Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung

Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung

Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft

Freizügigkeit ergibt sich unmittelbar aus europäischem Recht. Einer aufenthaltsrechtlichen Genehmigung bedarf es nicht. Bisher wurde freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, die so genannte Freizügigkeitsbescheinigung, ausgestellt. Diese Bescheinigung wurde mit Wirkung vom 29. Januar 2013 ersatzlos abgeschafft.

Sie können aber in der Regel selbst feststellen, ob Sie Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllen und deshalb Aufenthaltsrecht haben, um das - falls erforderlich - Dritten gegenüber zu dokumentieren.
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Welche Bescheinigungen oder Erlaubnisse gibt es noch? 

Nur Drittstaatlerinnen und Drittstaatler, die als Familienangehörige Freizügigkeit besitzen, erhalten auf Antrag eine Aufenthaltskarte.

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Nach fünf Jahren ständig rechtmäßigen Aufenthalts besteht ein Daueraufenthaltsrecht.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten dann auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts,

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Drittstaatlerinnen und Drittstaatler eine Daueraufenthaltskarte.

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