Wichtige Hinweise zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
Auflagenbescheide:
Eingebürgerte Personen, deren Einbürgerung nach § 10 Abs. 3a Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der zur Zeit der Einbürgerung geltenden Fassung mit der Auflage versehen wurden, den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen, müssen diese Auflage nicht weiterverfolgen und können sie als gegenstandslos betrachten.
Einbürgerungszusicherungen:
Einbürgerungsbewerber, die eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben.
Optionspflicht nach § 29 StAG für in Deutschland geborene Kinder:
Personen, die nach § 4 Abs. 3 StAG, durch Geburt in Deutschland, ausländischer Eltern, neben Ihrer ausländischen, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht nach § 29 StAG für in Deutschland geborene Kinder entfällt.
Antrag auf Entlassung oder Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (§18, 25 Abs. 3 StAG):
Aufgrund der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit ab dem 27.06.2024, werden die §§ 18 bis 25, 27 und 29 StAG ersatzlos gestrichen. Die Dienstleistungen "Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit" und "Verlust/Beibehaltung der der deutschen Staatsangehörigkeit" sind nicht mehr erforderlich und werden daher ab sofort nicht mehr angeboten.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit:
Lediglich ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist noch möglich. Wenden Sie sich dafür bitte an die Bezirksregierung.
Weiterführende Informationen zur Staatangehörigkeit finden Sie hier.