Düsseldorfer Stadtrecht - Allgemeinverfügung über das Glasververbot Karneval 2012
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| 32.303 | Allgemeinverfügung über das Glasververbot Karneval 2012 vom 19.10.2011 |
| (Ddf. Amtsblatt Nr. 44/45 vom 12.11.2011) | |
| Redaktioneller Stand: November 2011 | |
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf für Altweiberfastnacht, Karnevalssonntag und Rosenmontag 2012 folgende
Allgemeinverfügung
1. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen:
Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen ist außerhalb von geschlossenen Räumen in den unter Ziffer 2 genannten Zeiträumen, in dem unter Ziffer 3 genannten Bereich untersagt.
Glasbehältnisse sind alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind, wie zum Beispiel Flaschen und Gläser.
Von diesem Verbot ausgenommen ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Das Verbot gilt in dem unter Ziffer 3 genannten Bereich für:
Altweiberfastnacht
Donnerstag, 16.02.2012 von 8.00 Uhr bis Freitag, 17.02.2012, 5.00 Uhr
Karnevalssonntag
Sonntag, 19.02.2012 von 12.00 Uhr bis Montag, 20.02.2012, 8.00 Uhr
Rosenmontag
Montag, 20.02.2012 von 8:00 Uhr bis Dienstag, 21.02.2012, 5.00 Uhr
3. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Mitführungs- und Benutzungsverbot nach Ziffer 1 gilt in dem wie folgt umgrenzten Bereich der Altstadt (an der Nordgrenze beginnend im Uhrzeigersinn):
Emilie-Schneider-Platz, Altestadt, Ratinger Straße, Heinrich-Heine-Allee, (westliche Seite zwischen der Ratinger Straße und der Flinger Straße einschließlich Mittelstreifen), Flinger Straße, Berger Straße, Hafenstraße, Schulstraße, Rathausufer, Rheinwerft, Schloßufer (bis auf Schulstraße und Heinrich-Heine-Allee jeweils einschließlich).
Der räumliche Geltungsbereich ist der nachstehenden Karte zu entnehmen. Die Karte ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass eine eventuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat.
5. Androhung von Zwangsmitteln
Hiermit drohe ich für den Fall des Mitführens oder Benutzens eines Glasbehältnisses innerhalb des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereiches dieser Allgemeinverfügung das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme des mitgeführten Glasbehältnisses bzw. der mitgeführten Glasbehältnisse an.
6. Bekanntgabe
Diese Verfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht und gilt als mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.
Hinweis:
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt werden.

