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Häufig gestellte Fragen zur Straßenreinigung

Warum müssen Straßenreinigungsgebühren bezahlt werden?
Welche Rechtsgrundlagen gibt es und wer bestimmt die Reinigungsklassen und die Gebührensätze?
Wie oft und wann werden die Straßen gereinigt?
Wer hilft, wenn die Straße nicht oder schlecht gereinigt wird?
Kann die Reinigungshäufigkeit der Straße bzw. des Gehwegs geändert werden? Kann ich auch selbst reinigen?
Können Gebühren auch rückwirkend erhoben werden?
Wie werden die Gebühren berechnet? Was sind Front- oder Hinterliegermeter?

 

Warum müssen Straßenreinigungsgebühren bezahlt werden?

Laut Straßenreinigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden zur Reinigung öffentlicher Straßen verpflichtet. Neben hygienischen Aspekten dient die Straßenreinigung auch der Verkehrssicherheit. Sie trägt entscheidend dazu bei, ein sauberes Stadtbild zu schaffen und zu erhalten und ist ein Faktor für die Lebensqualität in der Stadt.

Welche Rechtsgrundlagen gibt es und wer bestimmt die Reinigungsklassen und die Gebührensätze?

Die Straßenreinigung ist im Ortsrecht durch Satzung geregelt. Als Gegenleistung für die Straßenreinigung erhebt die Gemeinde Gebühren. Die Höhe der Gebühren ist ebenfalls in der Satzung festgelegt. Für jede Straße in Düsseldorf ist die Reinigungsklasse und Reinigungshäufigkeit im Straßenreinigungsverzeichnis festgelegt. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil der
Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf, die die Straßenreinigung regelt und die Straßenreinigungsgebühren festlegt. Die Satzung wird vom Rat der Stadt beschlossen und ist Ortsrecht.

Wie oft und wann werden die Straßen gereinigt?

Die Reinigungsklasse "Ihrer Straße", also die Art der Reinigung, und die Reinigungshäufigkeit, können Sie dem Straßenreinigungsverzeichnis entnehmen. Weitere Informationen, z.B. an welchem Tag die Reinigung durchgeführt wird, erhalten Sie hier:  Wie und wann wird meine Straße gereinigt?

Wer hilft, wenn die Straße nicht oder schlecht gereinigt wird?

Wenn nicht gereinigt wurde oder illegale Müllablagerungen vorhanden sind, können Sie sich über das Service-Telefon Stadtsauberkeit unter 0211.89-25050 an uns wenden. Sie können uns auch gerne eine E-Mail an
stadtsauberkeit@duesseldorf.de schicken.

Kann die Reinigungshäufigkeit der Straße bzw. des Gehwegs geändert werden? Kann ich auch selbst reinigen?

Die Häufigkeit kann geändert werden. Abhängig von der Vor-Ort-Situation wird die Reinigungshäufigkeit bei Bedarf angepasst. Grundstückseigentümer können auch beantragen, Fahrbahnen oder Gehwege vor ihrem Grundstück selbst zu reinigen. Ob dem Antrag zugestimmt werden kann, hängt von der Siedlungsstruktur des Wohngebiets, der Frequentierung der jeweiligen Straßen und Gehwege, vom Baumbestand etc. ab. Lassen Sie sich beim Service-Telefon Stadtsauberkeit des Umweltamtes unter 0211.89-25050 beraten.

Können Gebühren auch rückwirkend erhoben werden?

Wenn der Gebührenanspruch gegen den Eigentümer weder verjährt noch verwirkt ist, kann die Stadt Gebühren auch rückwirkend erheben. Die gesetzliche Verjährungsfrist für die Gebührenfestsetzung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. So ist es beispielsweise möglich, im Jahr 2006 Gebühren rückwirkend für vier Jahre - also für 2002 bis 2005 - zu erheben.

Wie werden die Gebühren berechnet? Was sind Front- oder Hinterliegermeter?

Die Gebühren werden nach der Länge der Grundstücksseiten berechnet, die entlang der Straße verlaufen, die das Grundstück erschließt (Frontmeter). Nicht nur Eigentümer von Grundstücken, die direkt an der Straße liegen, müssen Straßenreinigungsgebühren bezahlen. Auch Eigentümer eines hinter anderen liegenden Grundstücks werden zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Dabei werden die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zu Grunde gelegt als sogenannte "Hinterliegermeter".

Die Gebühr ergibt sich dann aus den ermittelten Front- bzw. Hinterliegermetern und der Häufigkeit der Reinigung.

Für die Kalkulation der Gebühren werden zunächst die Kosten der Straßenreinigung ermittelt. Dann werden von diesem Betrag knapp 20% für Flächen und Straßen, deren Reinigung im allgemeinen Interesse liegt, abgezogen. Die verbleibenden Kosten werden auf alle ermittelten Front- und Hinterliegermeter umgelegt.

 

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25. Mai 2012 | 03:48 Uhr

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