-Änderungsbeschluss-
- aller Maßnahmen nach Ziffer 14
- aller entsprechenden Maßnahmen nach den §§ 7,11,12,17 und 18
- 16.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30% und mehr oder um 1,5 Mio. EUR und mehr erhöhen,
- 16.2 wenn sich der Objektwert um 30% und mehr oder um 1,5 Mio. EURund mehr erhöht.
Die Regelungen der Ziffer 16 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR; - die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 500.000 EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30% und mehr erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Ziffern 14 bis 17, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss);
- die Bewilligung von Sonderbeihilfen der Sozialhilfe, die über die bestehenden Richtlinien hinaus gewährt werden;
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Entgeltfestsetzungen in Benutzungsordnungen für städtische Räume;
- die Festetzung der Bestimmungen für die Verleihung der Kunstpreise der Landeshaupststadt Düsseldorf;
- die Zuerkennung von Dauerehrengrabstätten nach der Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf;
- die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von mehr als 25.000 EUR, wenn die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht; handelt es sich um ein Kunstwerk für den öffentlichen Raum, entfällt diese Wertgrenze;
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 6 GO.
(2) Die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch in Beamtenangelegenheiten nach § 126 Abs. 3 Ziffer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergibt sich aus der Anordnung des Rates vom 14. Juli 1960 in deren jeweils gültiger Fassung.
(3) Im Rahmen des Vertrages über die Überlassung des Erholungsgebietes Elbsee an den Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See entscheidet der Rat über die Festsetzung der Benutzungsentgelte.
2. Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 2 Allgemeines
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
(1) Die vom Rat nach der Gemeindeordnung und nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften gebildeten Ausschüsse sollen die vom Haupt- und Finanzausschuss bzw. Rat zu entscheidenden Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs beraten; sie entscheiden über die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Angelegenheiten.
(2) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) -Bedarfsbeschluss-
- mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EURbis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
- mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR , wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP)) gedeckt wird,
- mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird.
Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf durch Abschluss eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages gedeckt wird
-Erschließungssicherungsbeschluss-.
(3) Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten ergeben sich zusätzlich aus der Hauptsatzung.
(4) Betriebsausschüsse für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und deren Zuständigkeiten werden vom Rat in der jeweiligen Betriebssatzung bestimmt.
(5) Die Ausschüsse können Unterkommissionen mit beratender Funktion bilden. Die Ausschüsse regeln, welche Aufgaben sie den Unterkommissionen übertragen.
(6) Die Ausschüsse können für ihren Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen sie über Entscheidungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters fallen, nachträglich zu unterrichten sind.
(7) Die Ausschüsse können für ihren Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen sie über den Vollzug der von ihnen getroffenen Entscheidungen von der Verwaltung Bericht verlangen.
(8) Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnisse treten an die Stelle der Ausschüsse die Bezirksvertretungen in den Angelegenheiten, für die ihnen Entscheidungsbefugnisse durch die zur Hauptsatzung gehörende Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung) übertragen worden sind.
(9) Hat der Rat den Ausschüssen für ihren Aufgabenbereich Entscheidungsbefugnisse in Geschäften der laufenden Verwaltung übertragen, so gilt dies als Ausübung des Rückholrechts gemäß § 41 Abs. 3 GO.
(10) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister ist berechtigt, gegen eine Entscheidung von Fachausschüssen die endgültige Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.
§ 3, §en-Nummer freibleibend
aufgehoben durch Ratsbeschluss vom 25.06.2009
§ 4, §en-Nummer freibleibend
aufgehoben durch Ratsbeschluss vom 25.06.2009
§ 5 Haupt- und Finanzausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
(1) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet außer in den ihm durch die Gemeindeordnung und die Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten über
- die Zugehörigkeit der Stadt zu Arbeitgeberverbänden;
- die Bestimmungen über die Ehrung der Alters- und Ehejubilare;
- die Durchführung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung;
- die Bestellung von Preisrichterinnen und Preisrichtern bei Wettbewerben, ausgenommen bei städtebaulichen Wettbewerben;
- die Aufwendungen für die Rats-,Ausschuss- und Bezirksvertretungensmitglieder, wenn nicht der Rat entscheidungsbefugt ist;
- die Dienstreisen von Rats- und Ausschussmitgliedern und den daran teilnehmenden Vertreterinnen und Vertretern der Medien und sonstigen Personen;
- die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Oberflächengestaltung des Rheinufertunnels stehen;
- die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Bau einer Veranstaltungshalle an der Theodorstraße in Düsseldorf-Rath stehen.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet
- über Angelegenheiten, in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann,
- in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Vorberatung der Vorlagen mit finanzieller Auswirkung bzw. mit Auswirkung auf die städtischen Beteiligungen.
