Einbürgerung - für wen kommt sie in Betracht?
Allgemeine Information
Sie sind in Deutschland geboren, aufgewachsen oder leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland und haben in Düsseldorf Ihr Zuhause gefunden? Dann entscheiden Sie sich jetzt für die Einbürgerung!
Durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie alle bürgerlichen Rechte. Hierzu zählen vor allem das Wahlrecht, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands und in der Europäischen Union (EU), das Recht auf freie Berufswahl und Zugang zum Beamtenstatus sowie Visafreiheit in vielen Ländern der Welt.
Im Folgenden erhalten Sie wichtige Informationen über die Einbürgerungsvoraussetzungen und das Verfahren.
Voraussetzungen
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit(en) sind geklärt
- Sie sind freizügigkeitsberechtigt, im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis
- Sie sind nicht vorbestraft
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sie bestreiten den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Mitteln.
Miteinbürgerung
Ehe- oder Lebenspartner*innen und minderjährige Kinder können zusammen mit dem Einbürgerungsbewerbenden eingebürgert werden. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Auch in der Ehe lebende Personen und Kinder müssen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Im Rahmen der Miteinbürgerung von Familienangehörigen verkürzt sich der notwendige rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt im Inland.
Miteinbürgerung von Ehe- oder Lebenspartner*innen:
Ehe- oder Lebenspartner*innen können grundsätzlich bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland miteingebürgert werden, wenn die Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat.
Miteinbürgerung von minderjährigen Kindern:
Möchten Sie zusammen mit Ihren minderjährigen Kindern eingebürgert werden, gelten für diese die folgenden Aufenthaltszeiten.
- Unter 16 Jahre: 3 Jahre Aufenthalt
- Unter 6 Jahre: das halbe Leben
Der Einbürgerungsbewerber muss das Sorgerecht haben und mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse eines Kindes unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache aus. Diese kann bei schulpflichtigen Kindern durch Schulzeugnisse und Schulbescheinigungen nachgewiesen werden.
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres muss das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen in eigener Person erfüllen und ein eigenes Antragsformular ausfüllen.
Einbürgerung nach drei Jahren
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltszeit möglich. Für eine Einbürgerung nach drei Jahren müssen Sie jede der folgenden Anforderungen erfüllen:
- Sie halten sich seit mindestens drei Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland auf.
- Sie können besonders gute Integrationsleistungen nachweisen, etwa durch besonders gute Leistungen in der Schule oder im Beruf, oder Sie arbeiten ehrenamtlich oder engagieren sich im sozialen Bereich.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig finanzieren.
- Sie beherrschen die deutsche Sprache mindestens auf der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Ehepartner*innen von Deutschen
Wenn Sie seit zwei Jahren mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen führen, ist die Einbürgerung bereits nach einer dreijährigen Aufenthaltszeit in Deutschland möglich, sofern alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Wiedergutmachungseinbürgerung
Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ihr Staatsbürgerschaft nicht durch Entzug, sondern in anderer Weise verloren haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen:
- Sie gehören zum erklärungsberechtigten Personenkreis.
- Sie haben die deutsche Staatsbürgerschaft vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren.
- Sie wurden von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen.
- Sie wurden nach Antragstellung nicht eingebürgert.
- Sie wurden allgemein von einer Einbürgerung, die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen.
- Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren, wenn dieser vor dem 30. Januar 1933 begründet worden war (als Kind auch Begründung nach diesem Zeitpunkt).
- Sie sind Abkömmling einer der oben genannten Personengruppen.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach dem 8. Mai 1945 erworben aber später wieder aufgegeben oder verloren (gilt auch für Kinder, die in dieser Zeit geboren/angenommen wurden). Ausnahmen: Verlust durch Eheschließung mit einer Ausländerin beziehungsweise einem Ausländer oder gesetzlicher Legitimation.
- Sie wurden nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt, bei Ihnen wurde keine Sicherheitsverwahrung angeordnet und es liegen keine Ausschlussgründe nach § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vor.
Benötigte Unterlagen:
- Gültiges Ausweisdokument und ggf. Aufenthaltstitel.
- Nachweis über aktuelle und frühere Staatsangehörigkeit(en).
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde.
- Nachweis über Familienstand (Heiratsurkunde).
- Führungszeugnis/Strafregisterauszug/Criminal Record.
- Heiratsurkunde Ihrer Eltern.
- Geburts- oder Abstammungsurkunden, sowie Heiratsurkunden, Familienbücher (soweit vorhanden) für alle Vorfahren Ihrer aufsteigenden Linie, zurück bis zu der Person Ihrer Vorfahren, die zwischen 1933 und 1945 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen war und deswegen Deutschland hatte verlassen müssen.
- Je nach persönlicher Situation kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit bis zu der Person Ihrer Vorfahren, die zwischen 1933 und 1945 nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen war und deswegen Deutschland hatte verlassen müssen, oder
- Nachweis, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bereits vor dem 30. Januar 1933 begründet worden war (als Kind auch nach diesem Zeitpunkt) und/oder über den Ausschluss vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. beantragte, aber nicht erfolgte Einbürgerung zwischen 1933 und 1945) sowie
- Nachweise über die Verfolgungsgründe und -maßnahmen, denen Sie selbst oder die Person Ihrer Vorfahren zwischen 1933 und 1945 ausgesetzt waren.