Allgemeine Passpflicht
Ausländerinnen und Ausländer dürfen nach Deutschland nur einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Allgemeine Visapflicht
Wer nach Deutschland einreisen möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Zu den Aufenthaltstiteln zählt auch das Visum. Bei Beantragung des Visums müssen alle für die Erteilung eines Visums maßgeblichen Angaben gemacht werden.
Generelle Befreiungen von der Visapflicht
Angehörige einiger Staaten können generell ohne Visum einreisen, unabhängig von Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Hierzu zählen Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA.
Befreiungen von der Visapflicht für Kurzaufenthalte
Für einen Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten sind einige Staaten von der Visumspflicht befreit, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
Eine Übersicht zur Visumpflicht beziehungsweise -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier.
Visum für Besuchs- und Geschäftsreisen (Schengenvisum)
Besuchs- und Geschäftsaufenthalte sind so genannte Kurzaufenthalte. Das sind Aufenthalte im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tag der ersten Einreise an.
Während dieser Zeit ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne sind zum Beispiel geschäftliche Besprechungen, die im Auftrag einer ausländischen Firma durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Visums liegt ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen.
Touristen-Visum (Besuchsvisum)
Vor Ausstellung eines Besuchs-Visums verlangt die Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtung von in Deutschland lebenden Personen (in der Regel sind das Verwandte oder Bekannte), für alle entstehenden Kosten aufzukommen.
Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Einladung)
Geschäfts-Visum
Wer als Unternehmerin oder Unternehmer jemanden einladen möchte (z.B. zu Verhandlungen), kann auf einem Firmenkopfbogen formlos erklären, dass alle Kosten des Aufenthalts übernommen werden und darauf die Unterschrift beglaubigen lassen.
Visaverlängerung
Die Verlängerung eines Schengenvisums kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden.
Visum zur Arbeitsaufnahme oder für längere Aufenthalte
Sofern Sie nicht aus einem Staat kommen, für deren Angehörige eine generelle Befreiung von der Visapflicht besteht (Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA), müssen Sie rechtzeitig vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen.
Vor der Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme oder für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten werden in der Regel die Ausländerbehörden des künftigen Wohnortes beteiligt. Das Verfahren:
- Die Visaanträge werden bei der deutschen Auslandsvertretung von den Personen gestellt, die nach Deutschland kommen möchten.
- Die Auslandsvertretung leitet die Anträge an die Ausländerbehörde des vorgesehenen Wohnortes.
- Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Aufenthalt vorliegen. Hierzu werden alle erforderlichen Informationen eingeholt. Erst dann würden hier lebende Bezugspersonen (zum Beispiel Familienangehörige) beteiligt.
- Die Ausländerbehörde teilt der deutschen Auslandsvertretung das Ergebnis der Prüfung mit.
- Die Auslandsvertretung übermittelt die Entscheidung, im besten Fall durch Erteilung des Visums.
Die Ausländerbehörden im Inland können erst tätig werden, wenn die Visaanträge vorliegen.
Auswärtiges Amt: Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums
Wenn Sie ein Visum zur Einreise für einen längeren Aufenthaltszweck erhalten haben (z.B. zum Familiennachzug oder zum Studium), müssen Sie sich nach der Einreise anmelden und bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen. Wichtig ist, dass Sie die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig, also vor Ablauf Ihres Visums, beantragen.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Durch das am 01.03.2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern. Bereits bestehende Regelgungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert. Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:
EU-Service
Für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger und deren Familienangehörige, die aus einem nicht EU-Staat kommen, gibt es Sonderregelungen.