Informationen zu Ausnahmegenehmigungen für den Straßenverkehr
Ausnahmegenehmigungen für den Straßenverkehr sind zu beantragen im Service-Point des Amtes für Verkehrsmanagement, im Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes Auf'm Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf, zu erreichen unter der Service-Telefonnummer 0211.89-99909.
Öffnungszeiten:
| Mo-Mi | 7.30-15.00 Uhr |
| Do | 7.30-18.00 Uhr |
| Fr | 7.30-13.00 Uhr |
Ergänzende Informationen zu Ausnahmeregelungen für die Umweltzone
Genehmigungen zum Einrichten von Haltverbotszonen für z.B. Umzüge können formlos oder unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks beantragt werden. Die Beantragung sollte schriftlich circa. 14 Tage vorher erfolgen. Anzugeben ist das Datum des Umzuges, circa. Uhrzeit (z.B. 07:00 - 17:00 Uhr), die Örtlichkeit sowie die Parkmöglichkeiten (Seitenstreifen oder Fahrbahn). Zu beachten ist hierbei, dass die Beschilderung mind. 72 Std. vor Umzugstermin aufzustellen ist. Die Aufstellung der Beschildung erfolgt nicht durch das Amt für Verkehrsmanagement, sondern ist vom Antragsteller zu veranlassen. Die entsprechenden Schilder können bei Umzugsspeditionen oder Baustellen-Service-Firmen gegen eine Gebühr von circa. 30,00 bis 60,00 EUR ausgeliehen werden.
| Gebühr | 26,50 EUR |
Ausnahmegenehmigungen vom Haltverbot für Umzüge können formlos oder unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks beantragt werden. Die Beantragung sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
| Gebühr | 26,50 EUR |
Für den Fall, dass bei einem durchzuführenden Umzug nicht eindeutig ist, welche Art der Genehmigung erteilt werden soll, muss das Amt für Verkehrsmanagement einen Ortstermin durchführen. Die Gebühr dafür beträgt 45, 00 Euro. Dieser Ortstermin könnte hinfällig werden, wenn der Antragsteller dem Amt entsprechende Digitalfotos von der Örtlichkeit zur Verfügung stellt. In diesem Fall sind die Fotos zu senden an:
genehmigungen.verkehr@duesseldorf.de
Ausnahmegenehmigung zum Befahren eines gesperrten Bereiches (Fußgängerzone) außerhalb der offiziellen Lieferzeiten für z.B. Umzüge, vorübergehende Durchführung handwerklicher Dienstleistungen können formlos oder unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks beantragt werden. Die Beantragung sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Bei Beantragung ist die Dauer der Maßnahme sowie die Örtlichkeit anzugeben. Es werden keine Dauergenehmigungen erteilt.
Gebühr
| bis 7 Tage | 26,50 EUR |
| 3 Monate | 53,00 EUR |
| bis 6 Monate | 92,00 EUR |
| bis 12 Monate | 138,00 EUR |
Genehmigungen zum Aufstellen von Schrägaufzügen bei Umzügen können formlos oder unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks nur von ausführenden Umzugsspeditionen beantragt werden. Die Beantragung sollte mind. 10 Werktage vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
| Gebühr | 26,50 EUR |
Ausnahmegenehmigung zum Parken für Handwerksbetriebe (ortsbezogen). Diese Genehmigungen können zur vorübergehenden Durchführung von handwerklichen Tätigkeiten an einer bestimmten Örtlichkeit formlos beantragt werden. Bei Beantragung ist die Dauer der Maßnahme, die Örtlichkeit sowie die Anzahl der benötigten Genehmigungen anzugeben. Für jedes abzustellende Fahrzeug wird eine Originalgenehmigung benötigt. Kopien dürfen nicht gefertigt werden. Wenn möglich, ist bei der Beantragung ebenfalls das Kennzeichen anzugeben. Die Beantragung sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme erfolgen.
Dauerausnahmegenehmigungen zum Befahren eines gesperrten Bereiches außerhalb der offiziellen Lieferzeiten können grundsätzlich nur in besonders dringenden Einzelfällen erteilt werden. Entsprechende Anfragen können vorab telefonisch unter 899-3746 oder 892-3602 an das Amt für Verkehrsmanagement, Auf'm Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf, gerichtet werden.
Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe für das Stadtgebiet können von allen "typischen" Handwerksbetrieben (Elektro, Sanitär, Maler etc.) formlos für Service- und Werkstattfahrzeuge beantragt werden. Die Genehmigungen gelten für das Stadtgebiet Düsseldorf, sowie für den Rhein-Kreis-Neuss und die Stadt Neuss für das eingeschränkte Haltverbot, gebührenfreies Parken an Parkscheinautomaten, in Bewohnerparkgebieten, sowie in Bereichen mit Parkscheibenregelung. Es können mehrere Fahrzeuge in der Genehmigung eingetragen werden, so dass diese wechselweise eingesetzt werden kann, wobei ausschließlich Firmenfahrzeuge berücksichtigt werden. Bei Beantragung ist die gewünschte Dauer sowie die Kfz -Kennzeichen anzugeben. Bei auswärtigen Kennzeichen sind zusätzlich die Kopien der Fahrzeugscheine einzureichen.
Gebühr
| bis 6 Monate | 100,00 EUR |
| bis 12 Monate | 200,00 EUR |
| bis 2 Jahre | 350,00 EUR |
| bis 3 Jahre | 450,00 EUR |
Ausnahmegenehmigung zum Parken für Werkstattfahrzeuge (nur für Düsseldorfer Handwerksbetriebe) für das Stadtgebiet siehe Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe.
Hierbei kann nur 1 Fahrzeug in der Genehmigung eingetragen werden, wobei im Vorfeld eine entsprechende Bescheinigung der jeweiligen Innung einzuholen ist, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein Werkstattfahrzeug handelt.
| Gebühr | 10,20 EUR jährlich |
Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Ärzte (Rufbereitschaft) können gemäß Erlass des Ministers für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW aus dem Jahre 1975 erteilt werden, wenn der betreffende niedergelassene Arzt regelmäßig dringende Krankenbesuche aus der Sprechstunde heraus durchführt. Allgemeine Notdienste sowie Hausbesuche außerhalb der Sprechzeiten werden hierbei nicht berücksichtigt. Diese Genehmigungen können formlos beantragt werden und berechtigen zum Parken im Umkreis von 200m der Praxis, sofern keine anderen dauerhaften Parkmöglichkeiten vorhanden sind.
Ggf. kann vor Ausstellung der Genehmigung seitens der Behörde eine Stellungnahme bei der zuständigen Kreisstelle der Ärztekammer angefordert werden.
| Gebühr | 94,00 EUR jährlich |
Ausnahmegenehmigung zum Parken für Ärzte (Krankenbesuche) siehe Rufbereitschaft.
Diese Genehmigungen berechtigen zum Parken im Stadtgebiet bei der Durchführung dringender Krankenbesuche
Dauerausnahmegenehmigungen vom Haltverbot können nur in besonders dringenden Einzelfällen für eine bestimmte Örtlichkeit (nicht generell für das Stadtgebiet) erteilt werden. Diese Genehmigungen können grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn sich in unmittelbarer Entfernung der betreffenden Örtlichkeit legale Park- oder Be- und Entlademöglichkeiten (z.B. eingeschränkte Haltverbote, Bereiche mit Parkscheinautomaten etc.) befinden. Entsprechende Anfragen können vorab telefonisch unter 899-3746 oder 892-3602 an das Amt für Verkehrsmanagement, Auf'm Hennekamp 45, 40225 Düsseldorf, gerichtet werden.
