Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten - Landeshauptstadt Düsseldorf

Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Allgemeine Info

Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern von subsidiär schutzberechtigten Personen kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern einer minderjährigen Person, die subsidiär schutzberechtigt ist, sofern sich kein personenberechtigtes Elternteil im Bundesgebiet befindet.

Für Sie ist es wichtig, zu wissen, dass es keinen Rechtsanspruch auf den Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Personen gibt. 

 

Voraussetzungen

Ehegattennachzug:

  • Sie und Ihr Ehegatte sind mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
  • Sie und Ihr Ehegatte haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Die Ehe wurde bereits vor der Flucht geschlossen.
  • Ihr Ehegatte besitzt eine Aufemnthaltserlaubnis als subsidiär schutzberechtigte Person. 
  • Es liegen humanitäre Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor. 
  • Es liegen keine Ausschlussgründe aufgrund begangener Straftaten vor. 

Kindernachzug:

  • Das minderjährige ledige Kind sowie die zur Personensorge berechtigten Elternteile sind mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
  • Mindestens ein zur Personensorge berechtigtes Elternteil besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär schutzberechtigte Person. 
  • Es liegen humanitäre Gründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor. 
  • Es liegen keine Ausschlussgründe aufgrund begangener Straftaten vor. 

Elternnachzug:

  • Das minderjährige Kind sowie die nachziehenden und zur Personensorge berechtigten Eltern sind mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
  • Das minderjährige Kind besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär schutzberechtigte Person. 
  • Es befindet sich nicht bereits ein zur Personensorge berechtigter Elternteil im Bundesgebiet.

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen im Regelfall für die  Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigte benötigt werden, können Sie dieser Liste entnehmen.

Ihr Weg zur Antragstellung

Sie können Ihren Antrag online stellen. Wählen Sie dazu bitte die Option "Aufenthaltstitel für den Familiennachzug" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg. 

 

Ihr Weg in die Niederlassungserlaubnis

Sofern Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besitzen, finden Sie alle Informationen zu den Voraussetzungen des Erwerbs eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) hier.

Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen

Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthalsterlaubnis für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bildet § 36a i.V.m § 5 AufenthG.