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Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen (Dosenpfand)

Einwegverpackungen für

  • Bier
    Bier und alle bierhaltigen Getränke einschließlich Biermischgetränke sind pfandpflichtig. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limo, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (z.B. Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (z.B. Bier mit Tequila-Aroma).

  • Mineralwasser
    Für alle Wasser-Getränke wird ebenfalls Pfand verlangt, egal ob mit oder ohne Kohlensäure, also Mineralwasser, Quellwasser, Heilwasser oder Tafelwasser.
    und

  • Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure
    Cola, Limonade, Mischungen von Fruchtsaft oder Tees mit Mineralwasser (Apfelschorle etc.), Sportgetränke, Energy-Drinks, Tee- oder Kaffeegetränke, die dazu bestimmt sind, in kaltem Zustand verzehrt zu werden sowie Bittergetränke und andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure.

  • Alkoholhaltige Mischgetränke ("Alkopops")

    die hergestellt wurden unter Verwendung von

    • Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol oder Branntweinsteuer unterliegen, oder
    • von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.% aufweisen, oder
    • die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50% enthalten.

sind pfandpflichtig und werden im Handel zurückgenommen.

Nicht pfandpflichtig sind ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungen wie Getränkekartons und Folienbeutel sowie diätische Getränke i. S. des §1 I der Diätverordnung. Generell pfandfrei bleiben Frucht- und Gemüsesäfte, Milch und Wein.

Das Pfand i.H.v. 25 Cent ist auf alle Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 - 3 Litern zu erheben.

Bei Verstößen gegen die Pfandpflichten nach der Verpackungsverordnung drohen Bußgelder bis zu 2.600,- Euro.

Für weitere Auskünfte zum Einwegpfand sowie Beschwerden oder Anzeigen steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Matthes-Bredelin unter der Telefonnummer 0211.89-25048 oder per E-Mail an susanne.matthesbredelin@duesseldorf.de zur Verfügung.

Weitergehende Informationen können auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums abgerufen werden.

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25. Mai 2012 | 02:24 Uhr

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