Sonstige Beschäftigungen & Beamte - Landeshauptstadt Düsseldorf

Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen und Beamte

Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen und Beamte

Allgemeine Informationen

Sie sind keine Fachkraft und möchten daher unabhängig von Ihrer Qualifikation oder lediglich auf Grundlage Ihrer berufspraktischen Erfahrungen in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen?  

Unter verschiedenen Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke zu erhalten. Ob Ihnen eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, hängt in vielen Fällen von einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis richtet sich in jedem Fall nach einer möglichen Befristung Ihres Arbeitsvertrags.

Für Sie ist es wichtig, zu wissen, dass eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis an Ihren Arbeitgeber gebunden ist, was bedeutet, dass Sie mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis nur bei diesem Arbeitgeber tätig sein dürfen. Diese Arbeitgeberbindung wird in den so genannten Nebenbestimmungen zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis auf einem entsprechenden Zusatzblatt vermerkt. 

Auch wenn Sie in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherren stehen, benötigen Sie zur Wahrnehmung dieses Dienstverhältnisses eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. In diesem Fall ist jedoch keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. 

Voraussetzungen

  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
  • Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz nachweislich gesichert ist.

Bei Beschäftigungen ohne Qualifikation:

  • Sie verfügen über keine Qualifikation als Fachkraft bzw. Ihre Qualifikation ist im Bundesgebiet nicht anerkannt.
  • Ihnen liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot zur Ausübung einer Beschäftigung vor, zu der Sie auf Grundlage der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zugelassen werden können - hierzu zählen zum Beispiel: Saisonbeschäftigungen, Haushaltshilfen, Hausangestellte von Entsandten, Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköche, Au Pair, Freiwilligendienst.
    oder
  • Ihnen liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor und Sie besitzen eine der folgenden Staatsangehörigkeiten: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika , Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien. 

Bei Beschäftigungen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen:

  • Sie verfügen über keine Qualifikation als Fachkraft bzw. Ihre Qualifikation ist im Bundesgebiet nicht anerkannt.
  • Sie haben in den letzten fünf Jahren eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erworben, die Sie zu der angestrebten Beschäftigung befähigt.
  • Sie verfügen über eine der folgenden Qualifikationen:
  • Eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder
  • einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem  er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
  • einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der nach Inhalt, Dauer und Art der Durchführung den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerkordnung entspricht, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt wurde .
  • Mit der angestrebten Beschäftigung erzielen Sie ein Jahresbruttogehalt von derzeit mindestens 40.770 Euro (Stand 2014).
    Ist Ihr Arbeitgeber tarifgebunden und beschäftigt Sie nach den tariflichen Arbeitsbedingungen entfällt diese Voraussetzung.

Bei Personen im Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherren:

  • Sie stehen in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherren.

Benötigte Unterlagen

  • Welche Unterlagen im Regelfall benötigt werden, können Sie dieser Liste entnehmen.
  • Die vom Arbeitgeber auszufüllende Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis finden Sie hier.
  • Das Antragsformular, welches nur bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, finden Sie hier. 

Ihr Weg zur Antragstellung

Sie können Ihren Antrag online stellen. Wählen Sie dazu bitte die Option "Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg. 

Sofern Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, wählen Sie bitte die Option  "Niederlassungserlaubnis" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg. 

Sofern Sie im Rahmen der Gültigkeit Ihres bisherigen Aufenthaltstitels dessen Nebenbestimmungen ändern lassen möchten, etwa hinsichtlich des Arbeitgebers, wählen Sie bitte die Option "Änderung von Nebenbestimmungen" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg. 

Ihr Weg in die Niederlassungserlaubnis

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke besitzen,können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in eine Niederlassungserlaubnis wechseln und somit ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erwerben. 

Voraussetzungen:

  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet.
  • Sie erfüllen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz nachweislich gesichert ist.
  • Sie verfügen über eine ausreichende Altersversorgung (mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen).
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
  • Sie haben keine Vorstrafen.

Voraussetzungen für Personen in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherren:

  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet
  • Sie erfüllen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz nachweislich gesichert ist.
  • Sie befinden sich seit drei Jahren in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherren und haben über diesen Zeitraum hinweg eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besessen. 
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familienangehörigen.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland.
  • Sie haben keine Vorstrafen.

 

Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen

Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke bildet § 19c  i.V.m § 5 AufenthG.