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prüfung - UVP Ausstellung
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Umweltprüfung
Gesetzliche Grundlagen
Auf Grundlage des Baugesetzbuches unterliegen alle nach dem 20.07.2004 neu begonnenen Bauleitplanverfahren, d.h. alle Bebauungs- und Flächennutzungspläne, bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung grundsätzlich einer Umweltprüfungspflicht.
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Durch Bebauungspläne werden die Ziele des FNP konkretisiert und auf der Ebene eines oder mehrerer Baublöcke Planungsrecht geschaffen.
Das Verfahren der Umweltprüfung für Bauleitpläne in Düsseldorf
Laut Baugesetzbuch sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Im § 1 Abs. 6 sind die allgemeinen Umweltanforderungen festgesetzt. Neben wirtschaftlichen und sozialen Belangen sind folgende Umweltbelange aufgeführt:
- gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- Naturschutz, Landschaftspflege, insbes. der Naturhaushalt, Wasser, Luft, Boden, Klima
- Land- und Forstwirtschaft
- Versorgung mit Energie und Wasser, Nutzung erneuerbarer Energien
- Abfallentsorgung
- Abwasserbeseitigung
- Vermeidung und Verringerung von Verkehr
Weitere wichtige Regelungen in § 1a besagen, dass
- mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind, und
- die Vermeidung und der Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz).
Eine Bündelung der Informationen und der Sachkenntnis der mit Umweltbelangen befassten Dienststellen bzw. Institutionen in einem UVP-Verfahren für alle Bauleitpläne hat sich als sinnvoll und notwendig erwiesen.
Umweltprüfungen für Bebauungspläne werden bei der Stadt Düsseldorf seit Mitte der 80er Jahre durchgeführt. Das Verfahren wurde im Laufe der Jahre ständig weiterentwickelt und optimiert. Mit der Einrichtung des Umweltamtes 1988 verbesserten sich auch die personellen und fachlichen Voraussetzungen für eine Prüfung von Plänen auf ihre Umweltverträglichkeit. In dieser Konsequenz und um den Umweltbelangen mehr Gewicht zu verleihen, hat das Umweltamt 1993 die Federführung für die Umweltprüfungen (UP) übernommen. Das Verfahren zur UP läuft nun separat - aber eng verzahnt - parallel zum Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen, für das die Federführung beim Planungsamt liegt.
Beispielhaft seien einige Fragen genannt, die in der UP angesprochen und nach Möglichkeit auch beantwortet werden:
- Liegt das Baugebiet in einer Frischluftschneise oder in einem klimatischen Ausgleichsraum und ist es bei Optimierung dennoch verträglich?
- Welche Vorkehrungen sind gegen Verkehrslärm, Gewerbelärm oder Lärm von Sport- und Freizeitanlagen zu treffen?
- Können versiegelte Strassenflächen reduziert werden; sind zu viele Stellplätze (trotz guter ÖPNV-Erreichbarkeit) vorgesehen?
- Liegt das Plangebiet in einer Wasserschutzzone und sind deshalb Vorkehrungen geboten?
- Ist eine Regenwasserversickerung sinnvoll und notwendig?
- Sind Altlasten zu untersuchen und zu sanieren?
- Wie stark ist der Eingriff in Natur und Landschaft und inwieweit soll er ausgeglichen werden?
- Welche Begrünungsmaßnahmen sind auf dem Grundstück erforderlich und möglich?
Solche Fragen können von den beteiligten Dienststellen i.d.R. selbst beantwortet werden. Lediglich zu Lärmfragen, zur Gefährdungsabschätzung von Altlastenverdachtsflächen und zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft werden z.T. Gutachten externer Stellen eingeholt.
Am Beispiel der Aufstellung von Bebauungsplänen nach dem Baugesetzbuch werden im folgenden die Verfahrensschritte erläutert:
Schritt 1: Ermittlung der umweltbezogenen Grundlagen
Schritt 2: Beteiligung Träger der Umweltbelange, Erstellung Umweltbericht
Schritt 3: Beteiligung des Ausschusses für Umweltschutz
Schritt 4: Öffentliche Auslegung
Umweltprüfungen bei anderen Planungen und Maßnahmen
Ähnlich wie bei Bebauungsplänen erfolgt eine Umweltprüfung bei
- Städtebaulichen Rahmenplänen
- Städtebaulichen Wettbewerben.
Daneben gibt es Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) rechtlich zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dies betrifft z.B.
- größere Straßenbaumaßnahmen
- U-Bahn-Baumaßnahmen
- Deponie- und Kläranlagenerweiterungen
- großflächige Einzelhandelsbetriebe.
Das in diesem Gesetz geregelte Verfahren wird in diesen Fällen vom Umweltamt unterstützt.
Auch bei anderen Vorhaben ist das Umweltamt maßgeblich an Umweltprüfungen, bei denen andere Behörden federführend sind, beteiligt, wie z.B.
- wasserbauliche Maßnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz
- Genehmigung von gewerblichen Anlagen nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz
- verkehrliche Planfeststellungsverfahren.

