Informationen zu Asylverfahren
Allgemeine Infos
Wenn Sie in Deutschland einen Asylantrag stellen möchten und sich in Nordrhein-Westfalen (NRW) befinden, müssen Sie persönlich bei einer Einrichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorsprechen oder direkt bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) NRW Gersteinring 50 in 44791 Bochum.
Zudem können Sie sich auch bei einer anderen staatlichen Einrichtung wie der Polizei als Geflüchtete Person zu erkennen geben.
Wenn Sie sich noch im Ausland befinden, können Sie keinen Asylantrag in Deutschland stellen.
Wie stelle ich einen Asylantrag?
Ihren Asylantrag müssen Sie persönlich in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einreichen.
In Düsseldorf lautet die Kontaktadresse:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Erkrather Straße 349
40231Düseldorf
Telefon 0911 94317958
oder
bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) NRW
Gersteinring 50
44791 Bochum
Um zu erfahren, wie das Asylverfahren in Deutschland abläuft, hat das BAMF eine anschauliche Broschüre mit dem Titel: "Ablauf des deutschen Asylverfahrens" herausgebracht. Diese finden Sie in mehreren Sprachen hier.
Was passiert, wenn ich meinen Asylantrag abgegegben habe?
Wenn Sie Ihren Asylantrag beim BAMF in NRW eingereicht haben, beginnt das Asylverfahren.
Hierzu wird unter anderem die in NRW zuständige Landesbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) hinzugezogen. Dort wird mit einem bundesweiten Verteilungssystem (EASY) und dem Königsteiner Schlüssel darüber entschieden, welcher Stadt oder Gemeinde Sie zugewiesen werden. Sie erhalten dann einen sogenannten Zuweisungsbescheid.
- Sobald Sie einen Zuweisungsbescheid für die Landeshauptstadt Düsseldorf erhalten haben, können Sie in unsrer Abteilung für Leistung und Unterbringung am Vogelsanger Weg 49 in 40470 Düsseldorf vorsprechen. Dort wird mit Ihnen besprochen, in welcher Unterkunft Sie zunächst untergebracht werden.
Nach der Zuweisung nach Düsseldorf wurde mir eine Unterkunft zugeteilt. Wie geht es weiter?
- Sobald Ihnen eine Unterkunft zugewiesen wurde, müssen Sie sich im Einwohnermeldeamt in Düsseldorf wohnhaft melden.
- Wenn Sie sich im Einwohnermeldeamt Düsseldorf angemeldet haben, ist die Auslanderbehörde Düsseldorf für Sie zuständig. Nutzen Sie dann vorzugsweise das folgende Kontaktformular (Antragstrecke wird noch hinterlegt), um mit der Ausländerbehörde des Amtes für Migration und Integration in Kontakt zu treten. Sie müssen nun zur Durchführung des Aylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung beantragen.
Was muss ich tun, wenn sich meine Wohnadresse geändert hat?
Wenn Sie der Stadt Düsseldorf zugewiesen wurden, dürfen Sie zunächst auch nur in Düsseldorf wohnhaft bleiben. Sofern sich Ihre Adresse innerhalb Düsseldorfs ändert, müssen Sie dies, solange Ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, dem BAMF mitteilen. Ihre Adressänderung wird der Ausländerbehörde Düsseldorf durch das Einwohnermeldeamt automatisch mitgeteilt.
Wenn Sie der Stadt Düsseldorf zugewiesen wurden, aber in eine andere Stadt umziehen möchten, müssen Sie dies bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragen. Die notwendigen Voraussetzungen sowie alle weiteren Informationen finden Sie unter https://www.bra.nrw.de/integration-migration/fluechtlinge-nrw/informationen-fuer-fluechtlinge/umverteilung-von-asylbewerberinnen.
Was passiert nach Abschluss des Asylverfahrens?
Nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Asylantrag, erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (0BAMF) entweder ein Aufenthalts- beziehungsweise Bleiberecht (Positivbescheid) oder werden zur Ausreise aufgefordert (Negativbescheid). Die Ausländerbehörde Düsseldorf wird ebenfalls durch das BAMF über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt.
