Ordnungsverfügung

Ordnungsverfügung

Das Bauaufsichtsamt ist eine Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG).

Nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NRW) in Verbindung mit § 14 OBG hat das Bauaufsichtsamt die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Störungen für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, welche durch Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen hervorgerufen werden.

Werden Verstöße festgestellt, die ein Einschreiten erforderlich machen, ergeht gegen die Verantwortlichen oder auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, etwa Mieter, in der Regel eine Anhörung. Diese haben dann Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Sollte der Verstoß nicht behoben oder beseitigt werden, ergeht gegen den oder die Störer eine Ordnungsverfügung, mit der eine konkrete Forderung gestellt wird. Hierin wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert.

Nachstehend sind typische Ordnungsverfügungen aufgelistet:

  • Stilllegungsverfügung bei ungenehmigter Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen
  • Beseitigungsverfügung bei ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen
  • Beseitigungsverfügung für ungenehmigte Werbeanlagen
  • Ordnungsverfügung auf Beseitigung nicht standsicherer Gebäude oder Bauteile
  • Ordnungsverfügung auf Errichtung eines fehlenden zweiten Rettungsweges
  • Ordnungsverfügung auf Erfüllung von Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung
  • Nutzungsuntersagung bei nicht genehmigten Nutzungen
  • Nutzungsuntersagung bei vorzeitigen Nutzungen (Nutzungsaufnahme vor ordnungsgemäßer Fertigstellung eines Bauvorhabens ohne Freigabe der Nutzung durch das Bauaufsichtsamt)

Bei ungenehmigten oder vorzeitigen Nutzungen wird die Nutzungsuntersagung gegenüber der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ausgesprochen. Dies kann auch die Mieterin oder der Mieter einer Wohnung oder eines Büros sein.

Mit der Ordnungsverfügung wird in der Regel eine Frist zur Erfüllung der Forderung aufgegeben und eines der folgenden Zwangsmittel angedroht:

  • Zwangsgeld: Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Forderung wird das Zwangsgeld gegen den Störer oder die Störerin festgesetzt und dann vollstreckt. Die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet nicht von der Verpflichtung die Forderung zu erfüllen, so dass weitere Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden können.
  • Ersatzvornahme: Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Forderung wird ein Dritter beauftragt, auf Kosten des Störers oder der Störerin die Forderung zu erfüllen.
  • Unmittelbarer Zwang: Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Forderung werden Gebäude, Räume oder Baustellen versiegelt. Ein Siegelbruch stellt einen Straftatbestand dar. Auch eine Türöffnung zur Kontrolle von Nutzungseinheiten auf Kosten des Störers oder der Störerin ist hier denkbar.

Gegen die Ordnungsverfügung oder Zwangsmittelandrohungen und Zwangsmittelfestsetzungen können Sie Klage erheben.