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Betrieblicher Umweltschutz - Häufig gestellte Fragen

Betrieblicher Umweltschutz - Häufig gestellte Fragen

FAQs – Fragen und Antworten

Wer benötigt eine Transportgenehmigung ?

Nach den §§ 49 Abs. 1 und 50 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Transportgenehmigungsverordnung (TgV) dürfen Abfälle zur Beseitigung oder gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Transportgenehmigung vorliegt.

Die Genehmigungspflicht entfällt für als Beförderer zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, nachdem sie dies der zuständigen Behörde angezeigt haben.

Transportgenehmigungen sind nicht übertragbar. Beauftragt ein Beförderer einen Subunternehmer, so muss auch dieser eine Transportgenehmigung haben oder Entsorgungsfachbetrieb sein. Die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erteilten Genehmigungen gelten grundsätzlich bundesweit und für alle Abfallarten.

Die Genehmigung kann auch beschränkt auf bestimmte Abfallarten oder Einsammlungsgebiete beantragt werden. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung innerhalb der Bundesrepublik ist die Umweltschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das beantragende Unternehmen seinen Hauptsitz hat.

Für das Gebiet der Stadt Düsseldorf ist dies:

Umweltamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Brinckmannstraße 7
40225 Düsseldorf

Im Genehmigungsverfahren wird die Zuverlässigkeit sowie die Fachkunde des Antragstellers geprüft. Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens sind in der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) geregelt.

Für detaillierte Informationen zum Antragsverfahren steht Ihnen Frau Wiskemann, Telefon 0211.89-21089 zur Verfügung.

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25. Mai 2012 | 02:45 Uhr

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