§ 6 Rechnungsprüfungsausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zuständig für
- die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach §§ 59 Abs. 3 und 101 GO,
- die Prüfung der Eröffungsbilanz nach § 92 Abs. 5 GO und
- die Prüfung der Organisationseinheiten der Stadtverwaltung.
Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung.
§ 7 Bauausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25.06. 2009
(Amt für Gebäudemanagement, Stadtentwässerungsbetrieb einschließlich der Abteilung Wasserbau)
(1) Der Bauausschuss entscheidet über
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude handelt-
- Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
- 1.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Gebäudes durch die Stadt finanziert wird,
- 1.2 mit einem voraussichtlichen Gebäudewert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP)) gedeckt wird;
- die Änderung -Änderungsbeschluss-
- aller Maßnahmen nach Ziffer 1
- aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Ziffer 14
- 2.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
- 2.2 wenn sich der Gebäudewert um 15% bis unter 30% erhöht.
Die Regelungen der Ziffer 2 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR; - die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 500.000 EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Ziffern 1 bis 3, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss);
- die Durchführung eines Architektenwettbewerbs bei allen städtischen Bauvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR.
(2) Zuständigkeiten des Bauausschusses ergeben sich auch aus der Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf, für den der Bauausschuss Betriebsausschuss ist.
§ 8 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 26.10.2009
(1) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen und Männern mit um und überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit. Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters unberührt.
(2) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern entscheidet über
- Grundsatzfragen zur Frauenförderung und Gleichstellung von Frauen und Männern und überwacht die Umsetzung des Plans zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern nach Maßgabe des § 55 GO,
- Grundsätze zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie zum Abbau von Benachteiligungen von Frauen,
(3) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die Lebensbereiche von Frauen betreffen.
(4) Der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern wird in Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig gehört, wenn diese spezifische Interessen von Frauen und Mädchen berühren, dass die Stellungnahme des Ausschusses für die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen gleichstellungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Geschlechtergerechtigkeit.
§ 9 Ausschuss für Gesundheit und Soziales
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 17. 12. 2009; In-Kraft-Treten: 23.03.2010
(Amt für soziale Sicherung und Integration, Gesundheitsamt)
(1) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet über
- die Verteilung der bereitgestellten städtischen Mittel zur Förderung der Gesundheits- und der freien Wohlfahrtspflege,
- die Grundsätze der Beschäftigungsförderung und die Verteilung hierfür bereitgestellter Mittel.
(2) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet in allen Angelegenheiten der Integration, soweit sonstige Vorschriften, insbesondere § 9 a,nicht entgegenstehen. Soweit andere Fachausschüsse mit der Umsetzung von Integrationsprojekten befasst sind, erhalten diese Mitwirkungsrechte.
§ 9a Integrationsausschuss (gemäß § 27 GO NRW )
eingefügt durch Ratsbeschluss vom 17. 12. 2009; In-Kraft-Treten: 23.03.2010
(Amt für soziale Sicherung und Integration)
(1) Der Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Integration befassen. Auf Antrag des Integrationsausschusses ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsausschusses dem Rat, einem Ausschuss oder der Bezirksvertretung vorzulegen. Der Integrationsausschuss soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder von der/dem Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(2) Der Integrationsausschuss
1. koordiniert alle Maßnahmen der Integration;
2. berät den Haushalt für alle Maßnahmen der Integration;
3. entscheidet im Rahmen der vom Rat bereitgestellten städtischen Mittel über
3.1 deren Verteilung im Rahmen der vom Rat festgelegten Richtlinien zur Förderung von Integrationsmaßnahmen der Migrantenselbstorganisationen,
3.2 die Verwendung zur Erledigung seiner Aufgaben,
3.3 eigene Maßnahmen der Fachstelle Integration,
3.4 Maßnahmen der Regionalen Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien (RAA) zur Förderung von interkultureller Erziehung und Bildung in Kooperation zwischen Schulen und außerschulischen Einrichtungen.
