Neuausstellung eines Aufenthaltstitels (Übertrag/Verlust)
Allgemeine Info
Bei der Neuausstellung eines Aufenthaltstitels (Übertrag/Verlust) handelt es sich nicht um eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen der Neuausstellung kann eine erteilte Aufenthaltserlaubnis nur mit der selbigen Gültigkeitsdauer erneut ausgestellt werden. Besitzen Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wird im Rahmen eines Übertrages die Laufzeit der Kartennutzung an die Ihres neuen Passes angepasst.
Ein Ihnen erteilter Aufenthaltstitel ist in der Regel an Ihren Nationalpass bzw. Ihren Passersatz gekoppelt und enthält entsprechende Informationen über Ihr Passdokument, wie z.B die Gültigkeitsdauer und die Nummer des Dokumentes. Darüber hinaus wird bei der Ausstellung Ihres Aufenthaltstitels darauf geachtet, dass die darauf vermerkten Personendaten mit den Daten Ihres Passdokumentes übereinstimmen. Wenn Sie ein neues Passdokument erhalten, ist daher auch die Neuausstellung Ihres Aufenthaltstitels erforderlich, damit die Daten des neuen Passdokuments auf den neu auszustellenden Aufenthaltstitel übertragen werden können, weshalb dieser Vorgang auch als"Übertrag" bezeichnet wird.
Die Neuausstellung Ihres Aufenthaltstitels ist notwendig, wenn
- Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) besitzen und Ihnen ein neuer Nationalpass ausgestellt wurde
- Sie einen befristeten Aufenthaltstitel mit einer Restgültigkeit von mindestens sechs Monaten besitzen und Ihnen ein neuer Nationalpass ausgestellt wurde
- Sie Ihren Aufenthaltstitel verloren haben und dieser noch eine Gültigkeit von mindestens sechs Monaten besitzt
- die auf dem elektronischen Aufenthaltstitel gespeicherten Angaben geändert werden müssen (dies gilt nicht für die Änderung der Meldeanschrift)
- die technische Nutzungsdauer eines mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellten elektronischen Aufenthaltstitels abgelaufen ist oder
- wenn das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip) auf dem elektronischen Aufenthaltstitel nicht (mehr) funktioniert
Voraussetzungen
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet
- Sie benötigen eine Neuausstellung Ihres gültigen Aufenthaltstitels zwecks Übertrag oder aufgrund eines Verlustes.
- Ihre Aufenthaltserlaubnis ist nicht erloschen - etwa aufgrund eines längeren Auslandsaufenthaltes.
Benötigte Unterlagen
Übertrag:
- alter (ungültiger) Pass
- neuer gültiger Pass
- bisheriger Aufenthaltstitel
- aktuelles biometrisches Passfoto
- EC-Karte zwecks Entrichtung der Verwaltungsgebühr
Verlust:
- polizeiliche Verlustanzeige
- gültiges Passdokument
- aktuelles biometrisches Passfoto
- EC-Karte zwecks Entrichtung der Verwaltungsgebühr
Antragstellung
Sie können einen Termin online über unser Kontaktformular anfragen. Wählen Sie dazu bitte als Anliegen "Neuausstellung eines Aufenthaltstitels (Übertrag/Verlust)" aus.
Gebühren, Befreiungen, Ermäßigungen
Gebühren:
- Neuausstellung: 67,00 Euro (Minderjährige: 33,50 Euro)
- für einen zusätzlichen Aufenthaltstitel im Ausnahmefall: 12,00 Euro (Minderjährige: 6,00 Euro)
- Für Assoziationsberechtigte und für Staatsangehörige der Schweiz gilt eine gesonderte Gebührenregelung.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Kartenzahlung (EC-Karte) möglich ist.
Befreiungen:
- Die Neuausstellung ist gebührenfrei, wenn der elektronische Aufenthaltstitel wegen eines defekten Chips neu ausgestellt werden musste und dieser Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt haben.
- Von der Gebühr für die Neuausstellung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments oder der technischen Nutzungsdauer des eAT befreit sind:
- Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte
- Personen mit Niederlassungserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 AufenthG
- Stipendiaten (deutsches Stipendium)
- Personen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den Bezug öffentlicher Mittel angewiesen sind. Hierzu ist die Vorlage entsprechender aktueller Unterlagen erforderlich (beispielsweise Bescheid des Jobcenters oder der Grundsicherung oder Düsselpass).
- Für weitere Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde.
Wenn der eAT "abhanden gekommen" ist (verloren, gestohlen...) gibt es keine Befreiung.
Ermäßigungen
- Keine