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Aktuelle Themen:

Wichtige Hinweise für Importeure und Hersteller von Kosmetika

Stand: 17.03.2011


Zuständige Behörden:
Behörden Anschrift
Amtliche Überwachung, Meldebehörde für Düsseldorf Amt für Verbraucherschutz,
Ulmenstraße 215
Fax: 0211-89 29126
Sachverständige für Kosmetik Amt für Verbraucherschutz,
Ulmenstraße 215
Fax: 0211-89 29030
Meldebehörde für Rahmenrezepturen für die Giftinformationszentren Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
Referat 105
Telefon 030-18444 000

Hier eine Auswahl der gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung

  • Verordnung (EG) Nummer 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-VO 1223/2009)
  • Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
  • Verordnung über kosmetische Mittel (KosmV)
  • Richtlinie 76/768/EWG (EU Richtlinie Kosmetische Mittel)
  • Gesetz über das Mess und Eichwesen
  • Verordnung über Fertigpackungen
  • Aerosolpackungsverordnung

Hersteller beziehungsweise Verantwortliche im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 KosmV beachten bitte folgendes:

  • vor dem erstmaligen Inverkehrbringen kosmetischer Mittel muss die für den Ort der Herstellung zuständigen Meldebehörde informiert werden und
  • die Herstellungsorte innerhalb der EU mitgeteilt werden

Für Importeure sind diese Mitteilungen zwingend:

  • vor der erstmaligen Einfuhr kosmetischer Mittel in die EU muss die für den Ort der Ersteinfuhr (= zollrechtliche Abfertigung) zuständigen Meldebehörde informiert und die Orte, an denen kosmetische Mittel in die EU eingeführt werden, mitgeteilt werden.

Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

  • Als Hersteller oder Importeure haben Sie dem BVL vor jedem erstmaligen Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels die (Rahmen)Rezeptur dieses Mittels mitzuteilen.
    Siehe auch:
    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
    Hier finden Sie auch weitere, allgemeine Informationen zum Beispiel bezüglich Kennzeichnung

Diese Unterlagen müssen Sie bereithalten
(Produktangaben gemäß § 5b KosmV)


  • Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung
  • Physikalisch chemische und mikrobiologische Spezifikationen der Ausgangsstoffe und des Erzeugnisses sowie Unterlagen über die Reinheit und die mikrobiologische Beschaffenheit des Fertigerzeugnisses
  • Belege über Herstellungsweise gemäß Kosmetik-GMP (§ 5c Absatz 1 KosmV)
  • Unterlagen zur Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mittels gemäß § 5b Absatz 2 KosmV
  • Name und Anschrift der für die Sicherheitsbewertung verantwortlichen Person (vergleiche Anforderungen gemäß § 5c Absatz 2 KosmV)
  • Erkenntnismaterial über unerwünschte Nebenwirkungen
  • Unterlagen zum Nachweis der Wirkung, sofern hierauf (zum Beispiel in der Werbung) besonders hingewiesen wird
  • Daten über alle durchgeführten Tierversuche

Nach § 5b Absatz 3a KosmV sind bestimmte Angaben zu Produktzusammensetzung und unerwünschten Nebenwirkungen zusätzlich öffentlich leicht zugänglich zu machen.


Leitfaden zur Guten Herstellungspraxis (Kosmetik-GMP, § 5c KosmV) und Sicherheitsbewertung

Die Grundsätze einer "Guten Herstellungspraxis" für kosmetische Mittel sind in der DIN EN ISO 22716 "Kosmetik-GMP- Leitfaden zur Guten Herstellungspraxis" beschrieben.

In Anhang I der EU-VO 1223/2009 sind die Anforderungen an die Sicherheitsbewertungen detailliert aufgeführt. EU-VO 1223/2009

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25. Mai 2012 | 03:54 Uhr

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