Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben
Dauerhafte Integration von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben
Die Fachstelle informiert, von wem welche Hilfe gewährt werden kann. Sie unterstützt bei der Antragstellung und steht mit Rat zur Seite.
Hilfen am Arbeitsplatz
Die Fachstelle berät bei der Gestaltung eines behinderungsgerechten Arbeitseinsatzes und der behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes. Die Beratung kann auch vor Ort stattfinden. Weiterhin unterstützt die Fachstelle bei der Beseitigung von Problemen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Informationsveranstaltungen
Für Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen organisiert die Fachstelle Informationsveranstaltungen. Gerne kommt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Fachstelle als Referentin bzw. Referent zu Versammlungen und Kongressen. Termine können individuell vereinbart werden.
Durchführung des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen
Sofern das Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, unterliegen schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen dem besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Der Arbeitgeber muss hierfür einen Antrag beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland in Köln stellen. Die Fachstelle führt das erforderliche Anhörungsverfahren durch und versucht, eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu erreichen. Nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung entscheidet das Integrationsamt über den Antrag.
Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement
Wenn das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten gefährdet ist, ist der Arbeitgeber nach dem Sozialgesetzbuch IX zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen verpflichtet. In diesen Fällen kann die Fachstelle beraten, um alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beseitigung der Schwierigkeiten und zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Ebenso verhält es sich, wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Bei einer Kontaktaufnahme mit der Fachstelle müssen keine Nachteile befürchtet werden. Die Beschäftigten unterliegen der Schweigepflicht und alle Probleme werden selbstverständlich vertraulich behandelt.