Allgemeine Informationen
Sie möchten in Deutschland arbeiten und haben eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen oder besitzen einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der mit einer deutschen Berufsqualifikation vergleichbar ist? Dann benötigen Sie zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung.
Für Sie ist es wichtig, zu wissen, dass eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in den ersten zwei Jahren an Ihren Arbeitgeber gebunden ist, was bedeutet, dass Sie mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis nur bei diesem Arbeitgeber tätig sein dürfen. Diese Arbeitgeberbindung wird in den so genannten Nebenbestimmungen zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis auf einem entsprechenden Zusatzblatt vermerkt.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz nachweislich gesichert sind.
- Sie besitzen einen deutschen Berufsabschluss (mindestens zweijährige Berufsausbildung) oder
- einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss , der mit einer deutschen Berufsqualifikation vergleichbar ist, wobei die Gleichwertigkeit festgestellt wurde (siehe anabin oder Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB).
- Ihnen liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
- Es liegt eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit oder eine Befreiung von der Zustimmungspflicht vor, wobei die Zustimmung durch die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt wird.
Benötigte Unterlagen
Ihr Weg zur Antragstellung
Sie können Ihren Antrag online stellen. Wählen Sie dazu bitte die Option "Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg.
Sofern Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, wählen Sie bitte die Option "Niederlassungserlaubnis" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg.
Sofern Sie im Rahmen der Gültigkeit Ihres bisherigen Aufenthaltstitels dessen Nebenbestimmungen ändern lassen möchten, etwa hinsichtlich des Arbeitgebers, wählen Sie bitte die Option "Änderung von Nebenbestimmungen" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg.
Ihr Weg in die Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in eine Niederlassungserlaubnis wechseln und somit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erwerben.
Voraussetzungen:
- Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
- Als Fachkraft besitzen Sie seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g AufenthG (sofern Sie einen deutschen Berufsabschluss vorweisen, verkürzt sich die Frist auf zwei Jahre).
- Sie verfügen über einen Arbeitsplatz, der nach den Vorschriften der §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g AufenthG von Ihnen besetzt werden darf (in der Regel muss es sich somit um einen Arbeitsplatz im Rahmen einer qualifizierten Beschäftigung handeln).
- Sie können mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen (sofern Sie einen deutschen Berufsabschluss vorweisen, verkürzt sich die Frist auf 24 Monate).
Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen
Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.
Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung bildet § 18a i.V.m § 5 AufenthG.
Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte bildet § 18c AufenthG i.V.m § 5 AufenthG.