Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Münsterstraße" der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 25. November 1991

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 07.12.1991
Redaktioneller Stand: Oktober 1997

Der Rat der Stadt Düsseldorf hat am 16. Mai 1991 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem Gebiet, das durch die nachfolgend angegebenen Begrenzungen bestimmt wird, sollen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden:

Stieglitzstraße
zwischen Münsterstraße und Habichtstraße (einschließlich)

Münsterstraße
zwischen Stieglitzstraße und Scheffelstraße (einschließlich)

Scheffelstraße
zwischen Münsterstraße und Habichtstraße (ausschließlich)

Habichtstraße
zwischen Stieglitzstraße und Scheffelstraße (einschließlich).

Es wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Münsterstraße".>

Die Umgrenzung des von der förmlichen Festlegung betroffenen Gebietes ist in dem Plan Nr. 5680/50 in schwarzer Farbe dargestellt. Der Plan kann während der Dienststunden beim Vermessungs- und Katasteramt, Brinkmannstraße 5, Erdgeschoß, Zimmer 0.001, von jedermann eingesehen werden. Dienststunden sind montags bis mittwochs von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr; donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr; freitags von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr.


§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren

Gemäß § 142 Abs. 4, 1. Halbsatz BauGB wird die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels BauGB ausgeschlossen (§§ 152-156 BauGB).


§ 3 Ausschluß der Genehmigungspflicht

Gemäß § 142 Abs. 4, 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB ausgeschlossen.


§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.