Fiktionsbescheinigung
Allgemeine Informationen
Mit einer Fiktionsbescheinigung können Sie das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachweisen. Eine Fiktionsbescheinigung wird Ihnen zum Beispiel dann ausgestellt, wenn über Ihren beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn...
- Unterlagen fehlen oder der Ausländerbehörde Ihre Akte noch nicht vorliegt,
- ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
- Rückmeldungen anderer Behörden ausstehen, die im Zuge des Antragsverfahrens zwingend zu beteiligen sind.
Informationen für Arbeitgeber
Bitte beachten Sie als Arbeitgeber den folgenden Hinweis:
Sofern Sie Personen beschäftigen, die für Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Arbeitserlaubnis benötigen, stellen Sie sich womöglich die Frage, ob Sie diese weiter beschäftigen dürfen, wenn bestehende Aufenthaltserlaubnisse ablaufen bzw. abgelaufen sind. Gerne möchten wir Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass bei Personen, die bereits einen gültigen Aufenthaltstitel (im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) besessen und rechtzeitig vor dessen Ablauf dessen Verlängerung beantragt haben, eine so genannte "Fiktionswirkung" eintritt. Konkret bedeutet dies, dass der alte Aufenthaltstitel, auch wenn er inzwischen abgelaufen ist, weiter fort gilt (§ 81 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Auch eine gegebenenfalls enthaltene Arbeitserlaubnis bleibt weiter gültig. Dies gilt allerdings nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Schengen-Visum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt), die einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt haben.
Voraussetzungen
Eine Fiktionsbescheinigung kann Ihnen nur ausgestellt werden, wenn Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zeitpunkt Ihres Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist.
- Sie müssen daher mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet sein und
- rechtzeitg einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.
Weiterhin gilt es zu unterscheiden:
- Liegt bei Antragstellung ein noch gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder nationales Visum für längerfristige Aufenthalte - Kategorie D - ) vor, wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz als Fortgeltungsfiktion ausgestellt. Ihr Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist. Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz möglich.
- Wenn Sie noch keinen Aufenthaltsttitel besessen haben und sich rechtmäßig ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten, weil Ihre Staatsangehörigkeit Sie dazu berechtigt, wird Ihnen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz als Erlaubnisfiktion ausgestellt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit erlaubt, bis über Ihren Antrag entschieden worden ist. Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt jedoch hingegen nicht zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist Ihnen damit nicht gestattet.
Eine Fiktionsbescheinigung kann Ihnen für folgende aufenthaltsrechtliche Entscheidungen nicht ausgestellt werden:
- Aufenthaltsgestattung,
- Aufenthaltskarte nach Freizügkeitsgesetz/EU,
- Daueraufenthaltskarte nach Freizügkeitsgesetz/EU,
- Duldung,
- Niederlassungserlaubnis/unbefristeter Aufenthaltstitel sowie
- (Schengen) Visum C/ Besuchs und Geschäftsvisum / Touristenvisum.
Antragstellung
Für die Antragstelklung nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
Wählen Sie dazu bitte als Anliegen "Fiktiosnbescheinigung".
Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen
Gebühren:
- Für Erwachsene: 13,00 Euro
- Für Minderjährige: 6,50 Euro
Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.
Bei Vorlage des „Düsselpasses“ kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. Alternativ auch bei Vorlage eines JobCenter-Bewilligungsbescheides oder eines Bewilligungsbescheides zur Grundsicherung.