Reiseausweis für Ausländerinnen und Ausländer
Allgemeine Informationen
Ich habe keinen Pass und auch keinen Passersatz. Was muss ich tun?
Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit regelmäßig ein Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates verbunden ist.
Der Reiseausweis für Ausländerinnen und Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf nur ausgestellt werden, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Als zumutbar gilt es insbesondere,
- rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes, die Anträge für Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen,
- an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden,
- die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei Beantragung eines Reiseausweises für Ausländerinnen oder Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Habe ich als Ausländerin oder Ausländer einen Anspruch auf einen Reiseausweis?
Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländerinnen und Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur formale Rahmenbedingungen aufgeführt.
- Der Reiseausweis für Personen aus dem Ausland wird als so genannter elektronischer Pass (ePass) mit Speichermedium ausgestellt.
- Nur in besonderen Fällen darf ein vorläufiger Ausweis (ohne Speichermedium) für maximal ein Jahr ausgestellt werden, zum Beispiel, wenn bis zur Herstellung des ePasses eine wichtige Reise vereitelt würde (muss nachgewiesen werden).
- Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten ebenfalls einen Ausweis ohne Speichermedium (auf besonderen Wunsch auch mit Speichermedium).
Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländerinnen und Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.
Voraussetzungen:
- Sie sind in Düsseldorf gemeldet,
- im Besitz eines gültigen Aufentahaltstitel (eAT),
- verfügen weder über einen Pass noch über einen Passersatz
- und es besteht keine Möglichkeit an oben genannten auf zumutbare Weise zu gelangen (Nachweise erforderlich).
Antragstellung
Bitte nutzen Sie zur Antragstellung unser Kontaktformular. Wählen Sie bitte als Anliegen "Reiseausweis für Ausländerinnen und Ausländer".
Wie lange dauert die Beantragung?
Der Bearbeitungszeitraum beträgt 4 bis 6 Wochen bei elektronischen Pässen (die Ausstellung erfolgt über die Bundesdruckerei in Berlin).
Die Ausstellung vorläufiger Reiseausweise oder Ausweisen ohne Speichermedium erfolgt kurzfristig - unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse.
Was kostet die Benatragung?
Gebühren
Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländerinnen und Ausländer für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG)
- 60,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
- 38,00 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländerinnen und Ausländer (ohne Chip) für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 Abs. 4 AufenthG)
- 26,00 Euro ab Vollendung des 12. Lebensjahres
- 14,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländerinnen und Ausländer in sonstigen Fällen
- 100,00 Euro ab Vollendung des 24. Lebensjahres
- 97,00 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländerinnen und Ausländer (ohne Chip) in sonstigen Fällen
- 67,00 Euro ab Vollendung des 12. Lebensjahres
- 14,00 Euro bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
Bitte beachten Sie, dass bei Barzahlungen ab 10,00 EUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben wird. Die bargeldlose Bezahlung mit EC-Karte wird daher empfohlen.
Befreiungen
- nein
Ermäßigungen
- nein
Welche Unterlagen oder Formulare muss ich einreichen?
Wenn es sich um das Anliegen einer minderjährigen Person handelt, muss zunächst nachfolgendes Formular ausgefüllt werden:
Wenn Sie für sich selbst einen Reiseausweis beantragen möchten, benötigen wir folgende Unterlagen:
- Ihr bisheriger Pass oder Passersatz (sofern vorhanden)
- ein aktuelles biometrisches Passfoto gemäß der Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH
- Nachweise über die Unmöglichkeit der Passbeschaffung, z.B. eine Bestätigung der Botschaft. Wenn keine Unterlagen vorhanden sind, sollte eine ausführliche schriftliche Begründung erfolgen.
- Wenn der Antrag für einen Minderjährigen gestellt wird, müssen beide Elternteile den Antrag unterschreiben. Sofern der Antrag nur durch einen Elternteil gestellt wird, muss eine Einverständniserklärung sowie der Pass des anderen Sorgeberechtigten oder der Nachweis über das alleinige Sorgerecht vorgelegt werden.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden. Zudem müssen Sie persönlich vorsprechen.
Wenn Sie für sich selbst einen Reisausweis beantragen möchten, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.