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Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

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22.102 Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 21.November 2005
(Ddf. Amtsblatt Nr.47 vom 26.11. 2005)
Redaktioneller Stand: Januar 2012


Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 17. November 2005 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) sowie der §§ 1 - 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Düsseldorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:

  1. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    1. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    2. Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.
  2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -;
  3. Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art;
  4. Sex und Erotikmessen;
  5. Tanzveranstaltungen;
  6. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

  1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
  2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
  3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
  4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

II. Bemessungsgrundlagen und Steuersätze

§ 4 Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31.12.2011); In-Kraft-Treten: 01.01.2012

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 beträgt pro Apparat und Monat

  • a) in Spielhallen 15 v. H. des Einspielergebnisses
  • b) in Gaststätten und sonstigen Orten 9 v. H. des Einspielergebnisses

(2) Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrennachfüllung, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld.

(3) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben; die Steuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gemäß Abs. 1 für jeden Aufstellort gesondert und insgesamt selbst zu berechnen. Die der Steuererklärung zugrunde liegenden Zählwerkausdrucke sind entsprechend den Ordnungsvorschriften der §§ 146 ff. Abgabenordnung aufzubewahren und der Stadt Düsseldorf - Steueramt - auf Verlangen vorzulegen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit

(1) Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach § 1 Nr. 1 wird nach ihrer Anzahl erhoben

(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1a) 30,00 EUR
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1 b) 22,50 EUR
  3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder Pornographie oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 300,00 EUR

(3) Monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats hat der Steuerschuldner (§ 3) dem Steueramt schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Vergnügungssteuererklärung) abzugeben. Das Steueramt kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerpflichtige die Vergnügungssteuererklärung abweichend von der vorstehenden Regelung abgibt. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 und 2 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Bei verspäteter Erklärung bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Erklärungseinganges. Ein Apparatetausch im Sinne des Satzes 1 braucht nicht angezeigt zu werden.

(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Absätze 4 und 5.

§ 6 Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art, Sex- und Erotikmessen, Tanzveranstaltungen

(1) Die Vergnügungssteuer bemißt sich für Veranstaltungen im Sinne des

  1. a) § 1 Nr. 2 - Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -,
  2. b) § 1 Nr. 3 - Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art -,
  3. c) § 1 Nr. 4 - Sex- und Erotikmessen

    auf 25 v. H. des Entgeltes

    und für Veranstaltungen im Sinne des
  4. d) § 1 Nr. 5 - Tanzveranstaltungen -

    auf 20 v. H. des Entgeltes.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstigen Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(3) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie ggf. auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Düsseldorf - Steueramt - auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstigen Nachweisen ist der Stadt Düsseldorf - Steueramt - binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

(7) Die Stadt Düsseldorf - Steueramt - kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

(8) Wird kein Entgelt erhoben, bemisst sich die Vergnügungssteuer nach der Größe des benutzten Raumes. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt, der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(9) Die Steuer beträgt für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche bei Veranstaltungen

  1. nach § 1 Nr. 2 - Vorführung von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern -, 2,00 EUR
  2. nach § 1 Nr. 3 - Striptease-Vorführungen, Peepshows, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art -, 2,00 EUR
  3. nach § 1 Nr. 4 - Sex- und Erotikmessen -, 2,00 EUR

    und
  4. nach § 1 Nr. 5 - Tanzveranstaltungen -,1,00 EUR

(10) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v. H. der in Abs. 9 genannten Steuersätze. Endet die Veranstaltung erst am auf den Tag ihres Beginns folgenden Tag zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt.

(11) Die Stadt Düsseldorf - Steueramt - kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 7 Ausspielungen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Pauschsteuer 5 v. H. des Spielumsatzes. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Düsseldorf - Steueramt - spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Die Stadt Düsseldorf - Steueramt - kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spieleinsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2-6 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Düsseldorf -Steueramt- anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2)Die Stadt Düsseldorf -Steueramt- ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Sie beträgt im Falle des § 1 Nr. 6 mindestens 10.000 EUR.

§ 9 Entstehung des Steueranspruches

(1) Der Vergnügungssteueranspruch für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten entsteht mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 1 a) und b)genannten Orten.

(2) In den Fällen des § 1 Nr. 2 - 6 entsteht der Vergnügungssteueranspruch mit dem Abschluss der Veranstaltung.

§ 10 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die sich aus den Vergnügungssteuererklärungen nach §§ 4 und 5 ergebende Steuer ist bis zum 15. eines jeden Monats für den Vormonat zu entrichten. Die Annahme der Vergnügungssteuererklärung durch das Steueramt gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung). Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird.

(3) Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolge dessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 Abgabenordnung geschätzt.

(4) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 11 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten

(1) Abgabenhinterziehung nach § 17 KAG NRW kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 KAG NRW handelt, wer eine Abgabenhinterziehung leichtfertig begeht.

(3) Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe a) KAG NRW handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(4) Ordnungswidrig nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. § 4 Abs. 3 dieser Satzung die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) nicht bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abgibt oder die zugrunde liegenden Zählwerkausdrucke nicht entsprechend den Ordnungsvorschriften der §§ 146 ff. Abgabenordnung aufbewahrt oder auf Verlangen vorlegt,
  2. entgegen § 4 Abs. 5 dieser Satzung als Halter die erstmalige Aufstellung eines Apparates oder eine Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort nicht bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzeigt,
  3. entgegen § 5 Abs. 3 dieser Satzung eine schriftliche Erklärung über die im Vormonat im Stadtgebiet Düsseldorf gehaltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuererklärung) nicht monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abgibt,
  4. entgegen § 5 Abs. 5 dieser Satzung als Halter die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort nicht bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzeigt,
  5. entgegen § 6 Abs. 3 dieser Satzung als Veranstalter keine Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, ausgibt,
  6. entgegen § 6 Abs. 4 dieser Satzung als Veranstalter nicht auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinweist,
  7. entgegen § 6 Abs. 5 dieser Satzung als Veranstalter nicht für jede Veranstaltung einen Nachweis über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstige Ausweise führt oder diese nicht 6 Monate lang aufbewahrt,
  8. entgegen § 6 Abs. 6 dieser Satzung die Abrechnung der Eintrittskarten oder sonstige Nachweise nicht binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats der Stadt Düsseldorf - Steueramt - vorlegt,
  9. entgegen § 7 Abs. 2 dieser Satzung den Spielumsatz nicht der Stadt Düsseldorf - Steueramt - spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung erklärt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Erklärung nicht monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abgibt,
  10. entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 bis 6 dieser Satzung nicht spätestens 2 Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Düsseldorf - Steueramt - anmeldet oder bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen diese Anmeldung nicht an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachholt oder Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, nicht umgehend anzeigt.

(5) Eine Ordnungswidrigkeit nach den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung kann nach § 20 Abs. 3 KAG NRW mit Geldbuße bis zu 10.225,00 EUR geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.




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9. Februar 2012 | 05:08 Uhr

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