Satzung über die Befreiung von Düsselpass-Inhabern vom Eigenanteil zu den Lernmittelkosten

vom 05. Januar 2007

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 3 vom 20.01.2007
Redaktioneller Stand: Mai 2008

Satzung über die Befreiung von Düsselpass-Inhabern vom Eigenanteil zu den Lernmittekosten gem. § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetztes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV NRW 2006 S. 278)

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 09. November 2006 aufgrund des §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Wegfall des Eigenanteils

Der gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragende Eigenanteil zu den Lernmittelkosten entfällt mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 für die Inhaber eines Düsselpasses.


§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Festsetzung des Eigenanteils der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) vom 24. Juli 2003 außer Kraft