§ 10 Kulturausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
(Kulturamt, Kulturinstitute)
(1) Der Kulturausschuss entscheidet über
- die Verwendung von Haushaltsmitteln für
- 1.1 kulturelle Veranstaltungen, Einrichtungen und Vereinigungen, wenn Haushaltsmittel betroffen sind, die nicht eindeutig die Empfängerin/den Empfänger erkennen lassen,
- 1.2 den Ankauf, Verkauf und Tausch von Kunstwerken, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 25.000 EUR überschritten wird;
- die Art, die Höhe und den Umfang der zu gewährenden Künstlerförderung aufgrund von städtischen Richtlinien für die Bewilligung von Zuwendungen;
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude für kulturelle Zwecke der Stadt handelt- Ausführungs-und Finanzierungsbeschluss- mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs-und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird;
- die Vermietung von Räumen, die kulturellen Zwecken dienen, wenn in Benutzungsordnungen keine Regelung getroffen ist;
- die langfristigen Verträge mit kulturellen Vereinigungen oder Einrichtungen;
- das Aufstellen und das Anbringen von Kunstwerken, Brunnen, Denkmälern und Gedenktafeln in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Straßen und an städtischen Gebäuden nach Anhörung des für das Grundstück zuständigen Fachausschusses; § 1 Abs. 1 Ziffer 23 bleibt unberührt.
(2) Der Kulturausschuss entscheidet nach Anhörung des zuständigen Fachausschusses, in welcher Form "Kunst am Bau" bei einem Bauvorhaben verwirklicht werden soll, und beschließt über alle hierzu erforderlichen Aufträge. Die Entscheidung, ob bei einem Bauvorhaben überhaupt "Kunst am Bau" vorzusehen ist, obliegt dem zuständigen Fachausschuss nach Anhörung des Kulturausschusses.
(3) Der Kulturausschuss trifft die grundsätzlichen Entscheidungen nach dem Denkmalschutzgesetz NW (Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Bestellung des Kulturausschusses zum zuständigen Ausschuss für die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz).
§ 11 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
(Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz; Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Umweltamt/AWISTA)
Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen entscheidet über
- die Zuerkennung von Zeitehrengrabstätten nach der Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf,
- das Verzeichnis von erhaltenswerten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nach der Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf,
- die Pachtverträge über die Nutzung städtischer Kleingartenflächen,
- die grundsätzlichen Maßnahmen nach dem Landschaftsgesetz NW,
- die Berechtigung von Widersprüchen des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz NW;
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
- 6.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
- 6.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen ( z. B. ÖPP) gedeckt wird,
- 6.3 mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird;
- die Änderung -Änderungsbeschluss-
- aller Maßnahmen nach Ziffer 6
- aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Ziffer 14
- 7.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
- 7.2 wenn sich der Objektwert um 15% bis unter 30% erhöht.Die Regelungen der Ziffer 7 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR;
- die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 500.000 EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Ziffern 6 bis 8, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss).
(2)Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen wirkt mit bei allen Grundsatzfragen der Straßenreinigung sowie der Abfallentsorgung der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, insbesondere bei
- der Gestaltung und Weiterentwicklung der Sammelsysteme für die verschiedenen Abfälle aus privaten Haushaltungen,
- der Verbesserung der Stadtsauberkeit.
§ 12 Ordnungs- und Verkehrsausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
(Ordnungsamt, Amt für Verkehrsmanagement)
(1) Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss entscheidet über
- alle außerhalb der Bauleitplanung liegenden verkehrsplanerischen Angelegenheiten und Bauvorhaben des Straßen-, Straßenbahn- und Stadtbahnverkehrs einschließlich des Nahverkehrsplanes,
- die Anordnung bzw. Aufhebung von ständigen nicht unerheblichen Verkehrsregelungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen,
- die Verkehrsregelung und Verkehrslenkung bei straßenbaulichen Maßnahmen,
- die verkehrsregelnden und verkehrslenkenden Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs,
- die Festlegung der Stellen, an denen Lichtzeichenanlagen zu errichten oder abzubauen sind (Lichtzeichenbauprogramme),
- die Festlegung der Art und Form von Schulwegsicherungsmaßnahmen,
- die Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen der Beteiligung der Stadt an Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, wenn wesentliche Gesichtspunkte des ÖPNV) berührt werden; dies gilt insbesondere für Verfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz,
- die Jahresprogramme für Verkehrserziehung,
- die Einrichtung, Erweiterung, Verlegung und Aufhebung von Spezialmärkten soweit diese bemerkbare Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenraum haben und des Weihnachtsmarktes am Schadowplatz sowie des Nikolausmarktes in der Altstadt,
- die Einrichtung von Anwohnerparkgebieten,
- Veranstaltungen auf dem Burgplatz,
- die Miet-und Pachtverträge von besonderer Bedeutung, wenn die Flächen der Verwaltung des Amtes für Verkehrsmanagement unterstehen,
- die Streitigkeiten bei Stand- und Raumvermietungen.
