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Umweltamt Düsseldorf - Abfall

Was tun mit dem Altauto?

Nicht zuletzt durch Einführung der so genannten Abwrackprämie für Altautos bzw. Altfahrzeuge gibt es bei der Entsorgung des in die Jahre gekommenen Wagens einige rechtliche Aspekte zu beachten.

Die einschlägigen Regelungen zur Überlassung, Rücknahme und umweltverträglichen Entsorgung von Altfahrzeugen sind in der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) geregelt.

Was ist die Altfahrzeug-Verordnung, was soll sie regeln?

Die Altfahrzeug-Verordnung trat 2002 auf Grundlage der Artikel 3 und 7 des Altfahrzeuggesetzes in Kraft und löste die Altautoverordnung (AltautoV) ab.

Die AltfahrzeugV regelt u.a die Rücknahmepflichten der Hersteller, die Überlassungspflichten an eine anerkannte Stelle (s.u.) sowie grundsätzliche Entsorgungsquoten (so müssen in Deutschland z.B. ab 2006 85 Gewichtsprozent aller Altfahrzeuge wiederverwendet oder verwertet werden).

Für welche Fahrzeuge gilt die Altautoverordnung?

Für alle Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen und einem Höchstgewicht von 3,5 Tonnen, die als Abfall entsorgt werden.
Nicht betroffen sind Krafträder.

Welche Verpflichtungen enthält die Altautoverordnung für die Letztbesitzerinnen/Letztbesitzer?

Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
Der Demontagebetrieb bescheinigt dies mit einem entsprechenden Verwertungsnachweis, der bei der endgültigen Stilllegung des Fahrzeuges bei der KFZ- Zulassungsstelle vorzulegen ist (gemäß § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Welche Verpflichtungen enthält die Altautoverordnung für die Hersteller von Fahrzeugen?

Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. In diesem Zusammenhang sind die Hersteller von Fahrzeugen verpflichtet, flächendeckend anerkannte Rückgabemöglichkeiten zu schaffen.

Wie findet man eine zertifizierte Annahmestellen in Düsseldorf?

Die Anschriften der zugelassenen Annahmestellen für Altfahrzeuge in Düsseldorf sind bei der KFZ-Innung unter Telefon 0211.663434 zu erfahren.

Wie findet man einen zertifizierten Demonatgebetrieb?

Die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge (GESA) hält hierzu neben weiteren Informationen rund um das Thema Altfahrzeuge eine Liste der zertifizierten Demontagebetriebe vor.
Die Liste kann bei der GESA heruntergeladen werden.

Was ist zu beachten, wenn ein Altauto länger als 1 Jahr vorübergehend stillgelegt wird?

Bei einer vorübergehenden Stilllegung, die länger als 1 Jahr dauert (z. B. Oldtimer oder bei größeren Reparaturen) oder beim Verkauf ins Ausland IM bei der Kfz-Zulassungsstelle eine Verbleibserklärung abzugeben, die Auskunft über den Verbleib des Fahrzeuges gibt. Das entsprechende Formblatt für die Verbleibserklärung gibt es bei der Kfz-Zulassungsstelle / Abmeldestelle. Die Kfz-Zulassungsstelle / Abmeldestelle leitet den Nachweis an das Umweltamt weiter. Wird das Altauto nach vorübergehender Stillegung verschrottet, ist wie bei endgültiger Stilllegung (siehe oben) zu verfahren.

Was ist zu beachten, wenn ein Fahrzeug weniger als 1 Jahr vorübergehend stillgelegt wird?

Wird das Fahrzeug für weniger als 1 Jahr abgemeldet (vorübergehende Stilllegung), sind zunächst keine Nachweise erforderlich.

Was passiert, wenn für ein Altauto kein Nachweis vorgelegt wird?

Sollten die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, so kann die Stadt Düsseldorf gegen die Letztbesitzerin oder den Letztbesitzer des Altautos ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) einleiten. In diesem Fall ist mit einem Bußgeld zwischen 100,-Euro und 500,- Euro zu rechnen.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen zur Altautoverordnung haben, stehen Ihnen das Umweltamt oder das Straßenverkehrsamt gerne zur Verfügung, und zwar in der Zeit von

Tag Uhrzeit
Montags bis Donnerstags 8.00 bis 15.00 Uhr
Freitags 8.00 bis 13.00 Uhr
Amt Telefon
Umweltamt 0211.89-21061
Straßenverkehrsamt 0211.89-94030

 


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9. Februar 2012 | 18:40 Uhr

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