Informationen für vollziehbar Ausreisepflichtige
Allgemeine Information
Als vollziehbar ausreisepflichtige Person sind Sie im Rahmen einer jeweils gesetzten Frist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die Ausreisepflicht im Rahmen einer Abschiebung vollzogen werden.
Eine Duldung erhalten Sie als Bescheinigung dann, wenn Sie zwar vollziehbar ausreisepflichtig sind, aber eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann. Der Aufenthalt im Bundesgebiet wird mit Ausstellung einer Duldung jedoch nicht rechtmäßig, verliert jedoch seine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthaltes.
In der Regel ist eine Duldung mit Auflagen und Nebenbestimmungen zum Wohnen und Arbeiten verbunden.
Wohnen, Arbeiten, Reisen
Wohnen:
Im Rahmen einer Duldung unterliegen Sie in der Regel einer s.g. Wohnsitzauflage, welche als Nebenbestimmung in Ihrer Duldungsbescheinigung festgehalten wird. Sofern Sie einer Wohnsitzauflage unterliegen, dürfen Sie Ihren Wohnsitz nur in der festgelegten Gemeinde anmelden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage beantragt werden. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichergestellt ist.
Arbeiten:
Im Rahmen einer Duldung benötigen Sie zur Ausübung einer Beschäftigung oder einer Ausbildung in jedem Fall die vorherige Erlaubnis der Ausländerbehörde. Weiterführende Informationen finden Sie unter den Reitern "Erlaubnis zur Ausbildung" und "Erlaubnis zur Beschäftigung". Die Ausübung einer Beschäftigung oder einer Ausbildung kann jedoch von der Ausländerbehörde in den folgenden Fällen grundsätzlich nicht erlaubt werden:
- Der Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang entgegen.
- Aufenthaltsbeende Maßnahmen können aus Gründen, die Sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden.
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftstaates nach § 29a des Asylgesetzes und Ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt oder zurückgenommen, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag wurde nicht gestellt.
Reisen:
Reisen in das Ausland sind im Rahmen einer Duldung grundsätzlich nicht erlaubt.
Erlaubnis zur Ausbildung
Auch im Rahmen einer Duldung haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland eine Ausbildung zu absolvieren. Entsprechende Möglichkeiten bieten eine Ausbildungsduldung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für Ausreisepflichtige.
Ausbildungsduldung:
Eine Ausbildungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, mittels welcher die Abschiebung auf Grund der Ausbildung zunächst ausgesetzt wird. Sofern Sie im Rahmen der Ausbildungsduldung eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abschließen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit, in eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung zu wechseln.
Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung:
- Ihnen liegt ein konkrtetes Angebot für eine qualifizierte Berufsausbildung (Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren) in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf vor, oder
- Ihnen liegt ein konkrtetes Angebot für eine Assistenz- und Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf vor, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit festgestelltem Engpass anknüpft.
- Sie besitzen seit mindestens drei Monaten eine Duldung, sofern die Berufsausbildung im Status der Duldung begonnen werden soll.
- Sie besitzen eine geklärte Identität:
- Bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder
- bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020.
- Bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise - Sie wurden nicht wegen vorsätzlicher Straftaten zu insgesamt über 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen bei ausländerrechtlichen Straftaten verurteilt.
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für Ausreisepflichtige:
Bei der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für Ausreisepflichtige handelt es sich um eine recht neue Alternative zur Ausbildungsduldung. Die Aufenthaltserlaubnis ist eine Möglichkeit des Aufenthalts für Sie, wenn Sie bereits während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen haben und diese nach Ablehnung des Asylverfahrens fortführen möchten, oder wenn Sie erst im Rahmen einer Duldung ein Ausbildung beabsichtigen aufzunehmen.
Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für Ausreisepflichtige:
- Sie haben bereits während Ihres Asylverfahrens eine qualifizierte Berufsausbildung (Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren) in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf begonnen und möchten diese nach Ablehnung des Asylantrages fortführen, oder
- Sie haben bereits während Ihres Asylverfahrens eine Assistenz- und Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf begonnen, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit festgestelltem Engpass anknüpft, und möchten diese nach Ablehnung des Asylantrages fortführen, oder
- Sie möchten eine der zuvor genannten Berufsausbildungen im Status der Duldung beginnen und besitzen seit mindestens drei Monaten eine Duldung.
- Sie besitzen eine geklärte Identität:
- Bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, oder
- bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020.
- Bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise. - Sie erfüllen die allgmeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, was insbesondere bedeutet, dass Sie einen gültigen Pass besitzen und Ihren Lebensunterhalt ohne Inannspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Erlaubnis zur Beschäftigung
Auch im Rahmen einer Duldung haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Entsprechende Möglichkeiten bieten eine Beschäftigungserlaubnis im Rahmen Ihrer Duldung oder eine Beschäftigungsduldung.
Beschäftigungserlaubnis im Rahmen Ihrer Duldung:
Ihre Duldung wird in der Regel mit Nebenbestimmungen (Auflagen) vershehen, die sich auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung beziehen. Sofern Ihnen auf Antrag die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt wird, wird diese konkrete Beschäftigung in Ihrer Duldungsbescheinigung eingetragen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung im Rahmen der Duldung kann Ihnen nicht erlaubt werden, wenn...
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei Ihnen aus Gründen, die Sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können, oder
- Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes und Ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt oder zurückgenommen , es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag wurde nicht gestellt.
Weitere Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis im Rahmen Ihrer Duldung:
- Ihnen liegt ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Aufnahme der Beschäftigung zu (die Zustimmung wird durch die Ausländerbehörde eingeholt).
- Es stehen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bevor, die der Beschäftigungsaufnahme entgegenstehen.
Beschäftigungsduldung:
Eine Beschäftigungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, mittels welcher die Abschiebung auf Grund eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zunächst ausgesetzt wird. Sofern Sie im Besitz einer Duldung sind, vor dem 31.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist sind und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, für Sie und Ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner eine Beschäftigungsduldung für den Zeitraum von 30 Monaten zu erhalten.
Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung:
- Sie sind vor dem 31.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist.
- Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner besitzen geklärte Identitäten:
- bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung oder
- bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung. - Sie besitzen seit mindestens zwölf Monaten eine Duldung.
- Sie üben seit mindestens zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aus.
- Sie sichern Ihren Lebensunterhalt innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch Ihre Beschäftigung.
- Sie besitzen hinreichende Kennntisse der deutschen Sprache (Niveau A2).
- Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner sind nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden.
- Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner weisen keine Verbindungen zu extremistischen oder terroristischen Organisationen auf.
- Gegen Sie besteht keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.
- Für Ihre schulpflichtigen Kinder weisen Sie einen tatsächlichen Schulbesuch nach.
- Sie weisen die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, sofern Sie zu einer Teilnahme verpflichetet worden sind.
Bleibeperspektiven
Sofern Sie sich längerfristig im Rahmen einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, könnte sich für Sie eine Bleibeperspektive auf Grundlage eines humanitären Aufenthaltsrechts ergeben. Unter Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen kommen hier ggf. in Betracht: