In anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte - Landeshauptstadt Düsseldorf

Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte

Aufenthaltserlaubnis für in anderen EU-Staaten langfristig Aufenthaltsberechtigte

Allgemeine Informationen

Wenn Sie im Besitz einer Daueraufenthaltskarte-EU aus einem anderen EU-Staat sind und beabsichtigen, sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für langfristig in einem anderen EU-Staat Aufenthaltsberechtigte.

Über diese Liste können Sie nachprüfen, ob Sie durch die Ihnen in dem anderen EU-Staat erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt sind, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Prüfen Sie dazu bitte, ob Ihre Aufenthaltserlaubnis auch tatsächlich die Begriffsbezeichnung für Daueraufenthalt-EU aufweist. 

Sofern Sie die Aufenthaltserlaubnis für langfristig in einem anderen EU-Staat Aufenthaltsberechtigte in Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis (abhängiges Beschäftigungsverhältnis) beantragen, ist es für Sie wichtig, zu wissen, dass eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis im ersten Jahr des Besitzes an Ihren Arbeitgeber gebunden ist, was bedeutet, dass Sie mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis nur bei diesem Arbeitgeber tätig sein dürfen. Diese Arbeitgeberbindung wird in den so genannten Nebenbestimmungen zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis auf einem entsprechenden Zusatzblatt vermerkt. 

Voraussetzungen

  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet
  • Sie besitzen eine Daueraufenthaltskarte-EU aus einem anderen EU-Staat (außer Dänemark und Irland)
  • Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz nachweislich gesichert sind

Sofern Sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, müssen Sie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihnen liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot und ein entsprechender Arbeitsvertrag vor.
  • Es liegt eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit oder eine Befreiung von der Zustimmungspflicht vor, wobei die Zustimmung durch die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde eingeholt wird.
     

Bei beabsichtigter Selbstständigkeit:

  • Bestehen eines wirtschaftlichen Interesses oder eines regionalen Bedürfnisses.
  • Durch die Tätigkeit erwartbare positive Auswirkungen auf die Wirtschaft.
  • Sicherung der Finanzierung und Umsetzung durch Eigenkapital oder Kreditzusage .

Sofern Sie beabsichtigen, eine Berufsausbildung aufzunehmen, müssen Sie zusätzlich die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung erfüllen. 

Sofern Sie beabsichtigen, eine Studium aufzunehmen, müssen Sie zusätzlich die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme eines Studiums erfüllen. 

 

 

Benötigte Unterlagen

  • Welche Unterlagen im Regelfall benötigt werden, können Sie dieser Liste entnehmen.
  • Im Falle einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit (abhängige Beschäftigung) finden Sie die vom Arbeitgeber auszufüllende Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis hier.
  • Das Antragsformular, welches nur bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, finden Sie hier. 

Ihr Weg zur Antragstellung

Sie können Ihren Antrag online stellen. Wählen Sie dazu bitte die Option "Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg. 

Sofern Sie im Rahmen der Gültigkeit Ihres bisherigen Aufenthaltstitels dessen Nebenbestimmungen ändern lassen möchten, etwa hinsichtlich des Arbeitgebers, wählen Sie bitte die Option "Änderung von Nebenbestimmungen" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg. 

 

Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen

Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für langfristig in einem anderen EU-Staat Aufenthaltsberechtigte bildet  § 38a AufenthG i.V.m. § 5 AufenthG.