Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
Allgemeine Info
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es für Sie als Eltern oder sonstige Familienangehörige einer in Deutschland aufenthaltsberechtigten Person möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger zu erhalten.
Voraussetzungen
Nachzug der Eltern zum minderjährigen Kind:
- Das minderjährige Kind sowie Sie, als zur personensorge berechtigte Eltern, sind mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Das minderjährige Kind besitzt eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis der folgenden Rechtsgrundlagen:§ 23 Abs. 4 Aufenthg, § 25 Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG, § 26 Abs. 3 AufenthG, § 26 Abs. 4 AufenthG.
- Es hält sich nicht bereits ein zur Persoensorge berechtigtes Elternteil im Bundesgebiet auf.
- Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG.
Nachzug der Eltern von Fach- und Führungskräften:
- Als nachziehenden Eltern sind Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnahft gemeldet.
- Die in Deutschland aufenthaltsberechtigte Fach- oder Führungskraft ist mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Der in Deutschland aufenthaltsberechtigten Fach- oder Führungskraft wurde am oder nach dem 01.03.2024 erstmalig eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt.
- Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG.
Nachzug sonstiger Familienangehöriger:
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Sie sind Familienangehöriger einer in Deutschland aufenthaltsberechtigten Person, die mit ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet ist.
- Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zwingend erforderlich.
- Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG.
Benötigte Unterlagen
Welche Unterlagen im Regelfall für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug der Eltern benötigt werden, können Sie dieser Liste entnehmen.
Welche Unterlagen im Regelfall für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger benötigt werden, können Sie dieser Liste entnehmen.
Ihr Weg zur Antragstellung
Sie können Ihren Antrag online stellen. Wählen Sie dazu bitte die Option "Aufenthaltstitel für den Familiennachzug" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg.
Ihr Weg in die Niederlassungserlaubnis
Sofern Sie bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug der Eltern oder sonstiger Familienangehöriger besitzen, finden Sie alle Informationen zu den Voraussetzungen des Erwerbs eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) hier.
Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen
Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.
Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthalsterlaubnis für den Familiennachzug der Eltern oder sonstiger Familienangehöriger bildet § 36 i.V.m § 5 AufenthG.