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Was Sie zum Thema "Betriebliche Abwässer" wissen sollten

Das Einleiten betrieblicher Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einer Genehmigung, sofern in der Abwasserverordnung (AbwV) für den jeweiligen Herkunftsbereich Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind und das Abwasser herkunftsspezifische Schwellenwerte überschreitet.

Durch diese Regelung sollen Gewässer vor gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, die in den kommunalen Kläranlagen nicht ausreichend eliminiert werden können, wie u. a. Schwermetalle oder halogenorganische Verbindungen, geschützt werden. Diese Stoffe sollen an ihrer Anfallstelle möglichst zurückgehalten oder ihr Eintrag ins Abwasser von vornherein verhindert werden.

Zu diesem Zweck können Betrieben verschiedene Maßnahmen aufgegeben werden – etwa die Anwendung produktionsintegrierter Verfahren, die den Eintrag gefährlicher Stoffe oder den Produktionswasseranfall reduzieren. Unter diese Maßnahmen können auch Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage fallen.

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung für die Indirekteinleitung oder für den Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage ist in der Regel die Untere Umweltschutzbehörde. Ausnahmen regelt in Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz (ZustVU).

Parallel zu den Anforderungen von WHG und AbwV gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Abwassersatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf. Das gilt übrigens auch für solche Betriebe, die nicht der Genehmigungspflicht nach dem WHG unterliegen.

Für den Vollzug der Abwassersatzung ist der Stadtentwässerungsbetrieb Düsseldorf zuständig. Auf dessen Seiten finden Sie weitere Informationen zu den Themen Anschluss- und Benutzungszwang, Abwassergebühren, Abwassersatzung oder zum Kanalanschluss.

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