Änderungen im Beihilfebereich 2022

Änderungen im Beihilfebereich 2022

Informationen für Beihilfeberechtigte: Änderungen der BVO NRW mit Wirkung ab dem 01.04.2023

1. Änderung Behandlungspflege

(§ 4 Absatz 1 Nummer 5a BVO NRW)

Die außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB XI wird unter der Voraussetzung des besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege mit aufgenommen.

 

2. Änderung der Aufwendungen für Familien- und Haushaltspflegekräfte

(§ 4 Absatz 1 Nummer 6 BVO NRW)

Anpassung des Stundenhöchstsatzes auf 13 Euro je Stunde, höchstens jedoch 104 Euro täglich.

 

3. Änderung im Bereich der Pschotherapien

(§ 4a ff BVO NRW)

  • Eine Kurzzeittherapie ist jetzt bei allen Therapieformen möglich.

Bei einem Sitzungskontingent von bis zu 24 Sitzungen ist kein Voranerkennungsverfahren notwendig.

  • Die systemische Therapie (§ 4e BVO NRW) wurde in den Behandlungskatalog mit aufgenommen.
  • Psychotherapeutische Akutbehandlungen sind mit einer Maximalanzahl von 24 Sitzungen bis zur Höhe von 51 Euro beihilfefähig.  Bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit geistiger Behinderung sind bis zu 30 Sitzungen beihilfefähig.

  Ein Gutachterverfahren bei der Beihilfestelle muss nicht mehr beantragt werden.

  Auch für eine Kurzzeit- und eine Gruppentherapie ist kein Voranerkennungsverfahren notwendig.

  Allerdings muss für eine Anschlussbehandlung ein Voranerkennungsverfahren beantragt werden.

 

4. Aufwendungen im Todesfall

(§ 14 BVO NRW)

Neuregelung auf welches Konto im Todesfall die Beihilfe gezahlt werden kann.

 

5. Anlage 5 der BVO

Die Höchstbeträge der Anlage 5 wurden geändert.