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Auskunft aus dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte

altlasten
Altlasten

Diese Seite richtet sich an

Grundstückseigentümer
Kaufinteressenten
Pächter
Mieter
Architekten
Investoren
Bauherren
Makler
Banken

"Altlasten" sind mit der Industrialisierung in den letzten 150 Jahren entstanden. Bis in die jüngere Vergangenheit wurden umweltgefährdende und gesundheitsschädliche Stoffe sorglos eingesetzt, Produktionsabfälle und Müll in Kiesgruben verkippt. Erst mit dem Wissen über die Gefahren für Menschen, Pflanzen und die Gewässer erfolgte ein Umdenken; es wurden umfangreiche Umweltgesetze erlassen. Die Belange des Bodenschutzes und der Altlastensanierung wurden erstmals 1999 durch des Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) einheitlich geregelt. Ergänzende landesspezifische Regelungen erfolgten in Nordrhein-Westfalen mit dem Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) im Jahr 2000.
In der Landeshauptstadt Düsseldorf wurden seit 1986 systematisch Informationen über die Vornutzung von Grundstücken im gesamten Stadtgebiet gesammelt und aufbereitet. Nach Auswertung von Adressbüchern, Firmenhandbüchern, historischen Karten und Bauakten wurden 5500 Altstandorte erfasst. Durch topografische Karten und Luftbilder wurden 330 Altablagerungen ermittelt. Alle Informationen werden regelmäßig fortgeschrieben und aktualisiert. Wird ein bestehender Betrieb, in dem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wird, stillgelegt, erfolgt die Aufnahme in das Kataster.

Nicht von jeder im Kataster erfassten Fläche geht eine Gefahr aus, so stellt beispielsweise eine Verfüllung mit sauberem Bodenaushub eine Altablagerung aber keine Altlast dar.
Altablagerungen und Altstandorten können den Wert und die Nutzbarkeit von Grundstücken beeinflussen. Beispielsweise kann es bei Baumaßnahmen zu erheblichen Mehrkosten für die Entsorgung von Aushubmaterial kommen. Doch Altablagerungen und Altstandorte müssen kein Hinderungsgrund für Ihr Vorhaben sein. Eine frühzeitige Berücksichtigung der "Altlasten"problematik - schon in der ersten Planungsphase - ermöglicht in den meisten Fällen eine Realisierung Ihrer Pläne.

Begriffe nach § 2 Bundesbodenschutzgesetz

Altablagerungen:

Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind

Altstandorte:

Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist

Altlastverdächtige Flächen:

Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht

Altlasten:

Altablagerungen oder Altstandorte durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Im schlimmsten Fall können jedoch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr - auch unabhängig von Bauvorhaben - notwendig werden. Neben dem Verursacher einer Altlast und dessen Gesamtrechtsnachfolger kann hierzu auch der Grundstückseigentümer herangezogen werden. Unter gewissen Umständen kann sogar der ehemalige Eigentümer eines Grundstückes zur Sanierung verpflichtet werden.

Vermeiden Sie daher mögliche Risiken und holen eine schriftliche Auskunft aus dem Kataster der Altablagerungen und Altstandorte ein. Sie gibt hilfreiche Informationen zur Einschätzung des Grundstückswertes,
vor Grundstücksaktivitäten (z. B. Kauf, Verkauf, Pacht, Erbbaupacht) oder
im Vorfeld von Genehmigungsverfahren.

Liegen im Umweltamt über das angefragte Grundstück bisher keine Detailinformationen vor, besteht für Sie die Möglichkeit durch entsprechende Bodenuntersuchungen ein Altlastenrisiko auszuschließen. Hierzu spezialisierte Ingenieurbüros helfen Ihnen weiter. Bei Grundstückskäufen und -verkäufen sollten Sie dann die gewonnenen Informationen dazu nutzen, auf entsprechende "Altlastenklauseln" im Kaufvertrag hinzuwirken. Fragen Sie Ihren Notar nach entsprechenden Formulierungen.

Wie erhalte ich konkret Auskunft?

Nach § 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) hat jeder das Recht Daten, Tatsachen oder Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mitgeteilt zu bekommen.
Ausnahmen davon sind u.a. dann gegeben, wenn es sich bei den Informationen um schutzwürdige persönliche Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse handelt. Die Behörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob entsprechende Daten weitergegeben werden dürfen.

Sie können die Auskunft hier beantragen. Das Formular steht zum Download bereit. Um Übermittlungsfehlern und Irrtümern vorzubeugen, empfiehlt sich grundsätzlich die schriftliche Form. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Telefon 0211.89-25011 oder per
E-Mail altlastenauskunft@duesseldorf.de

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der vorliegenden Informationen. Die Grundlagen hierzu bilden die Vorgaben der Landesgebührenordnung. Für eine schriftliche Auskunft werden Gebühren in Höhe von 35 Euro je angefangener Arbeitsstunde, maximal jedoch 500 Euro berechnet. Darüber hinaus kann in Fällen mit einem außergewöhnlichen Aufwand für den Einzelfall auch eine höhere Gebühr festgelegt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an o. g. Rufnummer.


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9. Februar 2012 | 20:02 Uhr

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