Ausnahmegenehmigung zum Befahren von Fußgängerzonen für Stellplatzbesitzer können formlos beantragt werden, sofern im Bereich einer Fußgängerzone ein entsprechender Stellplatz vorhanden ist. Bei Beantragung ist ein entsprechender Nachweis über den Stellplatz (z.B. Mietvertrag etc.) einzureichen.
| Gebühr | kostenlos |
Ausnahmegenehmigung zum Parken während der ambulanten Krankenpflege können z.B. für Krankenpflegekräfte, Krankengymnasten und Hebammen erteilt werden. Die Genehmigung berechtigt zum Parken bis zu 1 Stunde im Stadtgebiet Düsseldorf in eingeschränkten Haltverboten, gebührenfrei an Parkscheinautomaten und in Bewohnerparkgebieten bei der Durchführung der "ambulanten Krankenpflege". Ein dauerhaftes Parken am jeweiligen Betriebssitz wird durch die Genehmigung nicht abgedeckt. Die Genehmigung kann formlos unter Hinzufügung eines entsprechenden Berufsnachweises (Zeugniskopie o.ä.) und Angabe des Kennzeichens beantragt werden.
| Gebühr | 100,00 EUR jährlich |
Ausnahmegenehmigung für die private Krankenpflege kann Personen erteilt werden, die einen in einem Bewohnerparkgebiet lebenden Anwohner auf privater Ebene betreuen/pflegen. Die Genehmigung berechtigt zum Parken für 2 Stunden in dem entsprechenden Wohnbereich der zu betreuenden Person.
Die Beantragung kann formlos unter Hinzufügung eines ärztlichen Attestes des behandelnden Arztes der pflegebedürftigen Person sowie Angabe des Kennzeichens erfolgen.
| Gebühr | 25,50 EUR jährlich |
Eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht kann für Personen unter 1,50 Metern Körpergröße oder aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Hierbei ist entweder eine Kopie des Personalausweises oder ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen. Aus diesem Attest sollte hervorgehen, ob es sich um einen vorübergehenden Zustand handelt, der die Erteilung der Genehmigung erforderlich macht oder einen Dauerzustand. Handelt es sich um einen vorübergehenden Zustand, so ist in dem Attest die ungefähre Dauer dieses zu vermerken.
Gebührenfrei
Die Parkerleichterung für Schwerbehinderte kann bei Vorliegen der außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) oder Blindheit (Bl)erteilt werden. Der Antrag wird formlos gestellt; hierzu ist eine beidseitige Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises sowie ein aktuelles Passfoto einzureichen.
Voraussetzungen für die Parkerleichterung außerhalb der außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) Richtlinien für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen:
- sie/er an einer bds. Amelie, Phokomelie oder damit vergleichbaren Funktionseinschränkung leidet
- sie/er schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung von mind. 80 allein für Funktionsstörungen der unteren Extremitäten (und der Lendenwirbelsäule, wenn sich letztere auf das Gehvermögen auswirken) und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden
- sie/er schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung von mind. 70 für Funktionsstörungen der unteren Extremitäten (und der Lendenwirbelsäule) und mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden
- sie/er an Morbus Crohn / Colitis ulcerosa mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von mind. 60 leidet,
- sie/er schwerbehindert ist infolge eines künstlichen Darmausganges und zugleich einer künstlichen Harnableitung und hierfür ein festgestellter Grad der Behinderung von mind. 70 vorliegt.
Die Bearbeitungszeit für die Parkerleichterung außerhalb der außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) beträgt drei bis vier Wochen.
GebührenfreiAusnahmegenehmigung zum Parken am Betriebssitz kann für ein betriebsnotwendiges Fahrzeug an handwerksähnliche oder Einzelhandelsbetriebe erteilt werden, die in einem Bewohnerparkgebiet ansässig und der IHK oder dem Einzelhandelsverband zugehörig sind. Die Beantragung erfolgt bei der IHK oder dem Einzelhandelsverband. Anträge liegen dort vor. Pro Betriebssitz wird nur eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Gebühr
| 6 Monate | 100,00 EUR |
| 12 Monate | 200,00 EUR |
| 2 Jahre | 350,00 EUR |
| 3 Jahre | 450,00 EUR |
| Befreiung von der Gurtanschnallpflicht oder Helmtragepflicht | |
| Adresse |
Auf'm Hennekamp 45 Fahrplanauskunft Informationen zur Zugänglichkeit 40200 Düsseldorf |
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genehmigungen.verkehr@duesseldorf.de |
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| Telefon 0211 | 89-93746, 89-23602 |
| Telefax 0211 | 89-29614 |
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr

