Fragen und Antworten - FAQ - Landeshauptstadt Düsseldorf

Muss ich vor Antragstellung einen Beratungstermin vereinbaren?

Muss ich vor Antragstellung einen Beratungstermin vereinbaren?

Aufgrund des enorm gestiegenen Interesses an der Einbürgerung konzentrieren sich unsere Kapazitäten auf die Bearbeitung der Anträge. Eine persönliche Beratung findet daher momentan weder vor Ort, noch telefonisch statt. Anhand dieser Checkliste können Sie eigenständig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt werden.

Brauche ich einen Termin für die Antragsabgabe?

Brauche ich einen Termin für die Antragsabgabe?

Es werden keine persönlichen Termine mehr zur Abgabe des Einbürgerungsantrags vereinbart. Sie können das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular mit den benötigten Unterlagen in Kopie an die folgende Adresse senden:

Stadtverwaltung Düsseldorf
54/22-Einbürgerung
40200 Düsseldorf

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie finden hier eine Auflistung der auszufüllenden Unterlagen. 

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und ggf. weitere Unterlagen angefordert werden können.
Sollte sich etwas in Ihren persönlichen (zum Beispiel Ehe, Scheidung, Geburt eines Kindes) oder wirtschaftlichen (zum Beispiel Beginn, Beendigung, Verlängerung Ihres Arbeitsvertrages) Verhältnissen ändern, teilen Sie dies mit den entsprechenden Nachweisen bitte mit.

Kann ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

Kann ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 27. Juni 2024 ist die Mehrstaatigkeit in der Bundesrepublik erlaubt. Einbürgerungen erfolgen nun generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, sodass eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) nicht mehr notwendig ist. Es gilt jedoch im Hinblick auf diese Staatsangehörigkeit(en) das Heimatrecht, das heißt es gibt Staaten, bei denen weiterhin der automatische Verlust der Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung eintritt oder für die Mehrstaatigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung des Heimatstaates erforderlich ist, die vorher erteilt worden sein muss. Bezüglich der Beibehaltung oder des eventuellen Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) ist ausschließlich das Recht des Heimatstaates maßgeblich. Es wird daher empfohlen, die Bestätigung der Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatstaates (Botschaft, Konsulat) einzuholen, dass ein Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht eintritt.

 

Wie viel kostet die Einbürgerung?

Wie viel kostet die Einbürgerung?

Mit der Antragstellung wird grundsätzlich eine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsgebühr fällig. Die Gebühr beträgt für Erwachsene 255 Euro. Werden minderjährige Kinder miteingebürgert, werden 51 Euro pro Kind fällig. Für minderjährige Kinder, die ohne die Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr ebenfalls 255 Euro.

Bei Bezug von öffentlichen Mitteln könnte eine Gebührenermäßigung in Betracht kommen. 

Die Gebühr wird am Ende des Einbürgerungsverfahrens fällig. Sie zahlen die Gebühr grundsätzlich bei Abholung Ihrer Einbürgerungsurkunde oder erhalten einen gesonderten Gebührenbescheid. 
 

Was passiert, wenn ich meinen Antrag eingereicht habe?

Was passiert, wenn ich meinen Antrag eingereicht habe?

Seit Januar 2025 erhalten Sie nach Erfassung Ihres Antrags eine Eingangsbestätigung auf dem Postweg. Anschließend wird Ihnen noch eine Antragsbestätigung zugeschickt, die weitere Informationen und ggf. die Anforderung von weiteren Unterlagen enthält. 

Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab?

Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab?

Nach Einreichung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und einige Zeit später nochmals eine Antragsbestätigung mit weiteren Informationen, ggf. werden noch weitere Unterlagen angefordert. Es müssen verschiedene Auskünfte von mehreren Behörden eingeholt werden, sobald die entsprechenden Rückmeldungen und alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend von einer Sachbearbeiterin oder einem  Sachbearbeiter geprüft. 

Nach Zustimmung der/des Vorgesetzten wird Ihre Einbürgerungsurkunde mit Ihren Daten erstellt und Sie erhalten den nächstmöglichen Termin zur Urkundenabholung. Die Einladung wird Ihnen per E-Mail oder ggf. per Post übermittelt, dort werden auch die mitzubringenden Unterlagen aufgeführt. Beim Termin geben Sie das feierliche Bekenntnis ab und erhalten Ihre Einbürgerungsurkunde. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Einbürgerungsurkunde ist ein Unikat und kann nur einmal ausgestellt werden.

Mit der Urkunde können Sie deutsche Personenstandsdokumente wie Personalausweis und Reisepass in den Bürgerbüros beantragen.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt momentan mehr als 12 Monate. Sollten sich während dieser Zeit Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Lebensverhältnissen ergeben (zum Beispiel Umzug, Wechsel des Arbeitsplatzes, Änderung des Familienstandes, Geburt eines Kindes, etc.) teilen Sie dies bitte umgehend mit.
 

Welchen Aufenthaltstitel brauche ich für die Einbürgerung?

Welchen Aufenthaltstitel brauche ich für die Einbürgerung?

Eine Einbürgerung ist möglich, wenn Sie  über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, die Blaue Karte EU oder einen anderen Aufenthaltstitel  verfügen.