- die Gestattungsverträge von besonderer Bedeutung über Werbung im öffentlichen Straßenraum,
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
- 15.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
- 15.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP) gedeckt wird,
- 15.3 mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird,
- die Änderung -Änderungsbeschluss-
- aller Maßnahmen nach Ziffer 15
- aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Ziffer 14
- 16.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
- 16.2 wenn sich der Objektwert um 15% bis unter 30% erhöht. Die Regelungen der Ziffer 16 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR ,
- die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 500.000 EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird,
- die Änderung aller Maßnahmen nach Ziffern 15 bis 17, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss).
(2) Bei verkehrsplanerischen Angelegenheiten im Rahmen der Bauleitplanung wirkt der Ordnungs- und Verkehrsausschuss vor der Entscheidung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung mit.
§ 13 Personal- und Organisationsausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 07.02. 2008
(Bezirksverwaltungsstellen, Hauptamt- Amt für Personal, Organisation und IT, Amt für Statistik und Wahlen, Amt für Kommunikation, Stadtbetrieb Zenrale Dienste, Kämmerei, Stadtkasse, Steueramt, Rechtsamt, Amt für Einwohnerwesen)
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss entscheidet über
- die grundsätzlichen Regelungen der Personalwirtschaft und der Personalentwicklung,
- die grundsätzlichen Regelungen für die automatisierte Informationsverarbeitung, insbesondere für
- 2.1 die verwaltungsinterne Kommunikationsinfrastruktur,
- 2.2 die Standards für Hardware und Software,
- 2.3 fachbereichsübergreifende Informations- und Kommunikationskomponenten und Anwendungen,
- 2.4 die DV-Unterstützung des zentralen Controllings,
- die Festsetzung von Amtsbezeichnungen, wenn sie nicht gesetzlich geregelt sind,
- die grundsätzlichen Bestimmungen über die Ehrung der städtischen Dienstjubilare,
- die grundsätzlichen Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für städtische Bedienstete
- die Festsetzung der Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung der Ratsfraktionen gem. & 56 GO.
(2) Zuständigkeiten des Personal-und Organisationsausschusses ergeben sich auch aus der Betriebssatzung des Stadtbetriebs Zentrale Dienste, für den der Personal-und Organisationsausschuss Betriebsausschuss ist.
§ 14 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 6. 2009
(Bauverwaltungsamt, Stadtplanungsamt, Bauaufsichtsamt)
(1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet über
- die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen nach dem Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung sowie über Vorbescheide und Baugenehmigungen nach § 34 Baugesetzbuch, wenn es sich um Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung handelt; die Bezirksvertretung ist vor der Entscheidung zu hören;
- die Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen der Beteiligung der Stadt an Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, wenn wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden,
- die Durchführung, den Auslobungstext und die Auswertung von städtebaulichen Wettbewerben; weiterhin über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an städtebaulichen Wettbewerben und die Bestellung von Preisrichterinnen und Preisrichtern bei diesen Wettbewerben,
- die Aufstellung der Bauleitpläne und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch,
- die Anordnung von Umlegungen nach dem Baugesetzbuch und die Übertragung der Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 46 Abs. 5 Baugesetzbuch auf den Umlegungsausschuss beim Kauf von Grundstücken in einem Umlegungsgebiet,
- den Abschluss eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR -Erschließungssicherungsbeschluss-.
(2) Ausgenommen von den Entscheidungsbefugnissen nach Abs. 1 Ziffer 2 sind Verfahren, in denen vorrangig Gesichtspunkte des ÖPNV berührt werden; dies gilt insbesondere für Verfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz. In diesen Fällen ist der Ordnungs- und Verkehrsausschuss zuständig.
(3) Bei Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Oberflächengestaltung des Rheinufertunnels stehen, wirkt der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung vor der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses mit.
