Sprachkenntnisse und Integrationskurse
Allgemeine Info
Der wichtigste Bestandteil bei allen Integrationsbemühungen ist, dass Ausländerinnen und Ausländer, die neu nach Deutschland kommen, schnellst möglich Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben. Aber auch für die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen oder für eine Einbürgerung werden Kenntnisse der deutschen Sprache voraus gesetzt.
Die Beurteilung, welche Sprachkenntnisse vorliegen, erfolgt anhand des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse werden hierbei in verschiedene Schwierigkeitsstufen eingeteilt. Im Aufenthalts- und Einbürgerungsrecht werden folgende Anforderungen gestellt.
Sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können
Stufe A1 GER
Voraussetzung für die Erteilung einiger Aufenthaltstitel oder für eine Einbürgerung ist unter anderem, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.
Die Beurteilung, welche Sprachkenntnisse vorliegen, erfolgt anhand des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Eine der geforderten Voraussetzungen ist:
Sie müssen sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.
Das entspricht der Stufe A1 dieses Referenzrahmens und bedeutet:
- Sie können vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen.
- Sie können sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - beispielsweise wo Sie wohnen, was für Leute Sie kennen oder was für Dinge Sie haben - und können auf Fragen dieser Art Antwort geben.
- Sie können sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind Ihnen zu helfen.
Diese Sprachkenntnisse werden zum Beispiel gefordert vor Erteilung:
- einer Aufenthaltserlaubnis an Ehegatten eines Deutschen
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - einer Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
§ 28 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - einer Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten von Ausländern
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes
Als Nachweis der Sprachkenntnisse dient das Zertifikat "Start Deutsch 1". Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie dieses Zertifikat bei einem (privaten) Sprachkursanbieter. Dort erkundigen Sie sich bitte auch über das Verfahren, die Kosten und Dauer eines Sprachkurses.
Auf Grund von persönlichen Verhältnissen oder Lebensumständen kann auf das Vorliegen der Sprachkenntnisse eventuell verzichtet werden, zum Beispiel wenn es:
- andere Möglichkeiten gibt, das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen (in Deutschland erworbener Schulabschluss oder erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung)
- wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder zuzumuten ist, diese Kenntnisse zu erwerben.
Über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügen
Stufe A2 GER
Voraussetzung für die Erteilung einiger Aufenthaltstitel oder für eine Einbürgerung ist unter anderem, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.
Die Beurteilung, welche Sprachkenntnisse vorliegen, erfolgt anhand des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Eine der geforderten Voraussetzungen ist:
Über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügen. Dies entspricht der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und bedeutet:
- Sie können Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (zum Beispiel Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung).
- Sie können sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht.
- Sie können mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben.
Diese Sprachkenntnisse werden zum Beispiel gefordert vor Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
- § 104a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG des Aufenthaltsgesetzes Altfallregelung für geduldete Ausländer.
Als Nachweis der Sprachkenntnisse dient das Zertifikat "Start Deutsch 2". Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie dieses Zertifikat bei einem (privaten) Sprachkursanbieter. Dort erkundigen Sie sich bitte auch über das Verfahren, die Kosten und Dauer eines Sprachkurses.
Auf Grund von persönlichen Verhältnissen oder Lebensumständen kann auf das Vorliegen der Sprachkenntnisse eventuell verzichtet werden, zum Beispiel wenn es:
- andere Möglichkeiten gibt, das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen (in Deutschland erworbener Schulabschluss oder erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung)
- wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder zuzumuten ist, diese Kenntnisse zu erwerben.
Über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen
Stufe B1 GER
Voraussetzung für die Erteilung einiger Aufenthaltstitel oder für eine Einbürgerung ist unter anderem, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.
Die Beurteilung, welche Sprachkenntnisse vorliegen, erfolgt anhand des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Eine der geforderten Voraussetzungen ist:
Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Das entspricht der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und bedeutet:
- Sie können die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit und so weiter geht. Sie können die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet.
- Sie können sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern.
- Sie können über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Diese Sprachkenntnisse werden zum Beispiel gefordert, um eingebürgert zu werden:
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Anspruch auf Einbürgerung)
oder vor Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
- § 9 Abs. 2 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungserlaubnis)
- § 9a Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG)
- § 35 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
- § 38 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche)
Als Nachweis der Sprachkenntnisse dient das Zertifikat "Deutsch". Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie dieses Zertifikat bei einem (privaten) Sprachkursanbieter. Dort erkundigen Sie sich bitte auch über das Verfahren, die Kosten und Dauer eines Sprachkurses.
Auf Grund von persönlichen Verhältnissen oder Lebensumständen kann auf das Vorliegen der Sprachkenntnisse eventuell verzichtet werden, zum Beispiel wenn es
- andere Möglichkeiten gibt, das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen (in Deutschland erworbener Schulabschluss oder erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung)
- wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder zuzumuten ist, diese Kenntnisse zu erwerben.
Die deutsche Sprache beherrschen
Stufe C1 GER
Voraussetzung für die Erteilung einiger Aufenthaltstitel oder für eine Einbürgerung ist unter anderem, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.
Die Beurteilung, welche Sprachkenntnisse vorliegen, erfolgt anhand des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Eine der geforderten Voraussetzungen ist, die deutsche Sprache zu beherrschen.
Das entspricht der Stufe C1 dieses Referenzrahmens und bedeutet:
- Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen.
- Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen.
- Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen.
- Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.
Diese Sprachkenntnisse werden zum Beispiel gefordert vor Erteilung
- einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug in besonderen Fällen
§ 32 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - einer Aufenthaltserlaubnis für integrierte Kindern geduldeter Ausländer
§ 104b Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes
Als Nachweis der Sprachkenntnisse dient das "Goethe Zertifikat C1". Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie dieses Zertifikat bei einem (privaten) Sprachkursanbieter. Dort erkundigen Sie sich bitte auch über das Verfahren, die Kosten und Dauer eines Sprachkurses.
Auf Grund von persönlichen Verhältnissen oder Lebensumständen kann auf das Vorliegen der Sprachkenntnisse eventuell verzichtet werden, zum Beispiel wenn es
- andere Möglichkeiten gibt, das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse zu belegen (in Deutschland erworbener Schulabschluss oder erfolgreicher Abschluss einer deutschen Berufsausbildung)
- wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder zuzumuten ist, diese Kenntnisse zu erwerben.