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Bestimmungen über die Verleihung des Heine-Preises der Landeshauptstadt Düsseldorf

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41.101 Bestimmungen über die Verleihung des Heine-Preises der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 24. Juni 1971
(Ddf. Amtsblatt Nr. 30 vom 31. 7. 1971)
Redaktioneller Stand: August 2010


zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 06.05.2010


1. Zu Ehren ihres großen Sohnes, des Dichters Heinrich Heine, der mit seinem Werk der ganzen Menschheit gehört, stiftet die Landeshauptstadt Düsseldorf zu seinem 175. Geburtstag den Heine-Preis.

2. Der Heine-Preis wird an Persönlichkeiten verliehen, die durch ihr geistiges Schaffen im Sinne der Grundrechte des Menschen, für die sich Heinrich Heine eingesetzt hat, den sozialen und politischen Fortschritt fördern, der Völkerverständigung dienen oder die Erkenntnis von der Zusammengehörigkeit aller Menschen verbreiten.

Der Preisträger / Die Preisträgerin ist berechtigt, einen Laudator seiner / ihrer Wahl zu benennen.

3. Der Heine-Preis wird von einer vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf eingesetzten Jury verliehen. Er ist mit einem Geldbetrag von 50.000,00 Euro verbunden, der vom Rat der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Der Heine-Preis darf nicht geteilt werden. Eine nochmalige Verleihung an eine Preisträgerin/einen Preisträger ist ausgeschlossen.

4. Der Heine-Preis wird alle zwei Jahre verliehen. Die Verleihung wird von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister im Rahmen eines öffentlichen Verleihungsaktes vorgenommen. Die nächste Verleihung findet im Jahr 2008 statt. Die Preisträgerin oder der Preisträger erhält eine Urkunde. Die Verleihung soll möglichst jeweils am 13. Dezember, dem Geburtstage des Dichters, stattfinden.

5. Der Heine-Preis ist eine Auszeichnung. Er wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen sind ausgeschlossen.

6. Die nach Ziffer 3 eingesetzte Jury entscheidet endgültig über die Persönlichkeit, die den Heine-Preis erhält. Die Jury besteht aus derzeit fünfzehn Mitgliedern. Der Jury gehören an:

  1. der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  2. je ein Vertreter / eine Vertreterin der im Kulturausschuss vertretenen Fraktionen,
  3. der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  4. der Leiter / die Leiterin des Heinrich-Heine-Institutes der Landeshauptstadt Düsseldorf,
  5. der Rektor / die Rektorin der Heinrich-Heine-Universität oder ein von der Heinrich-Heine-Universität entsandtes Mitglied der Universität,
  6. ein von der Heinrich-Heine-Gesellschaft entsandtes Mitglied,
  7. vier, vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf zu wählende Mitglieder, die weder dem Rat noch der Verwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf angehören.

Sollte sich die Zahl der im Kulturausschuss vertretenen Fraktionen von derzeit vier erhöhen, so erhöht sich die Zahl der Juroren oder Jurorinnen zu g) entsprechend.

Die Wahl bzw. Entsendung der Mitglieder zu b), e), f) und g) erfolgt jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Rates. Eine einmalige Wiederwahl / Entsendung der Juroren oder Jurorinnen zu e), f) und g) ist zulässig. Scheidet ein Juror oder eine Jurorin während der Wahlperiode aus, erfolgt die Nachwahl in gleicher Weise für die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode.

Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister, in Vertretung der Kulturdezernent / die Kulturdezernentin.

7. Die Jury trifft ihre Entscheidung unabhängig und endgültig. Das Verfahren ist nicht öffentlich, der Rechtsweg ausgeschlossen.

Die Jury ist beschlussfähig, wenn neun Mitglieder, davon mindestens vier der Juroren nach Ziffer 6 e)-g) anwesend sind.

Die Mitglieder der Jury haben jeweils eine Stimme. Die Entscheidung bedarf der 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über die Entscheidung der Jury ist eine von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, in die die Begründung für die Entscheidung und für ein eventuell abweichendes Votum aufzunehmen ist. Die Jury erhält rechtzeitig die für eine Entscheidung notwendigen Unterlagen.

8. Den Mitgliedern der Jury zu Ziffer 6 f) und g) werden die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen erstattet.

9. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat die Entscheidung der Jury vor der Preisverleihung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen. Wird der Heine Preis nicht verliehen, so ist auch dies der Öffentlichkeit mitzuteilen.




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7. Februar 2012 | 09:01 Uhr

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