§ 15, §en-Nummer freibleibend
aufgehoben durch Ratsbeschluss vom 12.11.2009
§ 16 Schulausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25.06.2009
(Schulverwaltungsamt, Schulpsychologische Beratungsstelle, Volkshochschule, Städtische Clara-Schumann-Musikschule)
Der Schulausschuss entscheidet über
- die außerschulische Inanspruchnahme von Schulgrundstücken oder Teilen von Schulgrundstücken in größerem Umfang,
- Maßnahmen zur Erweiterung des Bildungsangebotes an städtischen Schulen durch Einrichtung einzelner Bildungseinrichtungen, sofern damit keine räumliche Erweiterung der Schule verbunden ist,
- Maßnahmen zur Einschränkung des Bildungsangebotes an städtischen Schulen durch die Zusammenlegung, Verlegung, Änderung und Auflösung einzelner Bildungseinrichtungen,
- die Namensgebung von Schulen, wenn nicht Rat oder Bezirksvertretung zu ständig sind.
§ 17 Sportausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25.06.2009
(Sportamt)
Der Sportausschuss entscheidet über
- die langfristigen Miet-, Pacht- und Betriebsführungsverträge und sonstigen Verträge zur Überlassung von Sporteinrichtungen und Grundstücksflächen zur Sportförderung;
- die Errichtung von Gebäuden durch Dritte auf städtischen Sportanlagen;
- die Inanspruchnahme von städtischem Sportgelände und städtischen Sportanlagen für andere als sportliche Zwecke;
- die Gewährung von Zuschüssen an Sportverbände und Sportvereine
- 4.1 bei einmaligen Zuwendungen von mehr als 5.000 EUR für Baumaßnahmen,
- 4.2 bei allen sonstigen einmaligen Zuwendungen,
- 4.3 durch das Aufstellen von Grundsätzen für die Hergabe laufender Zuwendungen;
- die Festsetzung der Trainingszeiten der Eissportvereine im Eisstadion;
- die Festsetzung der Öffnungszeiten des Erholungsgebietes Elbsee;
- die Nutzung des Erholungsgebietes Elbsee durch die Bevölkerung sowie durch Sportvereine, Schulen und Verbände.
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
- 8.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
- 8.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen ( z. B. ÖPP) gedeckt wird,
- 8.3 mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird;
- die Änderung -Änderungsbeschluss-
- aller Maßnahmen nach Ziffer 8
- aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Ziffer 14
- 9.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
- 9.2 wenn sich der Objektwert um 15% bis unter 30% erhöht. Die Regelungen der Ziffer 9 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR;
- die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 500.000 EUR , wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Ziffern 8 bis 10, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss).
§ 18 Ausschuss für Umweltschutz
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25.06. 2009
(Umweltamt, Amt für Verbraucherschutz)
(1) Der Ausschuss für Umweltschutz ist zur Sicherung und zum Schutz einer menschenwürdigen Umwelt und nachhaltigen Entwicklung zuständig für Aufgaben der Umweltvorsorge, der Umweltgestaltung sowie für den Abbau von Umweltschäden in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Klima, Landschaft, Natur, Lärm, Energie und Abfall.
(2) Der Ausschuss für Umweltschutz entscheidet über
- Programme und Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung mit Ausnahme ordnungsbehördlicher Maßnahmen;
- die Behandlung von Grundsatzfragen des Umweltschutzes;
- die Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen z.B. durch die Aufstellung von Messprogrammen sowie die Erstellung und Auswertung von Katastern und Plänen über Umweltbelastungen;
- besondere Themenschwerpunkte zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das Umweltbewusstsein zu fördern;
- Vergabe der Fördermittel für Umweltprojekte und die Verleihung des Umweltschutzpreises der Landeshauptstadt Düsseldorf;
- Miet- und Pachtverträge mit einem monatlichen Mietwert von mehr als 10.000 EUR, wenn die Objekte der Marktverwaltung unterstehen;
- Streitigkeiten bei Stand- und Raumvermietungen;
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
- 8.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
- 8.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen ( z. B. ÖPP) gedeckt wird,
- 8.3 mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird;
- die Änderung -Änderungsbeschluss-
- aller Maßnahmen nach Ziffer 8
- aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Ziffer 14
- 9.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
- 9.2 wenn sich der Objektwert um 15% bis unter 30% erhöht. Die Regelungen der Ziffer 9 gelten für einen Betrag ab 200.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR;
- die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 500.000 EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 500.000 EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Ziffern 8 bis 10, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss);
(3) Der Ausschuss für Umweltschutz ist zuständig für Vorschläge an den Rat zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
(4) Der Ausschuss für Umweltschutz wirkt bei allen umweltrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfung).