Eine Einbürgerung ist jedoch nicht möglich, wenn Sie einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzen: 
§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes.

Muss ich ein Sprachzertifikat machen?

Muss ich ein Sprachzertifikat machen?

Ausreichenden Sprachkenntnisse können Sie durch folgende Nachweise belegen:

  • Zertifikat Deutsch: mindestens Sprachniveau B1 (zertifiziert von: telc GmbH, AFU, ÖSD, Goethe-Institut, TestDaF-lnstitut oder DSH), oder
  • 4-jähriger Besuch einer allgemeinbildenden Schule mit Erfolg (Versetzung in nächsthöhere Klasse), oder
  • mindestens Hauptschulabschluss (oder gleichwertiger deutscher Schulabschluss), oder
  • Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule), oder 
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung.

Wenn Sie Deutschkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erwerben können, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Einbürgerung. Reichen Sie bitte die entsprechenden Nachwiese (Atteste) ein.

Sind Sie Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer oder deren Ehegatten genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Altersgemäße Sprachkenntnisse bei Kindern werden durch Vorlage einer Schulbescheinigung und entsprechender Schulzeugnisse nachgewiesen.
 

Muss ich einen Einbürgerungstest (beziehungsweise Test Leben in Deutschland) machen?

Muss ich einen Einbürgerungstest (beziehungsweise Test Leben in Deutschland) machen?

Die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden in der Regel durch einen Einbürgerungstest bzw. Test Leben in Deutschland nachgewiesen. Der Test besteht aus 33 Fragen. Bei jeder Frage müssen Sie aus vier möglichen Antworten die richtige auswählen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. 

Wenn Sie über einen allgemeinbildenden deutschen Schulabschluss verfügen oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen können, müssen Sie keinen Einbürgerungstest machen.

Sie müssen keinen Test ablegen, wenn sie noch keine 16 Jahre alt sind oder die Anforderungen wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können. 

Weitere Informationen über den Einbürgerungstest sowie einen Fragenkatalog und Musterfragebögen finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Es gibt verschiedene Anbieter des Einbürgerungstests, zum Beispiel bei der Volkshochschule Düsseldorf. Weitere Prüfstellen finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
 

Was kann ich tun, wenn ich meine Einbürgerungsurkunde verloren habe?

Was kann ich tun, wenn ich meine Einbürgerungsurkunde verloren habe?

Die Einbürgerungsurkunde ist ein Unikat und kann nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust der Urkunde können Sie eine Positivbescheinigung beantragen.

Meine Ehepartnerin oder mein Ehepartner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Kann ich früher eingebürgert werden?

Meine Ehepartnerin oder mein Ehepartner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Kann ich früher eingebürgert werden?

Eherpartnerinnen und Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf eine Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren mit dem/der Deutschen besteht.

Ich bin anerkannter Flüchtling, was gilt für mich?

Ich bin anerkannter Flüchtling, was gilt für mich?

Bei der Einbürgerung gilt für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention das Gleiche, wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig als Aufenthaltszeiten angerechnet.

Ich bin Unionsbürgerin oder Unionsbürger, was gilt für mich?

Ich bin Unionsbürgerin oder Unionsbürger, was gilt für mich?

Für Unionsbürger*innen gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie für andere Ausländer*innen Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen brauchen aber – im Gegensatz zu anderen Ausländer*innen – keinen Aufenthaltstitel. Sie haben automatisch aufgrund des Europarechts ein Aufenthaltsrecht.

Ich bin in Deutschland geboren, was gilt für mich?

Ich bin in Deutschland geboren, was gilt für mich?

Für in Deutschland geborene Personen gelten die gleichen Regeln zur Einbürgerung wie bei anderen Ausländer*innen.

Ich beziehe Sozialleistungen, kann ich trotzdem eingebürgert werden?

Ich beziehe Sozialleistungen, kann ich trotzdem eingebürgert werden?

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss für sich und seine Angehörigen den Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten können. Für einen Anspruch auf Einbürgerung dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII) bezogen werden. Hiervon sieht das Gesetz drei Ausnahmen vor:

  • Ehemalige Gastarbeiter*innen und Vertragsarbeiter*innen sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehepartner*in oder eingetragene Lebenspartner*in, wenn sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht zu vertreten haben.
  • Antragsteller*innen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren.
  • Ehepartner*innen (oder eingetragene Lebenspartner*innen) einer in Vollzeit erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
     

Ich habe meinen Termin erhalten, befinde mich zu dem Zeitpunkt jedoch im Urlaub. Was kann ich tun?

Ich habe meinen Termin erhalten, befinde mich zu dem Zeitpunkt jedoch im Urlaub. Was kann ich tun?

Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, kontaktieren Sie bitte die zuständigen Kolleg*innen über die auf dem Terminschreiben angegebenen Kontaktinformationen.

Muss ich mein Führungszeugnis einreichen?

Muss ich mein Führungszeugnis einreichen?

Ein Führungszeugnis muss nicht eingereicht werden.

Muss ich eine Meldebescheinigung einreichen?

Muss ich eine Meldebescheinigung einreichen?

Eine Meldebescheinigung muss grundsätzlich nicht eingereicht werden.