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Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die giftig oder sehr giftig sind, hat nach § 2 der Chemikalienverbots-Verordnung die Erlaubnis der Behörde einzuholen bzw. die Tätigkeit anzuzeigen.

Ob die Erteilung einer Erlaubnis oder eine Anzeige erforderlich ist, hängt davon ab, an wen verkauft wird. Bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten ist eine Anzeige erforderlich. Bei Abgabe an private Endverbraucher im Einzelhandel ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zu stellen.

Die Anträge bzw. Anzeigen sind schriftlich abzugeben.
Dies ist auch über dieses Formular möglich:
Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis bzw. der Abgabe einer Anzeige ist, dass die Abgabe unter der Verantwortung einer geeigneten Person stattfindet.

Sie muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sachkundenachweis nach § 5 Chemikalienverbot-Verordnung
  • die erforderliche Zuverlässigkeit muss vorliegen (Nachweis durch ein Führungszeugnis der Belegart 0)
  • Mindestalter 18 Jahre

Die Sachkunde hat nachgewiesen, wer

  • die Approbation als Apothekerin bzw. Apotheker besitzt
  • die Berechtigung hat, die Berufbezeichnung Apothekerassistentin/ Apothekerassistent oder
  • Pharmazieingenieurin/ Pharmazieingenieur zu führen
  • die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufbezeichnung pharmazeutisch-technische Assistentin bzw. pharmazeutisch-technischer Assistent

oder

Apothekenassistentin/ Apothekenassistent besitzt

  • die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Drogistin bzw.bzw. zum Drogist vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat
  • die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Schädlingsbekämpferin bzw. Geprüfter Schädlingsbekämpfer bestanden hat
  • die in § 5 Chemikalienverbot-Verordnung geregelte Prüfung bei der zuständigen Behörde abgelegt hat
  • im Rahmen eines Hochschulstudiums die entsprechenden Lehrveranstaltungen mit anschließender Prüfung besucht hat

Bei erlaubnispflichtigen Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person beschäftigt sein, die diese Voraussetzungen erfüllt. Bei anzeigepflichtigen Betrieben ist es nicht erforderlich, in jeder Betriebstätte eine sachkundige Person mit den oben genannten Voraussetzungen zu beschäftigen, es ist jedoch erforderlich, in jedem Betrieb eine Person entsprechend zu schulen.
Jeder Wechsel der sachverständigen Person ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Dies ist auch über dieses Formular möglich: Meldung/ Änderungmeldung einer sachkundigen Person

Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Entgegennahme von Anzeigen ist:

Amt für Verbraucherschutz
Name Telefon Fax
Herr Mayeres 0211.89-93282 0211.89-33282
Frau Sonnenberg 0211.89-93229 0211.89-33229

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25. Mai 2012 | 03:54 Uhr

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