Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe

Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe

Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sieht für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vor. Die Maßnahmen und Ziele sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

Durch das Gesetz fand ein Systemwechsel statt: Zum 1. Januar 2020 haben sich unter anderem die Zuständigkeiten bei der Eingliederungshilfe geändert. Sie wurde von der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in ein eigenes Leistungsrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) überführt.

Der Landtag NRW hat am 11. Juli 2018 das  Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (AG BTHG) beschlossen. Damit wurden die Zuständigkeiten der Leistungen für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neu bestimmt. Bei einer stationären Unterbringung ist nicht mehr allein der Landschaftsverband Rheinland für die Gesamtleistung zuständig. Es erfolgt eine strikte Trennung von Eingliederungshilfe-Leistungen (Fachleistungen) und existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen).

Informationen zur Umsetzung des BTHG hat der  Landschaftsverband Rheinland veröffentlicht.

Wer ist seit dem 1. Januar 2020 für welche Leistungen zuständig?

Kinder und Jugendliche

  • Für geistig, körperlich und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche, die bis zur Beendigung der Sekundarstufe II in einer Einrichtung leben, ist der Landschaftsverband Rheinland ab der Einschulung zuständig, Service-Telefon 0221 809-6200. Für Eingliederungsleistungen, die außerhalb der Einrichtung erforderlich sind, ist das Amt für Soziales und Jugend der Ansprechpartner.
     
  • Wer Leistungen der Frühförderung vor dem 1. Dezember 2019 beantragt hat, für den ist bis zum 31.07.2022 weiterhin das  Amt für Soziales und Jugend zuständig. Seit dem 1. Dezember 2019 nimmt der Landschaftsverband Rheinland, Service-Telefon 0221 809-6200, Neuanträge entgegen.
     
  • Für geistig, körperlich und mehrfach behinderte Kinder und Jugendliche, die bis zur Beendigung der Sekundarstufe II in ihrer Herkunftsfamilie leben, ist das Amt für Soziales und Jugend zuständig. Hier gab es keine Veränderung.
     
  • Für seelisch behinderte Kinder ab der Einschulung ist ebenfalls das Amt für Soziales und Jugend zuständig.

Erwachsene

Der Landschaftsverband Rheinland ist für folgende Leistungen der Ansprechpartner:

  • Fachleistungen und Assistenzleistungen im ambulant betreuten Wohnen
  • Betreutes Wohnen in besonderen Wohnformen
  • sonstige Eingliederungsleistungen (wie zum Beispiel für Assistenzen) 
  • Annexleistungen (wie zum Beispiel für Hilfe zur Pflege), sofern die erste Beantragung vor dem 65. Lebensjahr erfolgte

Kontakt zum Landschaftsverband Rheinland.

Für die existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt) ist seit dem 1. Januar 2020 das Amt für Soziales zuständig. Dort wurde das Servicecenter Grundsicherung in besonderen Wohnformen eingerichtet.


Rehabilitation und Teilhabe

Ansprechstellen zum Thema Rehabilitation und Teilhabe nach § 12 SGB IX

Fragen beantworten auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Kontaktdaten der Ansprechpartner in Düsseldorf.