Mietpreisüberwachung bei freifinanzierten Wohnungen
Für freifinanzierte Wohnungen gilt das Prinzip der Vergleichsmiete. Mietsteigerungen in bestehenden Mietverhältnissen sind nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) erlaubt.
Bei Neuvermietungen setzt § 5 Wirtschaftsstrafgesetz eine Obergrenze für Mietpreisforderungen. Diese liegt bei 20% über der ortsüblichen Miete. Im Ausnahmefall darf unter bestimmten Umständen die ortsübliche Miete bis zur Kostendeckung, maximal aber bis zu 50%, überschritten werden.
Das Amt für Wohnungswesen verfolgt die Verstöße, die von Mieterinnen und Mietern oder deren Vertretern angezeigt werden. Dabei kann - bei einem entsprechenden Antrag - von der Vermieterin und dem Vermieter verlangt werden, dass die überzahlten Mieten erstattet werden.
Der Mietspiegel
Der Mietspiegel wird erstellt vom
Mieterverein Düsseldorf e.V.
Oststraße 47,
Telefon (0211) 16996-0, sowie von
Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung
Oststraße 162,
Telefon (0211) 16905-01
und ist dort gegen eine Schutzgebühr von zur Zeit 3 EUR erhältlich. Eine Mitgliedschaft ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen
Mieterinnen und Mieter einer freifinanzierten Wohnung.Erforderliche Unterlagen
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Sie können uns persönlich besuchen. Die Beauftragung einer anderen Person ist nicht möglich.Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
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Weiterführende Informationen
Kontakt
| Öffnungszeiten | Mo, Mi 8.00-12.30 Uhr
Do 14.00-18.00 Uhr und nach Vereinbarung |
| Telefon 0211 | 89-91, 89-96134 |
| Telefax 0211 | 89-36134 |
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wohnungsaufsicht@duesseldorf.de |
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| Hausanschrift | Brinckmannstraße 5
40225 Düsseldorf Parkhäuser |
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Amt für Wohnungswesen
40200 DüsseldorfAbt. Wohnungsbauförderung und Wohnungsvermittlung |
| Im Überblick | Amt für Wohnungswesen
Abt. Wohnungsbauförderung und Wohnungsvermittlung |
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