Unternehmensinterne Transfers (ICT-Karte) - Landeshauptstadt Düsseldorf

Aufenthaltserlaubnis für Unternehmensinterne Transfers (ICT-Karte)

Aufenthaltserlaubnis für Unternehmensinterne Transfers (ICT-Karte)

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Fachkraft von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend (länger als 90 Tage) in eine Niederlassung des Unternehmens im Bundesgebiet entsandt werden, benötigen Sie für diesen Aufenthalt eine ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. Diese wird in der Regel für die Dauer des Transfers, maximal aber für eine Dauer von drei Jahren ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass die erstmalige beziehungsweise erneute Beantragung einer ICT-Karte nur aus dem außereuropäischen Ausland erfolgen kann. Die Verlängerung einer bereits erteilten ICT-Karte kann dann aber innerhalb des Bundesgebietes beantragt werden.

Wenn Sie bereits im Besitz einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaates sind und als Fachkraft von Ihrem Arbeitgeber vorübergehend (länger als 90 Tage) in eine Niederlassung des Unternehmens im Bundesgebiet entsandt werden, benötigen Sie für diesen Aufenthalt eine Mobiler-ICT-Karte. In der Regel wird diese für die Dauer des Transfers ausgestellt.

Voraussetzungen

Nur bei ICT-Karte: 

  • Sie sind mit einem dem Aufenthaltszweck entsprechenden Visum nach Deutschland eingereist.
  • Sie können eine ausreichende zeitliche Zugehörigkeit zum entsendenden Unternehmen (vor und für die Dauer des Transfers) nachweisen

Nur bei Mobiler-ICT-Karte:

  • Sie besitzen eine ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaates

Grundsätzliche Voraussetzungen:

  • Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet
  • Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Ihr Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz nachweislich gesichert sind
  • Es handelt sich um eine geeignete Tätigkeit (Führungskraft, Spezialist oder Trainee) und Sie besitzen die dafür erforderliche Qualifikation
  • Ihnen liegt ein geeigneter und gültiger Arbeitsvertrag für die Dauer des Transfers vor
  • Ihnen liegt ein geeignetes Abordnungsschreiben vor (entbehrlich, wenn sich die Möglichkeit eines Transfers und dessen Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag ergeben)
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  • Ggf. Vorliegen einer erforderlichen Berufsausübungserlaubnis (Erforderlich zum Beispiel für: Ärzt*innen, Apotheker*innen, Jurist*innen, Lehrer*innen, PPhysiotherapeut*innen, Diätassistent*innen, Medizinisch-technische Assistent*innen, Masseur*innen, pharmazeutisch-technische Assistent*innen, Logopäd*innen, Ergotherapeut*innen, Podolog*innen, Notfallsanitäter*innen)

Benötigte Unterlagen

  • Welche Untererlagen in der Regel für die Beantragung einer ICT-Karte benötigt werden, können Sie dieser Liste entnehmen.
  • Welche Untererlagen in der Regel für die Beantragung einer Mobilen-ICT-Karte benötigt werden, können Sie dieser Liste entnehmen.
  • Die vom Arbeitgeber auszufüllende Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis finden Sie hier.
  • Das Antragsformular, welches nur bei erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, finden Sie hier. 

Ihr Weg zur Antragstellung

Sie können Ihren Antrag online stellen. Wählen Sie dazu bitte die Option "Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg. 

Sofern Sie im Rahmen der Gültigkeit Ihres bisherigen Aufenthaltstitels dessen Nebenbestimmungen ändern lassen möchten, etwa hinsichtlich des Arbeitgebers, wählen Sie bitte die Option "Änderung von Nebenbestimmungen" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg. 

Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen

Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.

Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobilen-ICT-Karte  bilden  § 19 und § 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 5 AufenthG.