Allgemeine Informationen
Sie möchten eine Forschungstätigkeit beginnen oder einer wissenschaftlichen Tätigkeit nachgehen? Dann können Sie dafür verschiedene Aufenthaltserlaubnisse beantragen.
Sofern der Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt, kommt eine Blaue Karte EU, eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Forschung in Betracht. Letztere ist insbesondere eine Möglichkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht mit einem Arbeitsverhältnis verbunden ist und der Lebensunterhalt anderweitig gesichert wird (zum Beispiel durch ein Forschungsstipendium).
Für Sie ist es wichtig, zu wissen, dass eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis an die im Arbeitsvertrag oder der Aufnahmevereinbarung genannte Forschungseinrichtung gebunden ist. Das bedeutet, dass Sie mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis nur bei dieser Forschungseinrichtung tätig sein dürfen. Diese Bindung wird in den so genannten Nebenbestimmungen zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis auf einem entsprechenden Zusatzblatt vermerkt.
Nach Abschluss der Forschungstätigkeit kann Ihre Aufenthaltserlaubnis um bis zu neun Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden. Eine angestrebte Erwerbstätigkeit muss jedoch Ihrer Qualifikation als Forscherin oder Forscher entsprechen.
Für eine Aufenthalt zwecks Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forschende beantragen.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel für Forschungszwecke eines anderen EU-Staates (Richtlinie EU 2016/801) besitzen und bis zu 180 Tage in einem Zeitraum von 360 Tagen in Deutschland forschen möchten, benötigen Sie hingegen keinen deutschen Aufenthaltstitel. Die aufnehmende Forschungseinrichtung in Deutschland muss hierzu für Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schicken.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
- Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz nachweislich gesichert ist.
- Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen Arbeitsvertrag mit einer im Bundesgebiet anerkannten Forschungseinrichtung, oder
- Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen Arbeitsvertrag mit einer im Bundesgebiet nicht anerkannten Forschungseinrichtung und Ihnen liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung für den Lebensunterhalt und alle entstehenden öffentlichen Kosten bis zu sechs Monate nach Beendigung der Forschungstätigkeit vor (wird Ihre Forschungstätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, entfällt diese Bestimmung).
Ihr Weg zur Antragstellung
Sie können Ihren Antrag online stellen. Wählen Sie dazu bitte die Option "Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg.
Sofern Sie im Rahmen der Gültigkeit Ihres bisherigen Aufenthaltstitels dessen Nebenbestimmungen ändern lassen möchten, etwa hinsichtlich des Arbeitgebers, wählen Sie bitte die Option "Änderung von Nebenbestimmungen" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg.
Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen
Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.
Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Forschung bilden §§ 18d, 18e, 18f i.V.m. § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).