Wichtige Hinweise für Importeure und Hersteller von Kosmetika
Stand: 17.03.2011
| Behörden | Anschrift |
|---|---|
| Amtliche Überwachung, Meldebehörde für Düsseldorf | Amt für Verbraucherschutz, Ulmenstraße 215 Fax: 0211-89 29126 |
| Sachverständige für Kosmetik | Amt für Verbraucherschutz, Ulmenstraße 215 Fax: 0211-89 29030 |
| Meldebehörde für Rahmenrezepturen für die Giftinformationszentren | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Referat 105 Telefon 030-18444 000 |
Hier eine Auswahl der gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung
- Verordnung (EG) Nummer 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-VO 1223/2009)
- Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung über kosmetische Mittel (KosmV)
- Richtlinie 76/768/EWG (EU Richtlinie Kosmetische Mittel)
- Gesetz über das Mess und Eichwesen
- Verordnung über Fertigpackungen
- Aerosolpackungsverordnung
Hersteller beziehungsweise Verantwortliche im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 1 KosmV beachten bitte folgendes:
- vor dem erstmaligen Inverkehrbringen kosmetischer Mittel muss die für den Ort der Herstellung zuständigen Meldebehörde informiert werden und
- die Herstellungsorte innerhalb der EU mitgeteilt werden
Für Importeure sind diese Mitteilungen zwingend:
- vor der erstmaligen Einfuhr kosmetischer Mittel in die EU muss die für den Ort der Ersteinfuhr (= zollrechtliche Abfertigung) zuständigen Meldebehörde informiert und die Orte, an denen kosmetische Mittel in die EU eingeführt werden, mitgeteilt werden.
Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
- Als Hersteller oder Importeure haben Sie dem BVL vor jedem erstmaligen Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels die (Rahmen)Rezeptur dieses Mittels mitzuteilen.
Siehe auch:
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Hier finden Sie auch weitere, allgemeine Informationen zum Beispiel bezüglich Kennzeichnung
Diese Unterlagen müssen Sie bereithalten
(Produktangaben gemäß § 5b KosmV)
- Angaben zur qualitativen und quantitativen Zusammensetzung
- Physikalisch chemische und mikrobiologische Spezifikationen der Ausgangsstoffe und des Erzeugnisses sowie Unterlagen über die Reinheit und die mikrobiologische Beschaffenheit des Fertigerzeugnisses
- Belege über Herstellungsweise gemäß Kosmetik-GMP (§ 5c Absatz 1 KosmV)
- Unterlagen zur Bewertung der Sicherheit des kosmetischen Mittels gemäß § 5b Absatz 2 KosmV
- Name und Anschrift der für die Sicherheitsbewertung verantwortlichen Person (vergleiche Anforderungen gemäß § 5c Absatz 2 KosmV)
- Erkenntnismaterial über unerwünschte Nebenwirkungen
- Unterlagen zum Nachweis der Wirkung, sofern hierauf (zum Beispiel in der Werbung) besonders hingewiesen wird
- Daten über alle durchgeführten Tierversuche
Nach § 5b Absatz 3a KosmV sind bestimmte Angaben zu Produktzusammensetzung und unerwünschten Nebenwirkungen zusätzlich öffentlich leicht zugänglich zu machen.
Leitfaden zur Guten Herstellungspraxis (Kosmetik-GMP, § 5c KosmV) und Sicherheitsbewertung
Die Grundsätze einer "Guten Herstellungspraxis" für kosmetische Mittel sind in der DIN EN ISO 22716 "Kosmetik-GMP- Leitfaden zur Guten Herstellungspraxis" beschrieben.
In Anhang I der EU-VO 1223/2009 sind die Anforderungen an die Sicherheitsbewertungen detailliert aufgeführt. EU-VO 1223/2009
Verbände
- Bundesverband Deutscher Industrie- und Handelsunternehmer für Arzneimittel, Reformwaren und Körperpflegemittel e.V.
- COLIPA Comitee de Liaison des Associations Europeen de L'lndustrie de la Parfumerie, des produits Cosmetiques et de Toilette, Brüssel (Verband der europäischen Kosmetik-Hersteller)
- ICADA International Cosmetic And Detergents Association e.V.
- IKW Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V.

