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Satzung für die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 19. Dezember 2018

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 1 / 2 vom 12.01.2019
Redaktioneller Stand: September 2026

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 13.12.2018 aufgrund des § 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz -WbG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390/SGV NRW 223) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Neufassung der Satzung beschlossen:

hinzugefügt durch Satzung vom 17.08.2026 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 03.09.2026; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35/36 vom 03.09.2026).

Präambel
Bildung ist ein Menschenrecht. Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf ist ein zentraler Ort für lebensbegleitendes Lernen, persönliche Entwicklung, gesellschaftlichen Dialog und kulturellen Austausch. Zu ihrem öffentlichen Auftrag gehört es, allen Bürgerinnen und Bürgern breitgefächerte Bildungsangebote bereitzustellen, die allen Menschen offenstehen.

Abschnitt I: Allgemeines
§ 1 Rechtstellung und Gliederung
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.08.2026 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 03.09.2026; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35/36 vom 03.09.2026).

(1) Die Volkshochschule der Landeshauptstadt Düsseldorf (im Folgenden "Volkshochschule" genannt) ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG); die Errichtung und die Unterhaltung dieser Einrichtung sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.
(2) Die Volkshochschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) Die Volkshochschule erfüllt die ihr im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates bzw. der zuständigen Ausschüsse. Insofern obliegt ihr die Verantwortung für Konzeption und Durchführung des Bildungsangebots.
(4) Die Volkshochschule ist in Abteilungen und Sachgebiete gegliedert.
(5) Zur bürgernahen Versorgung der Bevölkerung können Regionalbereiche und Zweigstellen gebildet werden.

§ 2 Leitung der Volkshochschule
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.08.2026 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 03.09.2026; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35/36 vom 03.09.2026).

(1) Die Volkshochschule wird von ihrer Direktorin/ihrem Direktor geleitet. Sie/er vertritt die Volshochschule nach außen und ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule.

(2) Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes,
  2. Planung und Sicherstellung der Qualitätspolitik und Qualitätsziele,
  3. Aufstellung des Programms nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung,
  4. Vorbereitung des Haushaltsplans, des Stellenplans und Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel,
  5. Vorbereitung und Mitwirkung bei der Einstellung von hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  6. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
  7. Kooperation mit anderen Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung.

Die Erfüllung der in Satz 1 der genannten Aufgaben erfolgt unter Einbeziehung der fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(3) Die Direktorin/der Direktor der Volkshochschule ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. der/dem zuständigen Beigeordneten gegenüber für die Leitung der Volkshochschule verantwortlich.

§ 3 Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.08.2026 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 03.09.2026; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35/36 vom 03.09.2026).

Die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen der ihnen durch die Leitung zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung, Verwaltung und Durchführung der  Bildungsveranstaltungen verantwortlich. Die Aufgabenverteilung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird im Qualitätsmanagement der Volkshochschule dokumentiert.

§ 4 Nebenberufliche bzw. freiberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen, die nebenberuflich bzw. freiberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Honorarvertrag.

Abschnitt II: Mitwirkung

§ 5 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.08.2026 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 03.09.2026; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35/36 vom 03.09.2026).

(1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß § 4 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. 

(2) Die partizipative Umsetzung der in § 2 (2) dieser Satzung genannten Aufgaben erfolgt insbesondere durch:

  1. Einsatz verschiedener Evaluationsinstrumente, wie beispielsweise Veranstaltungsevaluationen und Kundenbefragungen, 
  2. Einrichtung von Feedback-Möglichkeiten für Teilnehmende, Lehrkräfte und Mitarbeitende,
  3. Einrichtung partizipativer Formate, die der aktiven Mitgestaltung von Bildungsprozessen dienen.

(3) Die im Rahmen der partizipativen Umsetzung nach Absatz 2 geäußerten Anregungen und Programmwünsche werden durch einen Qualitätszirkel geprüft und fließen in die Entscheidungsprozesse ein.

§ 6 Zusammenarbeit
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.08.2026 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 03.09.2026; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35/36 vom 03.09.2026).

(1) Die Volkshochschule bekennt sich zu den Prinzipien Offenheit, Vielfalt und Inklusion und versteht sie als Grundlage ihres Handelns. 

(2) Sie arbeitet mit Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, kulturellen Institutionen, Betrieben, Vereinen und weiteren Akteurinnen und Akteuren zusammen. 

(3) Ziel ist es, Bildungslandschaften zu gestalten, Zugang zu Bildung zu erweitern und gesellschaftliche Entwicklungen aktiv mitzugestalten.

Abschnitt III: Sonstiges

§ 7 Entgelte
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.08.2026 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 03.09.2026; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35/36 vom 03.09.2026).

Für die Inanspruchnahme der Veranstaltungen der Volkshochschule werden Entgelte nach Maßgabe der Entgeltordnung der Volkshochschule Düsseldorf erhoben.

§ 8 Inkrafttreten
zuletzt geändert durch Satzung vom 17.08.2026 (www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 03.09.2026; nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 35/36 vom 03.09.2026).

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Düsseldorf in Kraft.