Dazu gehören insbesondere
- Raumordnung, Regionalplanung,
- Planfeststellungsverfahren,
- Flächennutzungsplan,
- Stadtentwicklungskonzepte,
- Bebauungspläne,
- Landschaftsplan einschließlich des Grünordnungsplanes,
- Verkehrsplanungen und -maßnahmen,
- Energieversorgung,
- Industrie- und Gewerbeansiedlung,
- Änderung und Ergänzung umweltbedeutsamer Vorschriften.
(5) Die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bleiben unberührt.
§ 19 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 12.11.2009
(Vermessungs- und Liegenschaftsamt, Wirtschaftsförderungsamt)
(1) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften entscheidet über die Grundsätze
- der Wirtschaftsförderung,
- der Arbeitsmarktpolitik,
- der Stadtwerbung,
- der Förderung des Tourismus,
- des Kongresswesens,
- der Förderung des heimischen Brauchtums,
- von städtischen Veranstaltungen (Präsentationen, Stadtfeste u. a.).
(2) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften entscheidet über
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 25.000 EUR bis unter 250.000 EUR,
- die Freimachung von Grundstücken mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR bis unter 1 Mio. EUR,
- den Abschluss von Pacht- und Nutzungsverträgen über unbebaute Grundstücke bei einer Vertragsdauer von länger als fünf Jahren und einem Jahrespachtzins ab 50.000 EUR, wenn die Grundstücke der Verwaltung des Vermessungs- und Liegenschaftsamtes unterstehen,
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude (außer Gebäude für kulturelle Zwecke der Stadt) handelt -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss- mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 50.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird,
- die sich aus der Beteiligung der Stadt an der Düsseldorf Congress, Veranstaltungsgesellschaft mbH ergebenden Angelegenheiten.
(3) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften ist zuständig in allen Angelegenheiten von regionaler und europäischer Bedeutung.
Er erhält Mitwirkungsrechte bei den Aufgabenschwerpunkten
- Aufbau und Pflege eines Regional-Marketings,
- übergreifende Regionalplanungen,
- regional aufeinander abgestimmte Wirtschaftspolitik,
- Erarbeitung eines Generalverkehrsplanes für die Region,
- Erschließung von Förderprogrammen und -mitteln der Europäischen Union,
- Aufbau und Pflege institutioneller Beziehungen und Kontakte zu den unmittelbar benachbarten Kommunen und Kreisen sowie der weiteren Region, zu Gremien des Landes NRW und deren Behörden sowie zur Europäischen Union.
§ 20 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
(Amt für Wohnungswesen)
(1) Zur Förderung des Wohnungsbaus in der Stadt und zur menschengerechten Versorgung der Bürger mit Wohnraum ist der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung zuständig für alle wohnungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Bestand, Neubau und Abbruch von Wohnungen haben.
(2) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung entscheidet
- über die Verplanung sämtlicher städtischer und sonstiger der Stadt zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel
- 1.1 zur Wohnungsbauförderung im Mietwohnungsbau,
- 1.2 bei Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau,
- 1.3 zur Bestandserhaltung einschließlich der Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen des passiven Lärmschutzes und des Energiesparens;
- über die allgemeine Ausgestaltung der Sozialpläne nach § 180 BauGB. im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften.
(3) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt mit
- bei der Erstellung und Änderung von Plänen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne), soweit wohnungsrelevante Interessen berührt werden,
- bei dem Erlass von Satzungen (außer Bebauungsplänen) und städtebaulichen Geboten nach dem Baugesetzbuch, soweit es sich um wohnungsrelevante Angelegenheiten handelt,
- bei der Aufstellung und Änderung (Fortschreibung) der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), von Stadtentwicklungs- und städtebaulichen Rahmenplänen,
- bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsverfahren nach dem BauGB., wenn Maßnahmen des Wohnungsbaus oder der Wohnungsmodernisierung betroffen sind,
- bei der Auslobung, Durchführung und Auswertung von städtebaulichen Wettbewerben, soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden können.
Soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden, erfolgt die Mitwirkung in der Regel vor der Entscheidung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung.
(4) Über Maßnahmen der Raumordnung und Regionalplanung ist der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung zu informieren. Dies gilt auch für wohnungsrelevante Initiativen und Maßnahmen der Region Düsseldorf/Mittlerer Niederrhein.
§ 21 Anregungs- und Beschwerdeausschuss, Jugendhilfeausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25. 06. 2009
(Jugendamt)
Für die Zuständigkeit der nachstehend aufgeführten Ausschüsse gelten insbesondere folgende Vorschriften:
Anregungs- und Beschwerdeausschuss
Jugendhilfeausschuss
Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf
3. Zuständigkeit der Bezirksvertretungen
§ 22 Bezirksvertretungen
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen richtet sich nach der Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung), die Bestandteil der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf ist.
4. Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers
§ 23 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
geändert durch Ratsbeschluss vom 07.02. 2008
(1) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister entscheidet außer in den ihr/ihm durch die Hauptsatzung und sonstige gesetzliche Vorschriften vorbehaltenen Angelegenheiten über
- das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 29 Abs. 2 GO,
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen,
- den Erlass von Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an städtische Bedienstete.
(2) Die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch in Beamtenangelegenheiten nach § 126 Abs. 3 Ziffer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergibt sich aus der Anordnung des Rates vom 14. Juli 1960 in deren jeweils gültiger Fassung.
§ 24 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 25.06.2009
(1) Die Stadtkämmerin/Der Stadtkämmerer entscheidet im Rahmen des § 83 Abs. 1 und 2 GO über folgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
- Aufwendungen und Auszahlungen zur Verwendung zweckgebundener Erträge und Einzahlungen (z. B.Landeszuweisungen, Spenden usw..),
- Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen beruhen,
- Aufwendungen und Auszahlungen, die als Wiederbereitstellung von Mitteln gelten, die im abgelaufenen Haushaltsjahr untergegangen sind, wenn im abgelaufenen Haushaltsjahr Verpflichtungen eingegangen worden sind,
- Aufwendungen und Auszahlungen, die der Verrechnung zwischen den Produkten dienen oder denen eine Umstellung von Haushaltsmitteln zugrunde liegt,
- Aufwendungen und Auszahlungen zur Deckung von Kosten der Geldbeschaffung und zur Tilgung von Darlehen,
- Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen des Jahresabschlusses (Abschlussbuchungen),
- Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Höhe eines Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses sowie eines Änderungsbeschlusses (vgl. §§ 1, 7, 10, 11, 12, 17, 18 und 19),
- Aufwendungen und Auszahlungen unter 200.000 EUR je Haushaltsposition, die nicht unter die Ziffern 1 bis 7 fallen.
(2) Über die Bereitstellung von über-und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unter 20.000 EUR im Einzelfall entscheiden nach § 83 Abs. 1 Satz 4 GO die Dezernenten sowie die Amtsleitung der Kämmerei, soweit eine Deckung im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(3) Die Stadtkämmerin/Der Stadtkämmerer entscheidet im Rahmen des § 83 Abs. 3 GO über überplanmäßige Auszahlungen bis zur Höhe der Gesamtauszahlungen aufgrund eines Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses sowie eines Änderungsbeschlusses ( vgl.§§ 1, 7, 10, 11, 12, 17, 18 und 19).
(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend für die Fälle des § 83 Abs. 4 GO.
(5) Die Stadtkämmerin/Der Stadtkämmerer entscheidet über
- die Aufnahme von Krediten unter den Voraussetzungen des § 85 GO; der Haupt- und Finanzausschuss wird vierteljährlich über erfolgte Kreditaufnahmen von über 10 Mio. EUR im Einzelfall informiert;
- überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen unter 200.000 EUR unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 GO;
(6) Die Stadtkämmerin/Der Stadtkämmerer entscheidet über Änderungen der in den Erläuterungen zu den Produkten festgelegten Zweckbestimmungen nach Zustimmung des Fachausschusses.
(7) Über-und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unter 500 EUR werden dem Rat nach § 83 Abs. 2 GO im Rahmen des Jahresabschlusses zur Kenntnis gebracht; im übrigen erhält der Rat über die Kämmererliste regelmäßig Kenntnis.
5. Schlussbestimmung
§ 25 In-Kraft-Treten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt rückwirkend ab 26. Oktober 1999 in Kraft.