Wenn Sie einen positiven Bescheid BAMF erhalten haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines Schutzstatus erhalten.
Alles Wichtige zur Aufenthaltsgestattung
Allgemeine Infos
Wenn Sie einen Zuweisungsbescheid von der Bezirksregierung Arnsberg erhalten haben und der Landeshauptstadt Düsseldorf zugewiesen wurden, ist die Ausländerbehörde des Amtes für Migration und Integration für die Sie zuständig und stellt Ihnen eine Aufenthaltsgestattung aus. Diese bescheinigt Ihnen, dass Sie sich zum Zweck des Asylverfahrens rechtmäßig in Deutschland aufhalten dürfen.
Die Aufenthaltsgestattung kann für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ausgestellt werden und wird, sofern Sie sich weiterhin in einem laufenden Asylverfahren befinden, jeweils verlängert. In der Aufenthaltsgestattung werden Auflagen und Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit, zur Wohnsitznahme und zur räumlichen Beschränkung vermerkt.
Wohnen, Arbeiten, Reisen
Wohnen:
Personen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, werden zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, dort bis Abschluss ihres Asylverfahrens zu wohnen, maximal jedoch bis zu 18 Monate. Familien mit Kindern dürfen hingegen nur bis zu sechs Monate verpflichtet werden, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Während Asylsuchende in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, gilt für sie die sogenannte Residenzpflicht, d.h. sie dürfen sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde nur in dem Bereich aufhalten, in dem ihre Einrichtung liegt.
Nach Ablauf der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, erfolgt eine Zuweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft innerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Durch die Zuweisung der Bezirksregierung Arnsberg nach Düsseldorf sind Sie im Rahmen einer Wohnsitzauflage zur Wohnsitznahme in Düsseldorf verpflichtet. Eine Umverteilung innerhalb von NRW kann bei der Bezirksregierung in Arnsberg bei Vorlage gewisser Voraussetzungen beantragt werden. Sofern eine Umverteilung ausßerhalb von NRW beantragt werden soll, müssen Sie sich an die jeweils zuständige Stelle des Bundeslandes wenden, in das die Umverteilung erfolgen soll.
Arbeiten:
Für die Dauer des Asylverfahres ist die Aufnahme einer Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausläderbehörde erlaubt. In der Regel ist durch die Ausländerbehörde eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Sofern Sie eine Arbeits- oder Ausbildungserlaubnis beantragen möchten, können Sie Ihren Antrag online stellen.
Reisen:
Reisen in das Ausland sind mit einer Aufenthaltsgestattung grundsätzlich nicht erlaubt.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
- Sie haben einen Antrag auf Asyl beim BAMF gestellt.
- Sie sind mitI hrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Sie befinden sich nicht mehr in einem Ankunftszentrum oder Vergleichbarem.
Wie viel kostet die Beantragung?
- Die Beantragung ist kostenfrei
Welche Unterlangen muss ich einreichen?
- biometrisches Passfoto (nicht älter als 6 Monate)
- gültige Aufnthaltsgestattung (falls bereits vorhanden)
- Bei Neuzuweisung: Bescheinigung über die Meldung als asylsuchende Person
- Bei Neuzuweisung: Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag des BAMF
- Bei Neuzuweisung: Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg
- Bei Neuzuweisung oder Umverteilung: Meldebescheinigung über Ihren Wohnsitz in Düsseldorf
- Bei Umverteilung: Erklärung der abgebenden Ausländerbehörde (über Abgabe der Zuständigkeit)
- Bei Umverteilung: Bescheid über den genehmigten Antrag auf Umverteilung der Bezirksregierung Arnsberg
- Bescheid über die Genehmigung der privaten Wohnsitznahme (falls zutreffend und vorhanden)
- Wenn Sie darüber Hinaus eine Arbeitserlaubnis beantragen möchten: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Sofern Sie eine betriebliche Ausbildung beginnen, benötigen wir einen gültigen Ausbildungsvertrag
- Bei Erstausstellung für ein in Deutschland geborenes Kind: Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung oder Geburtenregisterauszug
Es ist möglich, dass wir im Einzelfall noch weitere Unterlagen von Ihnen fordern. Diese werden Ihnen dann gesondert mitgeteilt.