Flächenrecycling
Umweltvorsorge und Altlasten in der Bauleitplanung
Ziel der Bauleitplanung ist es, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes, die des Wassers, der Luft und des Bodens sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Während die "Gefahrenabwehr" nur die Beseitigung konkreter Mißstände beinhaltet, sind in der Bauleitplanung die Ansprüche an die Umweltverträglichkeit weiter gefaßt. Nicht nur der Altlastenverdacht ist zu überprüfen, sondern jeglicher Bodenbelastungsverdacht.
In Düsseldorf ist fast die Hälfte der Fläche besiedelt oder durch Betriebe und Straßen in Anspruch genommen. Allein zwischen 1980 und 1990 verlor die Stadt 6,4 Prozent freier Flächen. Ziel der Stadtentwicklungspolitik ist es, die verbliebenen Freiflächen und deren ökologische Funktion zu schützen.
Für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sollen deshalb vorrangig Brachflächen im städtischen Innenbereich genutzt werden.
Seit den siebziger Jahren sind durch die Stilllegung produzierender und verarbeitender Betriebe großflächige Industriebrachen entstanden. Im Rahmen eines Flächenrecyclings werden die Voraussetzungen für deren Neunutzung in enger Zusammenarbeit mit dem städtischen Planungsamt geklärt. Eine herausragende Bedeutung hat dabei der Aspekt der Altlasten.
Die Untersuchungsschritte orientieren sich dabei an der vorliegenden Planung, dem Bebauungsplan. Das heißt, die Beurteilung festgestellter Belastungen erfolgt nicht nur vor dem Hintergrund der bestehenden Grundstückssituation, sondern sie muß auch weitere Prüfkriterien für die zukünftige Nutzung berücksichtigen.
Ein "planerischer Konflikt" entsteht, wenn die durchgeführten Untersuchungen Verunreinigungen ergeben, die der zukünftig geplanten Nutzung entgegenstehen. Werden z.B. auf einer im Bebauungsplan zur Wohnbebauung ausgewiesenen Fläche erhöhte Schadstoffbelastungen festgestellt, gibt es zwei Möglichkeiten:
- die Fläche wird saniert oder
- der Bebauungsplan muß dahingehend geändert werden, dass eine weniger sensible Nutzung (z.B. Gewerbeansiedlung statt Wohnbebauung) ausgewiesen wird. Dieser geänderten Nutzung dürfen jedoch keine anderen schützenswerten Belange entgegenstehen. Der Schutz des Grundwassers z.B. muß auch künftig gewährleistet sein.
- vor Beschluss des Bebauungsplanes durchgeführt sein oder
- deren Durchführung rechtlich abgesichert werden (z. B. über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag).
Andere relevante Verunreinigungen müssen im Bebauungsplan gekennzeichnet werden, z. B. als Hinweis für eine folgende Bebauung.

