Beseitigung von baulichen Anlagen
Beseitigung von baulichen Anlagen
Wer eine bauliche Anlage abbrechen will, hat dies nach aktueller Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr zu beantragen. An die Stelle des bisherigen Genehmigungsverfahrens ist seit dem 1.01.2019 das Anzeigeverfahren für Beseitigungen getreten.
Demnach ist die Beseitigung von baulichen Anlagen dem Bauaufsichtsamt lediglich schriftlich anzuzeigen. Einen Monat nachdem das Bauaufsichtsamt die vollständige und mangelfreie Anzeige dem Bauherrn gegenüber bestätigt hat, darf mit der Beseitigung begonnen werden.
In Fällen, in denen eine Beseitigung keine statisch-konstruktiven Schwierigkeiten aufwirft und auch aus nachbarschaftlichen Gesichtspunkten unproblematisch erscheint, entfällt auch eine Anzeigepflicht gegenüber dem Bauaufsichtsamt. Diese Fälle sind abschließend aufgezählt. Nicht anzeigepflichtig ist demnach die Beseitigung folgender baulicher Anlagen:
- Anlagen nach § 62 Absatz 1 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen,
- freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 m.
ACHTUNG: Weder die Anzeigepflicht noch der Fortfall einer solchen Pflicht entbinden Sie als Bauherrn von der Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
Den Bauherrn trifft damit die Pflicht, sich selbständig mit allen weiteren betroffenen Fachämtern und städtischen Betrieben rechtszeitig vor Beginn der Beseitigungsarbeiten abzustimmen. Eine nachträgliche Kenntnisnahme der Fachämter von bereits durchgeführten oder begonnenen Beseitigungen geht damit zu Lasten des Bauherrn.
So ist gegebenenfalls an antragspflichtige Erlaubnisse oder Genehmigungen, wie einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, oder aber an eine Abstimmung mit städtischen Betrieben, wie der Stadtwerke AG Düsseldorf, zu denken.
In der Regel können bei der Beseitigung baulicher Anlagen Belange der folgenden Fachämter und städtischen Betriebe betroffen sein:
- Umweltamt (Amt 19) – Zur Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen https://www.duesseldorf.de/umweltamt/umweltthemen-von-a-z/bauen/abbruch-von-gebaeuden.html
- Bauaufsichtsamt – untere Denkmalbehörde (Amt 63/4)
- Bei Beseitigung eines denkmalgeschützten Bau- oder Bodendenkmals
- Bei Beseitigungsarbeiten im Bereich eines vermuteten Bodendenkmals
- Bei Beseitigungsarbeiten in der engeren Umgebung eines Bau- oder ortsfesten Bodendenkmals (beispielsweise bei denkmalgeschützten Gaslaternen)
- Bei Beseitigungsarbeiten im Geltungsbereich einer Denkmalbereichsatzung
- Bauaufsichtsamt (Amt 63) – Beseitigungen im Bereich einer Erhaltungssatzung nach § 173 BauGB
- Wohnungsamt (Amt 64) – Bei Beseitigung von Wohnraum https://www.duesseldorf.de/wohnen/zweckentfremdung
- Amt für Verkehrsmanagement (Amt 66/3)
- Stadtentwässerungsbetrieb (Amt 67/5)
- Gartenamt-, Friedhofs- und Forstamt (Amt 68)
- Stadtwerke AG Düsseldorf
- Netzgesellschaft Düsseldorf mbH
Wenn Sie ein Gebäude abreißen möchten, darf der Abriss erst nach Trennung des Netzanschlusses und Ausbau des Zählers erfolgen. Ein Gebäudeabriss ohne vorherige fachmännische Trennung ist gefährlich und daher nicht zulässig. Sie haften in diesem Fall für die Schäden. Trennungen dürfen ausschließlich durch den Netzbetreiber, in Düsseldorf ist dies die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, durchgeführt werden. Um als Eigentümer Ihren Anschluss vom allgemeinen Verteilernetz zu trennen, müssen Sie den Ausbau des Zählers veranlassen sowie die Trennung des Netzanschlusses beauftragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Hompage der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH.
E-Mail: netzanschluss@netz-duesseldorf.de
Telefon: (0211) 8216060
Je nach Sachverhalt können darüber hinaus weitere Fachämter und städtische Betriebe zu informieren sein.
Über die E-Mail-Adresse bauaufsichtsamt@duesseldorf.de können hierzu weitere Informationen erfragt werden.